Lehrlingseinkommen und Kindesunterhalt – OGH-Entscheidung und Auswirkungen

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Lehrling mit 1.335 Euro netto – muss trotzdem noch Kindesunterhalt gezahlt werden?

1.335 Euro netto im dritten Lehrjahr klingen für viele nach finanzieller Selbstständigkeit. Trotzdem kann der Unterhalt weiterlaufen – vor allem dann, wenn ein Elternteil deutlich überdurchschnittlich verdient und zusätzlich private Vorteile vom Arbeitgeber nutzt. Dieser Beitrag analysiert eine aktuelle OGH-Entscheidung zur Relevanz des Lehrlingseinkommens und Kindesunterhalts.

Genau diese Konstellation landete vor dem Obersten Gerichtshof. Ein Vater wollte den Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn ab September 2023 vollständig beenden. Seine Begründung: Der Sohn sei als Lehrling inzwischen selbsterhaltungsfähig. Der Sohn verdiente zunächst rund 940 Euro netto, später 1.335 Euro netto monatlich. Der Vater selbst bezog knapp 4.980 Euro monatlich und durfte ein dienstgebereigenes E‑Auto auch privat verwenden.

Die Sache war damit nicht nur eine Frage des Lehrlingseinkommens. Sie betraf auch einen Punkt, der in vielen Unterhaltsverfahren unterschätzt wird: Zählen Sachbezüge wie ein Firmenauto beim Kindesunterhalt mit? Der OGH sagte klar Ja.

Warum eigenes Einkommen nicht automatisch das Ende des Unterhalts bedeutet

Viele Eltern gehen davon aus, dass mit Beginn einer Lehre der Unterhaltsanspruch verschwindet. So einfach ist es im österreichischen Familienrecht nicht. Entscheidend ist nicht bloß, ob das Kind Geld verdient, sondern ob es sich unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse vollständig selbst erhalten kann.

Das ist ein wesentlicher Unterschied. Es geht nicht nur darum, ob der Sohn oder die Tochter irgendwie über die Runden kommt. Kinder sollen grundsätzlich auch während der Ausbildung am Lebensstandard ihrer Eltern teilhaben. Verdient ein unterhaltspflichtiger Elternteil gut, dann liegt die Schwelle zur Selbsterhaltungsfähigkeit höher als in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ein Lehrling mit ordentlichem Einkommen kann den Unterhaltsanspruch also mindern. Vollständig weg fällt er aber nur dann, wenn der gesamte angemessene Bedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Bei höherem Familieneinkommen bleibt deshalb oft ein Restunterhalt bestehen.

Die Geschichte hinter dem Verfahren: Vater wollte auf null, Gerichte sahen das anders

Der Vater zahlte zunächst laufend Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn. Als der Sohn mehr und mehr Lehrlingsentschädigung bekam, beantragte der Vater die vollständige Einstellung ab September 2023. Aus seiner Sicht war der Sohn nun finanziell auf eigenen Beinen.

Das Erstgericht folgte diesem Standpunkt und gab dem Vater Recht. Doch dabei blieb es nicht. Das Gericht zweiter Instanz prüfte genauer, wie hoch das Einkommen des Vaters tatsächlich war, wie das Eigeneinkommen des Sohnes zu berücksichtigen ist und welchen Einfluss das privat nutzbare Firmen‑E‑Auto hat.

Das Ergebnis fiel deutlich anders aus: Der Unterhalt wurde nicht gestrichen, sondern nur reduziert. Für September wurden 295 Euro festgesetzt, ab Oktober 210 Euro. Der Vater zog weiter vor den Obersten Gerichtshof. Ohne Erfolg.

Was das Gesetz dazu sagt – einfach erklärt

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern beruht in Österreich auf den Regelungen des ABGB. § 231 ABGB bildet die Grundlage dafür, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Das bedeutet: Maßgeblich sind sowohl der Bedarf des Kindes als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils.

Für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist entscheidend, ob das Kind seinen Unterhalt aus eigenem Einkommen selbst bestreiten kann. Dieser Begriff wird nicht schematisch nur an einem Mindestbetrag gemessen. Vielmehr wird auf die konkreten Lebensverhältnisse abgestellt. Gerade bei gutem Einkommen eines Elternteils bleibt daher Raum für einen ergänzenden Unterhaltsanspruch.

In der Praxis arbeiten Gerichte häufig mit der Prozentmethode. Dabei wird vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein altersabhängiger Prozentsatz als Orientierung herangezogen. Hat das Kind Eigeneinkommen, wird dieses nicht einfach eins zu eins gegengerechnet, sondern nach einer anerkannten Berechnungslogik berücksichtigt. So soll vermieden werden, dass das Kind durch seine Ausbildungstätigkeit plötzlich vom höheren Lebensstandard der Eltern abgeschnitten wird.

Das E‑Auto war steuerlich „null“ – unterhaltsrechtlich aber nicht

Der besonders interessante Punkt an dieser Entscheidung betrifft das Firmen‑E‑Auto. Steuerlich kann die private Nutzung eines arbeitgebereigenen E‑Autos mit einem Sachbezugswert von null behandelt werden. Viele schließen daraus voreilig, dass dieser Vorteil rechtlich überhaupt keine Rolle spielt. Genau das stimmt beim Kindesunterhalt nicht.

Unterhaltsrechtlich zählt nicht nur das ausbezahlte Gehalt. Auch geldwerte Vorteile in Naturalform können die Leistungsfähigkeit erhöhen. Wer privat ein Firmenfahrzeug nutzen darf, erspart sich eigene Kosten. Dieser wirtschaftliche Vorteil ist real – unabhängig davon, wie das Steuerrecht ihn bewertet.

Der OGH hielt daher fest, dass die private Nutzung des E‑Autos als Einkommen mitzuberücksichtigen ist. Dass das Gericht den Vorteil mit 100 Euro monatlich bewertete, war nach Ansicht des Höchstgerichts eine vertretbare und eher zurückhaltende Schätzung. Gerade in Verfahren, in denen eine exakte Berechnung unverhältnismäßig aufwendig wäre, darf das Gericht schätzen.

Warum der OGH den Restunterhalt bestätigt hat

Der OGH bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz. Das zentrale Argument: Der Sohn war trotz Lehrlingseinkommens noch nicht vollständig selbsterhaltungsfähig, weil der Vater über ein hohes Einkommen verfügte und der Sohn weiterhin am familiären Lebensstandard teilhaben soll.

Damit wurde auch klargestellt, dass der Vergleich mit bloßen Mindestwerten – etwa dem Existenzminimum oder einfachen Orientierungssätzen – nicht immer ausreicht. Bei überdurchschnittlichem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist genauer zu prüfen, ob das Eigeneinkommen des Kindes wirklich den gesamten angemessenen Bedarf deckt.

Für die Praxis ist das ein starkes Signal: Gute Lehrlingsentschädigung bedeutet nicht automatisch null Unterhalt. Und steuerlich begünstigte Arbeitgebervorteile verschwinden bei der Unterhaltsbemessung nicht einfach aus der Rechnung.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag plötzlich wichtig wird

  • Wenn Ihr Kind eine Lehre beginnt und erstmals eigenes Einkommen bezieht.
  • Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter im zweiten oder dritten Lehrjahr deutlich mehr verdient und Sie den Unterhalt neu berechnen möchten.
  • Wenn ein Elternteil Zusatzleistungen vom Arbeitgeber erhält, etwa Firmenwagen, Dienstwohnung, Handy oder andere Sachbezüge.
  • Wenn sich Einkommen während eines Monats ändert und Sie wissen möchten, ob eine Herabsetzung nur aliquot möglich ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell annehmen, dass Unterhalt automatisch endet oder ein Sachbezug bedeutungslos ist. Schon ein vermeintlich kleiner Zusatzvorteil kann die Berechnung spürbar verändern.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Gehaltsunterlagen vollständig sammeln: Lohnzettel, Jahreslohnkonto, Lehrlingsentschädigung, Sonderzahlungen.
  • Arbeitgebervorteile offenlegen: Firmenauto, Privatnutzung, Zuschüsse, Wohnmöglichkeit, Handy, Boni.
  • Änderungen nicht nur mündlich besprechen, sondern rechtzeitig formell prüfen und gegebenenfalls beantragen.
  • Bei einer geplanten Unterhaltsbeendigung genau berechnen lassen, ob wirklich Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt.
  • Bei rückwirkenden Anpassungen auf den genauen Zeitpunkt der Einkommensänderung achten.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Eltern bei der Berechnung, Herabsetzung und Durchsetzung von Kindesunterhalt – gerade auch dann, wenn Lehrlingseinkommen, Sachbezüge oder schwankende Einkünfte die Beurteilung kompliziert machen.

FAQ: So wird nach diesem Thema tatsächlich gesucht

Muss ich keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn mein Kind eine Lehre macht?

Nein, automatisch endet der Unterhalt nicht. Eine Lehre und eigenes Einkommen mindern den Anspruch häufig, beseitigen ihn aber nicht zwingend. Entscheidend ist, ob das Kind sich unter Berücksichtigung des familiären Lebensstandards vollständig selbst erhalten kann. Bei gut verdienenden Eltern bleibt oft ein Restunterhalt.

Wird die Lehrlingsentschädigung beim Kindesunterhalt angerechnet?

Ja, das Eigeneinkommen des Kindes wird berücksichtigt. Es wird aber nicht immer schlicht eins zu eins vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Gerichte achten darauf, dass das Kind trotz eigener Einkünfte weiterhin am Lebensstandard der Eltern teilhat. Deshalb hängt die genaue Berechnung stark vom Einzelfall ab.

Zählt ein Firmenauto beim Unterhalt wirklich als Einkommen?

Ja, die private Nutzung eines Firmenautos kann als geldwerter Vorteil in die Unterhaltsbemessung einfließen. Das gilt auch dann, wenn der steuerliche Sachbezug bei einem E‑Auto null ist. Unterhaltsrecht und Steuerrecht verfolgen hier unterschiedliche Zwecke. Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen.

Kann ich den Unterhalt einfach selbst auf null setzen, wenn mein Kind jetzt gut verdient?

Das ist riskant. Wer ohne gesicherte Berechnung oder gerichtliche Klärung Zahlungen stoppt, läuft Gefahr, Rückstände aufzubauen. Gerade bei Lehrlingen wird oft unterschätzt, dass trotz ordentlicher Entschädigung noch ein Anspruch bestehen kann. Eine genaue Prüfung vor einer Kürzung ist daher entscheidend.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.