Pichler Rechtsanwalt GmbH

Lebensversicherung bei Scheidung Österreich: Ansprüche

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Lebensversicherung bei Scheidung Österreich: Ansprüche

Wenn die Lebensversicherung „der Firma gehört“: Was bleibt bei der Scheidung wirklich übrig?

Die Ehefrau hatte jahrzehntelang den Haushalt geführt, der Mann ein Unternehmen aufgebaut – doch bei der Scheidung stand plötzlich die Frage im Raum, ob eine Lebensversicherung der Familie oder nur dem Betrieb zugutekam. Lebensversicherung bei Scheidung Österreich kann daher eine zentrale Frage der Vermögensaufteilung sein.

Eine Ehe, zwei Vermögenswelten – und ein schwer erreichbares Pensionsguthaben

Das Ehepaar war viele Jahre verheiratet und hatte keine Kinder. Die Ehe wurde allein aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Während die Frau den Haushalt geführt und nur teilweise gearbeitet hatte, war der Mann zunächst in der Schweiz beschäftigt. Später betrieb er zusätzlich ein Unternehmen, das mit hohen Schulden belastet war.

Zum gemeinsamen Vermögen gehörten unter anderem eine Eigentumswohnung, zwei Lebensversicherungen und ein in der Schweiz angespartes Pensionsguthaben. Die Frau wollte, dass diese Vermögenswerte bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Sie verlangte außerdem eine für sie günstigere Aufteilung im Verhältnis 60 zu 40.

Für sie war die Situation besonders belastend: Das Schweizer Guthaben war beträchtlich, aber nicht ohne Weiteres verfügbar. Gleichzeitig drohten die Lebensversicherungen hinter dem Hinweis zu verschwinden, sie seien zur Absicherung von Unternehmenskrediten verwendet worden.

Warum vorhandenes Geld nicht automatisch aufzuteilen ist

Bei der Aufteilung nach einer Scheidung kommt es nicht allein darauf an, ob ein Vermögenswert irgendwann während der Ehe angespart wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und verwertbar war.

§ 81 EheG bildet den Ausgangspunkt der Aufteilung nach der Scheidung: Erfasst wird grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Eheliches Gebrauchsvermögen sind etwa die Ehewohnung und Haushaltsgegenstände; eheliche Ersparnisse sind während der Ehe gebildete, wertmäßig erfassbare Rücklagen.

§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen, etwa bestimmte persönliche Gegenstände, Gegenstände eines Unternehmens oder Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat. Ob eine Ausnahme greift, hängt aber vom konkreten Vermögenswert und seiner Funktion ab.

§ 83 EheG verlangt eine gerechte Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei zählen nicht nur direkte Geldleistungen, sondern auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und sonstige Beiträge zum gemeinsamen Leben.

Das bedeutet: Wer den Haushalt geführt hat, hat damit ebenfalls einen Beitrag zum Aufbau und Erhalt des ehelichen Vermögens geleistet. Der berufliche Verdienst eines Ehegatten führt daher nicht automatisch zu einem größeren Anteil.

Das Schweizer Pensionsguthaben war angespart, aber nicht frei verfügbar

Der OGH befasste sich mit der Frage in der Entscheidung OGH vom 16.05.2002, 6 Ob 85/02x. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2002 und ist daher nicht als neue Rechtsprechung zu bezeichnen. Ihre Überlegungen zur Verfügbarkeit von Vermögenswerten sind für vergleichbare Aufteilungsfragen dennoch anschaulich.

Das Schweizer Pensionsguthaben war zwar bereits aufgebaut worden. Der Mann konnte jedoch zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht einfach darauf zugreifen oder sich den Betrag auszahlen lassen. Eine Auszahlung wäre erst unter bestimmten Voraussetzungen möglich gewesen, etwa bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz.

Der OGH unterschied deshalb zwischen einem sofort verwertbaren Vermögenswert und einer bloßen Vorsorgeanwartschaft für die Zukunft. Das Guthaben war damals rechtlich und tatsächlich gebunden. Es wurde deshalb nicht als aufzuteilende eheliche Ersparnis behandelt.

Dass ausländisches Recht bei einer Scheidung möglicherweise einen Ausgleich von Pensionsguthaben vorsieht, änderte an dieser Beurteilung nichts. Das österreichische Gericht prüfte die Vermögensaufteilung nach österreichischem Recht. Wäre das Guthaben bereits frei verfügbar oder schon verwertet gewesen, hätte sich die Beurteilung anders darstellen können.

Lebensversicherung bei Scheidung Österreich: Familienvermögen oder Kreditsicherheit?

Lebensversicherungen wirken auf den ersten Blick wie reine Vorsorgeprodukte. Für die Aufteilung ist aber vor allem ihr Rückkaufswert wichtig. Kann die Versicherung gekündigt oder verwertet werden, spricht dies grundsätzlich dafür, sie als eheliche Ersparnis zu berücksichtigen.

Etwas anderes kann gelten, wenn eine Lebensversicherung vinkuliert wurde. Eine Vinkulierung bedeutet vereinfacht, dass die Versicherung ohne Zustimmung der Bank nicht gekündigt oder ausgezahlt werden darf. Sie dient dann als Sicherheit für einen Kredit.

Wurde die Versicherung tatsächlich zur Absicherung eines Unternehmenskredits verwendet, kann sie aus der Aufteilungsmasse herausfallen. Das soll verhindern, dass einem fortgeführten Unternehmen eine wichtige Sicherheit entzogen wird.

Eine bloße Vinkulierung reicht dafür aber nicht automatisch aus. Es muss feststehen, welcher konkrete Kredit abgesichert wurde. Diente die Versicherung nämlich einem privaten Kredit oder einem Darlehen für die gemeinsame Lebensführung, kann ihr Rückkaufswert sehr wohl in die Aufteilung fallen.

Dann ist auch die dazugehörige Schuld zu berücksichtigen. Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten dürfen nicht künstlich getrennt betrachtet werden. Gerade bei der Lebensversicherung bei Scheidung Österreich kommt es daher auf Vertragsunterlagen, Rückkaufswert und Sicherungszweck an.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH verlangte genauere Feststellungen zu einer der Versicherungen

Die Vorinstanzen hatten beide Lebensversicherungen dem Unternehmen zugeordnet. Der OGH hielt diese Beurteilung bei zumindest einer Versicherung für noch nicht ausreichend geklärt. Es war nicht eindeutig festgestellt worden, welchen konkreten Kredit die Versicherung besicherte.

Damit war die entscheidende Frage nicht beantwortet: Ging es tatsächlich um eine betriebliche Finanzierung oder um einen privaten Kredit, der der ehelichen Lebensführung diente?

Der OGH verwies die Sache insoweit zur weiteren Prüfung zurück. Die Gerichte mussten den Kreditvertrag, den Zweck der Finanzierung und die konkrete Sicherungsvereinbarung genauer untersuchen.

Bei der gewünschten Aufteilung von 60 zu 40 blieb es hingegen grundsätzlich bei einer hälftigen Aufteilung. Der Mann hatte durch seine Erwerbsarbeit beigetragen. Die Frau hatte durch Haushaltsführung und teilweise Berufstätigkeit ebenfalls wesentliche Leistungen erbracht. Beide Beiträge waren bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Wann diese Fragen in der Praxis entscheidend werden

  • Der Ehepartner führt ein Unternehmen: Dann ist genau zu prüfen, ob private Ersparnisse, Versicherungen oder die Ehewohnung für Firmenkredite haften.
  • Eine Lebensversicherung wurde „für die Firma“ verwendet: Entscheidend ist der konkrete Kredit und nicht nur die Bezeichnung in einem Schreiben oder die Behauptung des anderen Ehegatten.
  • Ein Ehepartner hat im Ausland gearbeitet: Pensions- und Vorsorgeguthaben können angespart, aber noch nicht verfügbar sein. Auch das ausländische Recht und die Auszahlungsmöglichkeiten müssen geprüft werden.
  • Private und betriebliche Schulden vermischen sich: Wurde ein Kredit teilweise für das Unternehmen und teilweise für die Familie verwendet, kann eine genaue Zuordnung erforderlich sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell akzeptieren, dass ein Vermögenswert automatisch „nicht aufzuteilen“ sei. Ebenso wenig bedeutet ein ausländisches Pensionskonto automatisch, dass es zur Gänze berücksichtigt werden muss. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung können bei der ersten Orientierung helfen.

Diese Unterlagen schaffen Klarheit

  • Versicherungsverträge samt aktuellem Rückkaufswert;
  • Unterlagen über Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung;
  • Kreditverträge und Kontoauszüge;
  • Nachweise über den Zweck der jeweiligen Kredite;
  • ausländische Pensions- und Vorsorgeauszüge;
  • Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft;
  • Grundbuchauszüge und Nachweise über Belastungen der Ehewohnung.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung. Für die Aufteilung zählt nicht zwingend der Tag der späteren Scheidung. Veränderungen zwischen Trennung und Scheidung können die Vermögenslage beeinflussen und müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, welche Vermögenswerte tatsächlich in die Aufteilung gehören, welche Schulden damit zusammenhängen und ob ein ausländisches Vorsorgeguthaben verfügbar war.

Häufige Fragen zu Lebensversicherung, Firmenkredit und Scheidung

Wird eine Lebensversicherung bei der Scheidung automatisch geteilt?

Nein. Maßgeblich ist in erster Linie der verwertbare Rückkaufswert und die Funktion der Versicherung. Wurde sie für einen Unternehmenskredit vinkuliert, kann sie aus der Aufteilung herausfallen. Dafür muss aber feststehen, dass tatsächlich ein betrieblicher Kredit abgesichert wurde.

Lebensversicherung bei Scheidung Österreich: Welche Regeln gelten?

Entscheidend sind der Rückkaufswert, die Eigentümerstellung, eine allfällige Vinkulierung oder Verpfändung und der konkrete Zweck des abgesicherten Kredits. Eine bloße Behauptung, die Versicherung gehöre zur Firma, reicht nicht automatisch aus.

Gehört ein ausländisches Pensionskonto zum ehelichen Vermögen?

Das hängt davon ab, ob das Guthaben zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar und verwertbar war. Eine bloße Anwartschaft für die Zukunft muss nicht wie ein sofort verfügbares Sparguthaben behandelt werden. Entscheidend sind der konkrete Vorsorgevertrag, das ausländische Recht und die Auszahlungsmöglichkeiten.

Kann ich mehr als die Hälfte des ehelichen Vermögens verlangen?

Eine Abweichung von der Hälfte ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Das Gericht berücksichtigt die Beiträge beider Ehegatten, darunter Einkommen, Haushaltsführung und Betreuung. Ein höheres Einkommen allein rechtfertigt noch keine größere Quote.

Was passiert, wenn mein Ehepartner keine Unterlagen herausgibt?

Dann können Auskunfts- und Vorlagefragen im Aufteilungsverfahren eine zentrale Rolle spielen. Kreditverträge, Versicherungsunterlagen und Kontoauszüge können notwendig sein, um den Zweck einer Finanzierung zu klären. Je früher fehlende Unterlagen festgestellt werden, desto besser lassen sich die nächsten rechtlichen Schritte planen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden