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Kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt

Kostenlose Wohnung statt mehr Geld? Wann Wohnraum den Kindesunterhalt senken kann

Die Wohnung gehört dem Vater, die Mutter lebt dort mit den Kindern – und trotzdem verlangt die Behörde zusätzlich 700 Euro Kindesunterhalt im Monat. Darf die kostenlose Wohnmöglichkeit dabei einfach unberücksichtigt bleiben? Der Fall zeigt, wann eine kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann.

Eine Wohnung, die für den Vater mehr war als nur ein Vermögenswert

Nach der Scheidung blieb der minderjährige Sohn bei seiner Mutter und seinen Brüdern. Die Familie wohnte weiterhin in einer Wohnung, die dem Vater gehörte. Die Mutter musste dafür zunächst keine Miete bezahlen. Auch bestimmte Wohnungs- und Versicherungskosten übernahm der Vater weiterhin.

Für den Sohn zahlte der Vater zunächst 350 Euro monatlich. Als sich sein Einkommen deutlich verbesserte, verlangte die zuständige Behörde eine Erhöhung auf 700 Euro. Aus ihrer Sicht rechtfertigte die höhere Leistungsfähigkeit des Vaters auch einen höheren Geldunterhalt.

Der Vater sah die Sache anders. Für ihn war die kostenlose Wohnung ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung seines Sohnes. Zusätzlich übernommene Kosten würden die finanzielle Unterstützung weiter erhöhen. Er wollte verhindern, dass dieselbe Wohnversorgung einerseits tatsächlich geleistet und andererseits beim Geldunterhalt vollständig ignoriert wird.

Die Vorinstanzen setzten den Unterhalt zunächst mit 520 Euro monatlich fest. Die kostenlose Nutzung der Wohnung wurde nach Ansicht des Vaters jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage.

Kindesunterhalt besteht nicht immer nur aus einer Überweisung

Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihres Kindes nach ihren Lebensverhältnissen, ihrer Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen des Kindes beitragen. Der Unterhalt umfasst nicht nur Nahrung und Kleidung, sondern auch Wohnen, Betreuung, Ausbildung, medizinische Versorgung und andere altersgerechte Bedürfnisse.

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die tägliche Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet häufig Geldunterhalt. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließlich Geldzahlungen berücksichtigt werden dürfen. Auch sogenannte Naturalunterhaltsleistungen können eine Rolle spielen, wenn sie einen konkreten Bedarf des Kindes abdecken.

Eine kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt kann daher grundsätzlich zur Unterhaltsversorgung beitragen. Das gilt besonders dann, wenn das Kind tatsächlich in dieser Wohnung lebt und dadurch keinen oder nur einen geringeren Wohnaufwand hat. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im Bereich Unterhalt.

Für die Aufteilung nach der Scheidung ist außerdem § 81 EheG relevant. Diese Bestimmung gehört zu den Regeln über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Eine Wohnungsregelung zwischen den geschiedenen Eltern kann deshalb vermögensrechtliche Gründe haben. Sie kann aber zugleich eine Leistung zugunsten des Kindes darstellen. Diese beiden Ebenen müssen voneinander unterschieden werden. Mehr zur vermögensrechtlichen Seite erfahren Sie bei der Vermögensaufteilung.

Was der OGH zur kostenlosen Wohnmöglichkeit gesagt hat

In seiner bereits aus dem Jahr 2005 stammenden Entscheidung OGH vom 24.05.2005, 4 Ob 41/05s stellte der Oberste Gerichtshof klar: Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil kann auch beim Kindesunterhalt als Naturalunterhalt berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, dass die Wohnung dem Kind tatsächlich zugutekommt. Eine bloße Eigentümerstellung des Vaters reicht dafür nicht. Ebenso wenig genügt automatisch der Umstand, dass die Mutter mit dem Kind in einer Wohnung des Vaters lebt.

Zu prüfen ist vielmehr, welchen Zweck die Wohnungsüberlassung hatte. War sie ausschließlich Teil der Vermögensaufteilung zwischen den Eltern? Oder sollte sie der Mutter und den Kindern ermöglichen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kostenlos dort zu wohnen? Der Inhalt des Scheidungsvergleichs oder einer sonstigen Vereinbarung kann dabei ausschlaggebend sein.

Im damaligen Verfahren durfte die Mutter die Wohnung so lange kostenlos nutzen, bis der letzte gemeinsame Sohn selbsterhaltungsfähig war. Diese zeitliche Begrenzung sprach dafür, dass die Wohnmöglichkeit nicht nur den Eltern zugutekommen sollte. Sie war vielmehr eng mit der Versorgung der Kinder verbunden.

Der OGH verhinderte damit eine doppelte Berücksichtigung desselben Bedarfs. Wenn der Vater den Wohnbedarf des Kindes bereits durch die Überlassung der Wohnung deckt, muss er nicht zwingend zusätzlich den vollen Geldbetrag für diesen Wohnbedarf bezahlen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wie wird der Wohnwert auf das Kind aufgeteilt?

Der Wert der Wohnung ist nicht automatisch mit der gesamten ortsüblichen Miete gleichzusetzen, die vom Geldunterhalt abgezogen werden darf. Zunächst muss der tatsächliche Mietwert nachvollziehbar festgestellt werden. Danach ist zu klären, wie viele Personen in der Wohnung leben und welchen Anteil der Wohnversorgung das unterhaltsberechtigte Kind erhält.

Der OGH nannte im Verfahren als mögliche Berechnungsgrundlage einen monatlichen Mietwert von 750 Euro. Lebten insgesamt vier Personen in der Wohnung, hätte der rechnerische Anteil des Kindes bei 187,50 Euro gelegen.

Dieser Betrag wäre gemeinsam mit weiteren anerkannten Leistungen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen gewesen. Ob der Geldunterhalt tatsächlich um genau diesen Betrag reduziert werden durfte, musste das Erstgericht nach ergänzenden Feststellungen klären. Eine fixe Kürzung ohne Prüfung der konkreten Wohn- und Familienverhältnisse lehnte der OGH damit nicht ausdrücklich ab, sie wäre aber nicht ausreichend begründet gewesen.

Bei Zahlungen für medizinische Behandlungen und Schulgeld konnte der Vater hingegen keine nachträgliche Anrechnung mehr verlangen. Er hatte im Verfahren ausdrücklich erklärt, auf diese Anrechnung zu verzichten. Das zeigt: Erklärungen im Unterhaltsverfahren können später erhebliche Bedeutung haben.

Wann die Entscheidung in der Praxis wichtig wird

  • Die frühere Ehewohnung bleibt im Eigentum des Vaters: Lebt der betreuende Elternteil mit den Kindern weiterhin kostenlos dort, kann der Wohnwert für den Kindesunterhalt relevant sein.
  • Die Mutter bezahlt keine oder nur eine geringe Miete: Auch eine verbilligte Wohnmöglichkeit kann einen Unterhaltsbeitrag darstellen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem angemessenen Wohnaufwand.
  • Der Vater übernimmt zusätzlich Betriebskosten oder Versicherungen: Solche Zahlungen sind nicht automatisch vollständig vom Unterhalt abzuziehen. Es muss geprüft werden, welche Kosten dem Kind zugutekommen und wie sie rechtlich gewidmet waren.
  • Eine Unterhaltserhöhung wird verlangt: Steigt das Einkommen des Vaters, kann sich der Geldunterhalt erhöhen. Die kostenlose Wohnung bleibt dabei aber ein möglicher Gegenfaktor.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es besonders auf die schriftlichen Vereinbarungen an. Eine Formulierung wie „die Mutter darf bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des jüngsten Kindes in der Wohnung bleiben“ kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine reine Regelung über die Aufteilung des Ehevermögens.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Unterhaltsänderung prüfen

  • Scheidungsvergleich und Vereinbarungen über die frühere Ehewohnung sichern;
  • Eigentumsverhältnisse und allfällige Wohnrechte feststellen;
  • tatsächlichen Mietwert der Wohnung durch nachvollziehbare Vergleichswerte belegen;
  • alle Bewohner und deren jeweilige Wohnsituation dokumentieren;
  • Betriebskosten, Versicherungen und sonstige Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusammentragen;
  • klar festhalten, ob eine Leistung zusätzlich zum Kindesunterhalt oder als Teil davon gedacht war;
  • vor einem Verzicht auf die Anrechnung einzelner Zahlungen die rechtlichen Folgen prüfen.

Wer Unterhalt fordert, sollte die kostenlose Wohnmöglichkeit nicht verschweigen. Wer Unterhalt zahlt, sollte sie nicht lediglich pauschal als „Hilfe für die Familie“ bezeichnen. Für die rechtliche Beurteilung ist wichtig, welchem Zweck die Leistung diente und welcher Anteil tatsächlich auf das Kind entfällt.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei Unterhaltsfragen nicht nur Einkommen und Bedarf, sondern auch die Auswirkungen von Scheidungsvereinbarungen, Wohnrechten und Sachleistungen.

Kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt – Rechtsanwalt Wien erklärt

Bei der Prüfung einer kostenlosen Wohnung als Naturalunterhalt kommt es auf den konkreten Wohnwert, die Zahl der Bewohner, den Zweck der Vereinbarung und den tatsächlich auf das Kind entfallenden Anteil an. Eine rechtliche Einordnung sollte daher nicht allein anhand der Eigentumsverhältnisse erfolgen.

Häufige Fragen zur Wohnung als Naturalunterhalt

Kann eine kostenlose Wohnung als Naturalunterhalt den Kindesunterhalt wirklich verringern?

Ja, eine kostenlose Wohnmöglichkeit kann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden, wenn sie dem Kind tatsächlich zugutekommt. Voraussetzung ist eine konkrete Prüfung des Wohnwerts und des Anteils, der auf das Kind entfällt. Eine automatische Kürzung des Geldunterhalts gibt es nicht.

Wird immer die gesamte Miete vom Unterhalt abgezogen?

Nein. Zunächst muss der angemessene oder tatsächliche Mietwert festgestellt werden. Danach ist der Wohnwert grundsätzlich auf die unterhaltsberechtigten Bewohner aufzuteilen. Der Anteil des Kindes kann den Geldunterhalt reduzieren, nicht aber ohne weitere Prüfung die gesamte Miete.

Was gilt, wenn die Wohnung Teil des Scheidungsvergleichs war?

Dann kommt es auf den Inhalt und Zweck der Vereinbarung an. Wurde die Wohnung als Ausgleich zwischen den Ehegatten überlassen, kann eine andere Beurteilung gelten als bei einer ausdrücklich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder eingeräumten Nutzung. Der genaue Wortlaut des Vergleichs ist deshalb besonders wichtig.

Kann ich bereits bezahlte Schul- oder Arztkosten nachträglich anrechnen?

Das hängt davon ab, ob diese Zahlungen als Unterhaltsleistung gedacht waren und ob im Verfahren bereits eine Erklärung dazu abgegeben wurde. Wer ausdrücklich auf eine Anrechnung verzichtet, kann daran gebunden sein. Nachträgliche Korrekturen sind dann nicht ohne Weiteres möglich.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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