Kontaktrecht trotz laufendem Strafverfahren? Verfahrensdetails erklärt

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Kontaktrecht trotz Strafverfahren? Warum Gerichte nicht einfach auf das Strafurteil warten dürfen

Ein Kind wartet im Besuchsraum, die Anspannung ist greifbar, der erste begleitete Termin endet im Chaos – und parallel läuft gegen den Vater ein Strafverfahren wegen Gewalt. Darf das Familiengericht in so einer Lage einfach alles stoppen, bis das Strafgericht fertig ist?

Genau diese Frage ist für viele getrennt lebende Eltern brisant, besonders wenn es um das Kontaktrecht trotz laufendem Strafverfahren geht. Vor allem dann, wenn schwere Vorwürfe im Raum stehen, der Kontakt nur begleitet stattfinden soll und jede Verzögerung das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind weiter belastet. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Im Kontaktrecht geht es nicht zuerst um Schuld oder Unschuld im Strafverfahren, sondern darum, was dem Kind jetzt nützt oder schadet.

Zwischen Angst, Vorwürfen und einem gescheiterten Besuchstermin

Nach der Trennung verweigerte die Mutter dem Vater den Kontakt zum gemeinsamen Kind. Ihre Begründung war massiv: Sie sprach von früherer körperlicher, psychischer und auch sexueller Gewalt. Der Vater bestritt die Vorwürfe und beantragte ein Kontaktrecht.

Zunächst wurde ein Sachverständiger beigezogen. Dieser sah keine klaren Hinweise auf eine Traumatisierung des Kindes und hielt begleitete Kontakte vorerst für vertretbar. Das Erstgericht ordnete daraufhin einen vorläufigen Kontakt in Form begleiteter Besuche an.

Damit war die Sache aber nicht gelöst. Parallel lief bereits ein Strafverfahren gegen den Vater wegen fortgesetzter Gewalt gegen das Kind. Dazu kam ein Problem, das in der Praxis oft unterschätzt wird: Die Besuchsbegleitung scheiterte mehrfach nicht an einem Gerichtsbeschluss, sondern an der Realität. Zuständige Träger waren überlastet, Termine kamen nicht zustande, und beim ersten tatsächlichen Kontakttermin eskalierte die Situation so stark, dass der Träger die Begleitung aussetzte.

Das Rekursgericht zog daraus einen harten Schluss. Es stoppte das Kontaktverfahren bis zum Ende des Strafverfahrens und hob die vorläufige Kontaktregel zunächst auf. Der Vater wehrte sich dagegen.

Das Kindeswohl kennt keine Pause-Taste

Der OGH machte deutlich, dass ein Kontaktrechtsverfahren nicht einfach deshalb unterbrochen werden darf, weil gleichzeitig ein Strafverfahren läuft. Eine Unterbrechung kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens für die familiengerichtliche Entscheidung wirklich entscheidend ist.

Beim Kontaktrecht ist genau das regelmäßig nicht der Fall. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Und dieses Kindeswohl wird nicht automatisch durch ein späteres Strafurteil beantwortet. Ein Freispruch bedeutet nicht zwingend, dass sofort unbegleiteter Kontakt stattfinden muss. Umgekehrt schließt auch eine strafrechtliche Verurteilung Kontakt nicht automatisch aus. Familiengerichte müssen eigenständig prüfen, welche Form des Kontakts dem Kind aktuell zugemutet werden kann.

Rechtlich knüpft das an den Grundsatz des Kindeswohls an, der das gesamte Pflegschaftsverfahren prägt. § 138 ABGB beschreibt, dass bei Entscheidungen über Kinder deren Wohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Das heißt in einfachen Worten: Nicht die Interessen der Eltern stehen im Mittelpunkt, sondern Schutz, Stabilität und Entwicklung des Kindes.

Für das Kontaktrecht selbst ist § 186 ABGB zentral. Diese Bestimmung regelt, dass Kind und Elternteil grundsätzlich Anspruch auf persönlichen Kontakt haben. Dieser Kontakt kann aber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Warum der OGH trotzdem keine einfache Freigabe erteilt hat

Der Vater bekam also nicht einfach „recht“. Der OGH hielt zwar fest, dass das Verfahren nicht bis zum Ende des Strafverfahrens stillstehen darf und dass die vorläufig angeordneten begleiteten Kontakte grundsätzlich weiter gelten. Gleichzeitig verlangte er aber eine neue Prüfung durch das Erstgericht.

Der Grund dafür lag in den neuen Entwicklungen. Nach der ersten Einschätzung des Sachverständigen waren zusätzliche Umstände aufgetreten: auffälliges Verhalten des Kindes und die Eskalation beim ersten begleiteten Termin. Solche Veränderungen dürfen Gerichte nicht ignorieren. Gerade im Kontaktrecht kann sich die Lage rasch ändern. Was vor einigen Wochen noch vertretbar erschien, kann nach einem gescheiterten Termin neu bewertet werden müssen.

Das Erstgericht muss daher weiter ermitteln. Es muss aufklären, was genau beim Termin passiert ist, wie das Verhalten des Kindes einzuordnen ist und ob begleitete Kontakte weiterhin dem Kindeswohl entsprechen oder angepasst werden müssen.

Ein oft übersehener Punkt: Vorläufige Beschlüsse wirken sofort

Besonders wichtig ist ein Detail, das in der Praxis viele Eltern überrascht. Ein vorläufiger Kontaktbeschluss mit sofortiger Vollstreckbarkeit bleibt wirksam, bis rechtskräftig etwas anderes entschieden wird. Das gilt selbst dann, wenn eine höhere Instanz den Beschluss später vorläufig aufhebt.

Für Betroffene bedeutet das: Man darf sich nicht vorschnell darauf verlassen, dass eine Rekursentscheidung den bisherigen Zustand automatisch und endgültig beseitigt. Gerade bei einstweiligen Regelungen im Pflegschaftsverfahren kommt es stark darauf an, welche Wirkung der Beschluss im Moment entfaltet und ob eine neue Entscheidung bereits rechtskräftig ist.

Wer hier Fristen versäumt oder die praktische Umsetzung falsch einschätzt, schafft oft zusätzliche Konflikte. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Eltern in solchen Situationen, in denen Kontaktrecht, Gewaltvorwürfe und Verfahrensstrategie eng miteinander verbunden sind.

Wann diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn gegen einen Elternteil ermittelt wird und die Gegenseite meint, bis zum Strafurteil dürfe es gar keinen Kontakt geben.
  • Wenn begleitete Besuche zwar gerichtlich angeordnet wurden, aber an fehlenden Kapazitäten bei Trägern scheitern.
  • Wenn ein erster Besuch eskaliert ist und nun darüber gestritten wird, ob Kontakte fortgesetzt, verändert oder gestoppt werden sollen.
  • Wenn das Kind nach Terminen auffälliges Verhalten zeigt und rasch geklärt werden muss, ob Schutzmaßnahmen nötig sind.

Gerade dann kommt es auf saubere Dokumentation an. Nicht Vermutungen zählen, sondern nachvollziehbare Tatsachen: Protokolle über ausgefallene Termine, Mitteilungen der Besuchsbegleitung, ärztliche Befunde, psychologische Einschätzungen, Nachrichtenverläufe und Berichte aus Kindergarten oder Schule.

Was Eltern jetzt konkret tun sollten

  • Halten Sie die Regeln der Besuchsbegleitung strikt ein. Pünktlichkeit, sachliche Kommunikation und das Vermeiden von Konflikten vor dem Kind sind entscheidend.
  • Dokumentieren Sie jeden Termin und jeden Ausfall. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Grund der Absage und Reaktion des Trägers.
  • Lassen Sie auffälliges Verhalten des Kindes rasch fachlich abklären. Kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Einschätzungen können für das Gericht wichtig werden.
  • Warten Sie bei überlasteten Trägern nicht passiv ab. Suchen Sie aktiv nach Alternativen und informieren Sie das Gericht über die Schwierigkeiten.
  • Bringen Sie keine pauschalen Vorwürfe vor. Wer Gewalt behauptet, sollte konkrete Anhaltspunkte und Belege vorlegen.
  • Holen Sie früh anwaltliche Unterstützung ein, wenn Strafanzeige, Ermittlungen und Kontaktrecht gleichzeitig laufen.

FAQ: Was Eltern in solchen Fällen oft googeln

Muss das Familiengericht auf das Strafverfahren warten?

Nein, nicht automatisch. Das Familiengericht muss selbst beurteilen, was dem Kind aktuell dient. Ein laufendes Strafverfahren ist nur dann ein Grund für eine Unterbrechung, wenn dessen Ausgang für die Entscheidung im Kontaktrecht wirklich ausschlaggebend ist.

Heißt ein Freispruch automatisch, dass ich mein Kind wieder sehen darf?

Nein. Ein Freispruch im Strafverfahren beantwortet nicht automatisch die Frage, welche Kontaktform dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht prüft unabhängig, ob unbegleitete, begleitete oder vorerst keine Kontakte in Betracht kommen.

Was passiert, wenn begleitete Besuche organisatorisch nicht möglich sind?

Dann sollte das dem Gericht sofort mitgeteilt werden. Überlastete Träger oder abgesagte Termine bedeuten nicht, dass der Kontaktstreit einfach stehen bleibt. Oft braucht es rasch eine Anpassung der gerichtlichen Regelung oder die Suche nach einem anderen Träger.

Kann ein einziger eskalierter Besuchstermin alles verändern?

Ja, unter Umständen schon. Wenn ein Termin massiv scheitert oder das Kind danach auffällig reagiert, muss das Gericht die Situation neu bewerten. Das bedeutet nicht automatisch das Ende jedes Kontakts, aber jedenfalls eine neue Prüfung der Risiken und Schutzmaßnahmen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung finden Sie hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.