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Kontaktrecht Flughafen Österreich: Wer fährt das Kind?

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Kontaktrecht Flughafen Österreich: Wer fährt das Kind?

700 Kilometer zum Vater: Wer muss das Kind zum Flughafen bringen?

Ein Wochenende beim Vater beginnt nicht erst mit dem Abflug, sondern oft schon mit der Frage: Wer fährt das Kind zum Flughafen – und wer holt es danach wieder ab? Besonders schwierig wird das, wenn die Eltern weit voneinander entfernt leben und das Verhältnis nach der Trennung angespannt ist. Beim Kontaktrecht Flughafen Österreich kommt es deshalb auf die konkrete Entfernung, den Reiseaufwand und das Kindeswohl an.

Wenn der Kontakt zum Vater nur mit dem Flugzeug möglich ist

Die Mutter und der Vater lebten rund 700 Kilometer voneinander entfernt. Der Vater wohnte in der Schweiz, das Kind bei der Mutter. Damit der Kontakt trotzdem regelmäßig stattfinden konnte, sollte das Kind mehrmals im Jahr zum Vater fliegen.

Die Mutter sollte das Kind nicht selbst bis in die Schweiz bringen. Ihre Aufgabe bestand lediglich darin, das Kind zu einem nahegelegenen Flughafen zu bringen und es nach dem Besuch wieder abzuholen. Insgesamt betraf das sechs Tage pro Jahr – überwiegend Wochenenden und Feiertage.

Für die Mutter war auch diese Unterstützung zu viel. Sie empfand die Übergaben als unzumutbare Belastung. Zusätzlich befürchtete sie, dass die Flüge ohne eine vertraute Begleitperson für das Kind schädlich sein könnten. Zwischen den Eltern bestand bereits ein angespanntes Verhältnis, sodass jede Übergabe neuen Streit auslösen konnte.

Die Mutter wollte deshalb erreichen, dass sie nicht für die Fahrten zum Flughafen und zurück verantwortlich ist. Außerdem verlangte sie eine nähere Prüfung der Frage, ob das Kind während der Flüge ausreichend betreut und psychisch nicht überfordert werde.

Was das Gesetz beim Kontaktrecht vorgibt

§ 187 ABGB regelt das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Im Mittelpunkt steht nicht der organisatorische Wunsch eines Elternteils, sondern die Frage, welche Regelung dem Kindeswohl entspricht. Weitere Informationen zur Obsorge können bei der Einordnung der elterlichen Verantwortung helfen.

Grundsätzlich übernimmt häufig jener Elternteil die Abholung und Rückgabe, der den Kontakt ausübt. Diese Lösung ist aber keine starre gesetzliche Regel für jede denkbare Entfernung. Das Gericht kann eine andere Aufteilung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern.

§ 138 ABGB beschreibt wichtige Kriterien für das Kindeswohl. Dazu gehören unter anderem die sichere Versorgung, die Entwicklung des Kindes, seine Bindungen zu beiden Elternteilen und die Vermeidung schädlicher Belastungen durch elterliche Konflikte.

Bei einer Kontaktregelung werden daher mehrere Faktoren miteinander abgewogen: die Entfernung, das Alter des Kindes, die Häufigkeit der Besuche, die Dauer der Reise, die berufliche Situation der Eltern und der tatsächliche Aufwand für die Übergaben.

Warum der OGH die Mitwirkung der Mutter verlangte

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Verpflichtung der Mutter in OGH vom 24.08.2011, 3 Ob 84/11s. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2011 und ist nicht als neue Judikatur einzuordnen. Ihre Überlegungen sind für vergleichbare Streitigkeiten über weit entfernte Kontaktrechte weiterhin anschaulich. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH stellte darauf ab, dass die Mutter nur einen begrenzten Beitrag leisten musste. Sie hatte das Kind weder selbst über die Grenze zu fahren noch eine lange Reise zu organisieren. Erforderlich waren die Fahrt zu einem Flughafen in ihrer Nähe und die Abholung nach dem Kontakt.

Auch die geringe Zahl der betroffenen Tage spielte eine Rolle. Die Regelung umfasste insgesamt sechs Tage pro Jahr, die zum überwiegenden Teil auf Wochenenden und Feiertage fielen. Dass in einzelnen Fällen ein Urlaubstag notwendig sein konnte, machte die Anordnung nach Ansicht des Gerichts noch nicht unzumutbar.

Der OGH berücksichtigte außerdem die angespannte Beziehung zwischen den Eltern in einer besonderen Weise: Die Mitwirkung der Mutter konnte dem Kind vermitteln, dass sie den Kontakt zum Vater grundsätzlich akzeptiert. Damit sollte nicht der Konflikt zwischen den Erwachsenen verstärkt, sondern das Vertrauen des Kindes geschützt werden.

Die Befürchtung einer Gefährdung durch die Flugreise reichte ebenfalls nicht aus. Das Kind war bereits mehrfach geflogen, ohne dass konkrete negative Folgen geschildert worden waren. Weder vom Kind selbst noch von der Jugendwohlfahrt lagen Hinweise vor, dass die Betreuung durch das Flugpersonal das Kindeswohl gefährden würde.

Eine allgemeine Sorge vor dem Fliegen oder davor, dass das Kind während der Reise nicht von einer vertrauten Person begleitet wird, ersetzt keine konkreten Tatsachen. Für eine abweichende Regelung wären etwa nachweisbare Ängste, gesundheitliche Probleme oder wiederholte Überforderungen des Kindes von Bedeutung gewesen.

Kontaktrecht Flughafen Österreich: Wann eine Übergabe am Flughafen zumutbar sein kann

Die Entscheidung betrifft vor allem Eltern, deren Wohnorte so weit auseinanderliegen, dass regelmäßige Kontakte nur mit erheblichem Reiseaufwand möglich sind. Auch bei Zug- oder Autoverbindungen stellt sich dieselbe Frage: Muss der betreuende Elternteil das Kind zum Bahnhof, zu einem Treffpunkt oder zu einem Übergabeort bringen?

  • Große Entfernung: Je weiter die Eltern voneinander entfernt leben, desto eher kann eine Aufteilung des organisatorischen Aufwands notwendig werden.
  • Begrenzter Aufwand: Eine kurze Fahrt zum nahegelegenen Flughafen ist anders zu bewerten als eine mehrstündige Reise in das Land des anderen Elternteils.
  • Regelmäßige Kontakte: Häufige Besuche können eine klare und faire Übergaberegelung erfordern, damit der Kontakt nicht an der Organisation scheitert.
  • Konkrete Kindeswohlbedenken: Wer eine Reise ablehnt, sollte nachvollziehbar darlegen können, worin die tatsächliche Belastung oder Gefahr für das Kind liegt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur vorbringen, dass eine Regelung „zu viel“ oder „unzumutbar“ ist. Entscheidend sind konkrete Angaben: Wie lange dauert die Fahrt? Welche beruflichen Verpflichtungen bestehen? Wie oft finden die Kontakte statt? Gibt es gesundheitliche oder psychische Gründe, die gegen eine Flugreise sprechen?

Welche Details Eltern vor einer gerichtlichen Regelung klären sollten

  • Legen Sie den genauen Übergabeort sowie Abhol- und Rückgabezeiten fest.
  • Regeln Sie, wer die Tickets bucht und die Reise- oder Begleitkosten trägt.
  • Halten Sie fest, wie bei Verspätungen, Flugausfällen oder einer Erkrankung des Kindes vorzugehen ist.
  • Klären Sie, ob das Kind allein mit der Unterstützung des Flugpersonals reisen darf oder eine Begleitperson benötigt.
  • Dokumentieren Sie konkrete Reaktionen des Kindes nach früheren Reisen, wenn Sie eine Gefährdung geltend machen.
  • Bieten Sie eine realistische Alternative an, anstatt den Kontakt lediglich abzulehnen.

Wer eine bestehende Kontaktregelung eigenmächtig nicht einhält, riskiert zusätzliche Konflikte und gerichtliche Maßnahmen. Eine Änderung sollte daher möglichst früh beantragt und mit nachvollziehbaren Umständen begründet werden.

Häufige Fragen zum Kontaktrecht bei großer Entfernung

Wer muss das Kind normalerweise zum anderen Elternteil bringen?

Oft wird angenommen, dass der Elternteil, der sein Kontaktrecht ausübt, das Kind abholt und zurückbringt. Das ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel. Bei großer Entfernung kann das Gericht die Aufgaben anders verteilen, wenn dies praktisch möglich ist und dem Kindeswohl entspricht. Entscheidend sind die konkreten Belastungen auf beiden Seiten.

Muss ich mein Kind zum Flughafen bringen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?

Eine solche Verpflichtung ist möglich, aber nicht automatisch gegeben. Das Gericht prüft insbesondere die Entfernung, den Zeitaufwand, die Häufigkeit der Kontakte und das Alter des Kindes. Im Verfahren 3 Ob 84/11s hielt der OGH die Fahrt zu einem nahegelegenen Flughafen an wenigen Tagen pro Jahr für zumutbar.

Kann ich einen Flug wegen Angst um mein Kind verhindern?

Eine bloße allgemeine Sorge vor dem Fliegen wird meist nicht genügen. Erforderlich sind konkrete Hinweise auf eine erhebliche Belastung oder Gefährdung, etwa dokumentierte Angstzustände, gesundheitliche Probleme oder negative Erfahrungen bei früheren Reisen. Wer sich darauf beruft, sollte diese Umstände möglichst genau festhalten und fachlich belegen können.

Wer bezahlt die Reisekosten beim Kontakt mit dem Kind?

Die Kostenfrage hängt von den Umständen der Familie und der konkreten gerichtlichen oder einvernehmlichen Regelung ab. Neben den Ticketpreisen können auch Kosten für Fahrten zum Flughafen, Übernachtungen oder eine Begleitperson entstehen. Eine klare Vereinbarung sollte deshalb festlegen, wer welche Kosten übernimmt und was bei kurzfristigen Änderungen gilt.

Rechtsanwalt Wien bei Streit über das Kontaktrecht Flughafen Österreich

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Gestaltung praktikabler Kontaktregelungen, bei Streit über Übergaben und bei Anträgen zur Änderung einer bestehenden gerichtlichen Regelung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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