Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kontaktrecht Dritter Österreich: Wenn ein Kind ‚Nein‘ sagt

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Kontaktrecht Dritter Österreich: Wenn ein Kind ‚Nein‘ sagt

Kontaktrecht Dritter Österreich

Kontaktrecht für Dritte: Wenn ein Kind „Nein“ sagt, reicht ein Telefonat statt Besuch

Ein Kind hat Angst, will nicht zurück und sagt klar, dass es den Kontakt nur auf Distanz erträgt. Genau in solchen Situationen zeigt sich, worauf es im Pflegschaftsverfahren wirklich ankommt: nicht auf frühere Rollen im Familienalltag, sondern auf das Kindeswohl im Hier und Jetzt.

Nicht nur Eltern, sondern auch Großeltern, Stiefeltern oder frühere Lebensgefährten einer Betreuungsperson fragen sich nach Trennung, Todesfällen oder einem Wechsel der Obsorge oft, ob sie weiterhin Kontakt zum Kind haben dürfen. Die Antwort ist heikel. Denn eine enge frühere Beziehung allein genügt nicht. Sobald Vorwürfe von Gewalt, Missbrauch oder massiver Einschüchterung im Raum stehen, prüfen Gerichte sehr genau, ob persönliche Treffen dem Kind nützen oder es zusätzlich belasten würden.

Eine Bezugsperson verschwindet – und plötzlich steht alles auf dem Prüfstand

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof bereits 2019 zu beurteilen hatte, begann mit mehreren Brüchen im Leben eines Kindes. Zuerst lebte es bei der Mutter. Später wurde die Obsorge auf die Großmutter übertragen. Dann starben sowohl die Mutter als auch die Großmutter. Damit fiel eine vertraute Familienstruktur weg.

Zum Umfeld des Kindes gehörte auch der Lebensgefährte der Großmutter. Er wollte nach diesen Verlusten persönlichen Kontakt zum Kind behalten. Doch dazwischen stand ein schwerer Verdacht: Der Kindergarten hatte ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs angezeigt. Das Strafverfahren wurde später eingestellt. Für das Familiengericht war die Sache damit aber nicht automatisch erledigt.

Das Kind kam zunächst in eine Krisenunterbringung und danach in eine sozialtherapeutische Wohngruppe. Dort stabilisierte sich die Situation. Zugleich berichtete das Kind von Gewalterfahrungen und Drohungen durch den Mann. Es äußerte deutlich, nicht bei ihm leben zu wollen und keinen entsprechenden persönlichen Kontakt zu wünschen.

Warum eine eingestellte Strafsache familienrechtlich noch nichts entscheidet

Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit einer Einstellung des Strafverfahrens auch familienrechtliche Vorwürfe vom Tisch sind. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Strafrecht und Pflegschaftsrecht verfolgen unterschiedliche Fragen.

Im Strafverfahren geht es darum, ob ein strafbarer Vorwurf mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Im Obsorge- und Kontaktrecht lautet die entscheidende Frage dagegen: Was dient dem Wohl des Kindes? Das Gericht darf daher auf ein Gesamtbild abstellen, also auf psychologische Gutachten, Berichte von Betreuungseinrichtungen, Aussagen von Fachkräften und den geäußerten Kindeswillen.

Gerade das macht diese Entscheidung so praxisnah: Eine strafrechtliche Einstellung beseitigt nicht automatisch jene Sorgen, die im Familienverfahren wegen Angst, Überforderung oder Gefährdung des Kindes bestehen bleiben.

Was das Gesetz für Kontaktrechte von Dritten wirklich verlangt

Im österreichischen Familienrecht ist nicht nur der Kontakt zwischen Eltern und Kindern geregelt. Auch andere enge Bezugspersonen können unter bestimmten Voraussetzungen Kontakt begehren. Maßgeblich ist dabei stets das Kindeswohl.

§ 188 ABGB regelt den persönlichen Verkehr des Kindes mit Eltern und bestimmten anderen Personen. Vereinfacht gesagt: Auch Dritte können Kontakt erhalten, aber nur dann, wenn dieser Kontakt dem Kind gut tut und seine Entwicklung fördert.

§ 138 ABGB definiert das Kindeswohl als zentrale Leitlinie. Das bedeutet in der Praxis, dass Schutz, Stabilität, Sicherheit, seelische Entwicklung und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten im Vordergrund stehen.

Der Kindeswille spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Je klarer, konsistenter und altersentsprechender ein Kind seinen Wunsch äußert, desto stärker wird dieser Wunsch vom Gericht berücksichtigt. Das heißt nicht, dass ein Kind allein entscheidet. Aber ein deutliches und nachvollziehbares „Nein“ lässt sich nicht einfach beiseiteschieben.

Der OGH ließ es bei Telefonaten – und genau das war der Punkt

Bereits in der Entscheidung OGH vom 28.05.2019, 4 Ob 70/19a, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Linie der Vorinstanzen: Der Mann bekam keinen persönlichen Kontakt jeden zweiten Samstag, sondern nur wöchentliche Telefonkontakte.

Die Gerichte stützten sich auf ein psychologisches Gutachten sowie auf übereinstimmende Berichte aus dem Betreuungssystem. Diese Unterlagen zeichneten ein stimmiges Bild: Das Kind hatte Angst, schilderte Gewalt- und Drohungserfahrungen und lehnte persönlichen Kontakt klar ab. Aus Sicht der Gerichte war es daher nicht gerechtfertigt, Besuche gegen diesen Befund anzuordnen.

Der Mann versuchte, eine weitere Überprüfung zu erreichen. Der OGH wies die Revision jedoch zurück. Entscheidend war dabei auch ein prozessualer Punkt: Der Oberste Gerichtshof ist keine weitere Tatsacheninstanz. Er nimmt also nicht einfach eine neue Beweiswürdigung vor, wenn die Untergerichte bereits Gutachten und Fachberichte sorgfältig ausgewertet haben.

Ebenso hielt der OGH ein zusätzliches Ergänzungsgutachten nicht für notwendig. Wenn bereits tragfähige fachliche Grundlagen vorliegen und diese einheitlich in dieselbe Richtung weisen, muss das Verfahren nicht durch weitere Begutachtungen verlängert werden.

Wann diese Entscheidung im Alltag wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung besonders relevant in vier typischen Konstellationen:

  • Sie sind nicht Elternteil, aber wichtige Bezugsperson: etwa Großelternteil, Lebensgefährte eines Elternteils oder frühere Betreuungsperson, und möchten Kontakt zum Kind behalten.
  • Gegen Sie stehen Vorwürfe im Raum: auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde, kann das Familiengericht Kontakte trotzdem beschränken.
  • Das Kind lehnt Treffen ab: dann kommt es stark darauf an, wie dieser Wunsch dokumentiert und fachlich eingeschätzt wird.
  • Es gibt bereits Fremdunterbringung oder Wohngruppenbetreuung: in solchen Fällen haben Berichte von Betreuern und Einrichtungen oft großes Gewicht.

Besonders wichtig: Eigenmächtige Kontaktversuche, Druck auf das Kind oder Auseinandersetzungen mit Betreuungspersonen verschlechtern die Ausgangslage meist deutlich. Wer stattdessen realistische, behutsame und kindesorientierte Lösungen anbietet, wird eher gehört.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Den Kindeswillen ernst nehmen: Wer das geäußerte Unbehagen des Kindes abwertet oder als „beeinflusst“ abtut, verliert rasch an Glaubwürdigkeit.
  • Fachliche Unterlagen sichern: Berichte von Betreuern, Therapeuten, Jugendhilfeträgern oder psychologische Stellungnahmen sind oft entscheidend.
  • Keine Maximalforderung stellen: Wer sofort regelmäßige Besuche verlangt, obwohl das Kind Angst zeigt, setzt das Verfahren unnötig unter Spannung.
  • Stufenweise Lösungen prüfen: Telefonate, Videokontakte oder begleitete Treffen können eher in Betracht kommen als unbegleitete Besuche.
  • Vorwürfe sauber aufarbeiten: Gerade bei Gewalt- oder Missbrauchsvorwürfen braucht es eine durchdachte rechtliche Strategie und keine emotionale Kurzschlussreaktion.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die lauteste Forderung überzeugt, sondern das stimmige Konzept, das den Schutz und die Stabilität des Kindes in den Mittelpunkt stellt.

FAQ: Was Betroffene oft ganz direkt googeln

Darf der neue Partner der Oma ein Besuchsrecht für ein Kind bekommen?

Ja, grundsätzlich kann auch eine dritte Bezugsperson Kontakt zum Kind beantragen. Entscheidend ist aber nicht die frühere Nähe allein, sondern ob der Kontakt dem Kindeswohl dient. Wenn das Kind Angst hat oder fachliche Berichte gegen persönliche Treffen sprechen, kann das Gericht den Kontakt beschränken oder ablehnen.

Wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, darf das Gericht Besuche trotzdem verbieten?

Ja. Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass familienrechtlich alles unbedenklich ist. Das Pflegschaftsgericht prüft eigenständig, ob ein Kontakt für das Kind förderlich oder belastend wäre.

Zählt der Wunsch des Kindes überhaupt, wenn es noch minderjährig ist?

Ja, und oft sehr stark. Je klarer und nachvollziehbarer das Kind seinen Wunsch äußert, desto mehr Gewicht hat dieser im Verfahren. Das Gericht prüft aber zusätzlich, ob der Wunsch konsistent ist und wie er sich in das Gesamtbild der fachlichen Berichte einfügt.

Kann das Gericht statt Besuchen nur Telefonkontakt erlauben?

Ja, das ist möglich. Wenn persönliche Treffen für das Kind derzeit zu belastend wären, kann das Gericht den Kontakt auf Telefonate oder andere schonendere Formen beschränken. Solche Lösungen sollen Beziehungskontakt ermöglichen, ohne das Kind zu überfordern.

Rechtsanwalt Wien – Kontaktrecht Dritter Österreich

Kontaktrecht Dritter Österreich ist in Fällen relevant, in denen Dritte Kontakt zum Kind wünschen, das persönlichen Kontakt ablehnt. In der Praxis kommen solche Fragen oft in Zusammenhang mit Obsorge und Scheidung vor.

Weiterführende Links: Obsorge, Scheidung

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden