Kindeswille bei Kontaktrecht: OGH stoppt Zwangskontakte

Teenager sagt Nein zum Besuchskontakt: OGH stoppt Zwangskontakte und „Elternberatung auf Vorrat“
Keine Antwort auf E-Mails, keine Geburtstagswünsche, jahrelang kein Kontakt – und dann soll plötzlich das Gericht Treffen mit dem Vater erzwingen? Genau an dieser Stelle zieht der Oberste Gerichtshof eine klare Linie bei der Frage des Kindeswillen bei Kontaktrecht: Der Wille älterer Kinder wiegt schwer, und eine verpflichtende Elternberatung gibt es nicht einfach losgelöst von einem laufenden Obsorge- oder Kontaktverfahren.
Als aus Distanz Ablehnung wurde
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Ab 14 ist der Kindeswille kein Nebengeräusch mehr
… Ein 14-jähriger oder älterer Jugendlicher soll nicht gegen seinen klaren, informierten Willen zu persönlichen Kontakten gezwungen werden.
Auch knapp vor dem 14. Geburtstag kann ein Nein ausschlaggebend sein
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Was Gerichte dürfen – und was nicht: Elternberatung nur „im Verfahren“
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Wann diese Entscheidung Ihrem Alltag als Elternteil konkret betrifft
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Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
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FAQ: Was Eltern zum Thema Kindeswille bei Kontaktrecht jetzt häufig googeln
Darf mein 16-jähriges Kind den Kontakt zum Vater oder zur Mutter einfach verweigern?
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Mein Kind ist erst 13 und will den anderen Elternteil nicht sehen – zählt das überhaupt?
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Kann das Gericht uns einfach zu einer Elternberatung schicken?
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Was mache ich, wenn der andere Elternteil Kontakt mit Druck erzwingen will?
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Für eine rechtliche Einschätzung bezüglich Kindeswille bei Kontaktrecht oder anderen Themen wie Scheidung und Obsorge, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützen wir Eltern dabei, Anträge zum Kontaktrecht und zur Obsorge rechtlich sauber einzuordnen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung geht es hier.
Mit dieser Entscheidung macht der OGH zweierlei deutlich: Jugendliche sind keine Objekte elterlicher Verfahren, und Gerichte dürfen Beratung nicht ohne gesetzliche Verankerung verordnen. Gerade bei Teenagern entscheidet nicht der Wunsch der Eltern allein, sondern das Kindeswohl – und dazu gehört, einen klar geäußerten Willen ernst zu nehmen.
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