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Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit

Arbeitslos, aber Eigentumswohnung auf Kredit: Wann sinkt der Kindesunterhalt?

Eine monatliche Kreditrate von fast 9.000 Schilling, nur 10.000 Schilling Arbeitslosengeld und trotzdem Unterhalt für die eigene Tochter: Darf ein Elternteil in dieser Situation weniger zahlen? Die Frage nach dem Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit beschäftigt Eltern auch heute.

Diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995. Der Fall zeigt bis heute, warum hohe Schulden den Kindesunterhalt nicht automatisch reduzieren. Entscheidend ist nicht allein, wie viel Geld am Monatsende tatsächlich am Konto bleibt. Es kommt auch darauf an, wofür ein Kredit aufgenommen wurde und ob die finanzielle Belastung vernünftig und notwendig war.

Ein Vater verliert seine Arbeit – und kauft trotzdem eine Wohnung

Der Vater musste für seine minderjährige Tochter zunächst monatlich 3.000 Schilling Unterhalt bezahlen. Die Tochter verlangte später eine Erhöhung. Sie ging davon aus, dass ihr Vater zuvor rund 27.000 Schilling monatlich verdient hatte und daher leistungsfähiger war, als er behauptete.

Dann verlor der Mann seinen Arbeitsplatz. Sein Einkommen sank auf ungefähr 10.000 Schilling Arbeitslosengeld pro Monat. Deshalb wollte er den Kindesunterhalt auf 1.000 Schilling herabsetzen.

Gleichzeitig hatte der Vater eine Eigentumswohnung gekauft und dafür einen Kredit von rund 1,1 Millionen Schilling aufgenommen. Die monatliche Rückzahlung betrug etwa 8.914 Schilling. Zusätzlich bezahlte er eine Lebensversicherungsprämie. Für die Tochter entstand dadurch der Eindruck, dass ihr Vater trotz der behaupteten finanziellen Not weiterhin Zahlungen leisten konnte und einen erheblichen Vermögenswert aufbaute.

Die Gerichte bewerteten die Situation unterschiedlich. Es war nicht ausreichend geklärt, welche Einkünfte der Vater tatsächlich hatte, wie die Kreditraten finanziert wurden und ob die Zahlungen möglicherweise durch eine Kontoüberziehung ermöglicht wurden. Der OGH verlangte deshalb weitere Ermittlungen, bevor über eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts entschieden werden konnte.

Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit: Was gilt?

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei minderjährigen Kindern besteht eine besonders starke Unterhaltspflicht.

Für die Beurteilung zählt daher nicht ausschließlich das aktuell ausbezahlte Arbeitslosengeld. Das Gericht muss die gesamten Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse betrachten. Dazu gehören etwa frühere Einkünfte, vorhandenes Vermögen, regelmäßige Zahlungen, Wohnkosten, Kreditverträge und die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.

§ 231 ABGB bedeutet aber nicht, dass jede private finanzielle Belastung vom Unterhalt abgezogen werden darf. Ein Elternteil kann seine Unterhaltspflicht nicht beliebig durch neue Verträge, Anschaffungen oder Vermögensaufbau verringern. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unterhalt.

Warum eine Kreditrate nicht automatisch den Unterhalt senkt

Schulden werden bei der Unterhaltsberechnung nicht alle gleich behandelt. Der Zweck des Kredits spielt eine zentrale Rolle.

  • Notwendiger Wohnbedarf: Wurde eine angemessene Wohnung benötigt und war die damit verbundene Belastung wirtschaftlich vertretbar, können Wohnkosten unter Umständen berücksichtigt werden.
  • Private Vermögensbildung: Dient ein hoher Kredit vor allem dem Kauf einer Eigentumswohnung und damit dem Aufbau eigenen Vermögens, darf die Rückzahlung grundsätzlich nicht zulasten des Kindes gehen.
  • Unvernünftige Finanzierung: Besonders problematisch ist ein Kredit, der im Verhältnis zum Einkommen offensichtlich nicht tragbar ist. Das gilt umso mehr, wenn er trotz bereits eingetretener Arbeitslosigkeit aufgenommen oder aufrechterhalten wird.
  • Tatsächliche Finanzierung: Eine bezahlte Kreditrate beweist für sich allein weder ein ausreichendes Einkommen noch eine bewusste Täuschung. Das Gericht muss prüfen, ob die Zahlung aus laufenden Einkünften, Ersparnissen, Überziehungen oder fremder Unterstützung stammte.

Im Fall des Vaters standen rund 10.000 Schilling Arbeitslosengeld einer Kreditrate von etwa 8.914 Schilling gegenüber. Der OGH sah darin eine wirtschaftlich auffällige Situation. Der Wohnungskredit durfte den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht einfach reduzieren, wenn er der eigenen Vermögensbildung diente und angesichts des Einkommens nicht vernünftig war.

Was der OGH in 1 Ob 599/95 klargestellt hat

Der OGH entschied mit Urteil vom 29.08.1995, 1 Ob 599/95, nicht endgültig, ob der Vater mehr oder weniger Unterhalt zahlen musste. Die Sache wurde zurückverwiesen, weil wesentliche Tatsachen noch nicht ausreichend festgestellt waren.

Der Kern der Entscheidung: Ein zur Vermögensbildung aufgenommener und wirtschaftlich unvernünftiger Wohnungskredit darf den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht verringern. Das Kind soll nicht deshalb weniger erhalten, weil der unterhaltspflichtige Elternteil seine finanziellen Mittel für einen eigenen Vermögensaufbau verwendet.

Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit stellte der OGH zugleich klar, dass auch die Gegenposition nicht automatisch richtig ist. Dass der Vater Kreditraten und eine Lebensversicherung bezahlte, durfte nicht ohne nähere Prüfung als Beweis für ein höheres Einkommen gewertet werden. Die Gerichte mussten feststellen, woher das Geld tatsächlich stammte.

Auch eine behauptete Steuernachzahlung führte nicht automatisch zu einer niedrigeren Unterhaltsbemessungsgrundlage. War das frühere Einkommen bereits als Nettoeinkommen berücksichtigt worden, waren die Steuern schon abgezogen. Eine nochmalige Reduktion wäre dann nicht gerechtfertigt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vier Situationen, in denen diese Frage heute wichtig wird

Nach einer Arbeitslosigkeit: Ein Einkommensverlust kann eine Unterhaltsanpassung rechtfertigen. Dafür müssen aber Arbeitslosengeld, frühere Einkommen, Bewerbungsbemühungen und die gesamte finanzielle Situation nachvollziehbar dokumentiert werden.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung: Wer trotz knapper Mittel eine Immobilie finanziert, kann die Kreditrate nicht ohne Weiteres vom Einkommen abziehen. Das gilt besonders, wenn eine günstigere Wohnmöglichkeit bestanden hätte.

Bei einem auffälligen Lebensstandard: Wenn der andere Elternteil offiziell nur geringe Einkünfte angibt, gleichzeitig aber Kreditraten, Versicherungen oder größere Anschaffungen bezahlt, kann eine genauere Prüfung sinnvoll sein. Einzelne Zahlungen beweisen jedoch noch kein verschwiegenes Einkommen.

Bei Kontoüberziehungen: Ein Elternteil kann laufende Zahlungen möglicherweise nur durch Schulden finanzieren. Dann darf das Gericht nicht allein aus den Zahlungen auf eine höhere Leistungsfähigkeit schließen. Kontoauszüge und Finanzierungsunterlagen können entscheidend sein.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig zusammentragen

  • Bescheide über Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen
  • Lohnzettel und Einkommensnachweise der vergangenen Jahre
  • Kreditvertrag, Tilgungsplan und Nachweise über die monatlichen Rückzahlungen
  • Kontoauszüge zur tatsächlichen Finanzierung der Kreditraten
  • Nachweise über Wohnkosten und mögliche günstigere Alternativen
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen, weiteren Darlehen und größeren Anschaffungen
  • Belege über Bewerbungen und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten

Wenn Sie eine Unterhaltsherabsetzung anstreben, sollten Sie den Betrag nicht eigenmächtig reduzieren. Eine Änderung erfolgt grundsätzlich durch eine neue Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung. Rückstände können sonst entstehen, obwohl die finanzielle Belastung tatsächlich erheblich ist.

Wenn Sie als betreuender Elternteil oder Kind eine Erhöhung verlangen, sollten Sie konkrete Hinweise auf die tatsächlichen Verhältnisse des anderen Elternteils sammeln. Vermutungen über einen gehobenen Lebensstandard reichen meist nicht aus. Aussagekräftiger sind nachvollziehbare Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und regelmäßigen Ausgaben.

Häufige Fragen zu Kredit und Kindesunterhalt

Kann ich wegen eines Wohnungskredits weniger Kindesunterhalt zahlen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Kredit zur Deckung eines notwendigen und angemessenen Wohnbedarfs aufgenommen wurde oder vor allem dem Aufbau eigenen Vermögens dient. Ein wirtschaftlich unvernünftiger Kredit darf grundsätzlich nicht zulasten des Kindes gehen. Die konkrete Finanzierung und Ihre gesamte Leistungsfähigkeit müssen geprüft werden.

Wird Arbeitslosengeld als Einkommen für den Kindesunterhalt berücksichtigt?

Ja, Arbeitslosengeld kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Es bildet aber nicht zwingend die einzige Grundlage. Das Gericht kann auch frühere Einkünfte, vorhandenes Vermögen, Erwerbsmöglichkeiten und die konkreten Lebensumstände berücksichtigen.

Beweisen Kreditraten, dass der andere Elternteil mehr verdient?

Nein. Kreditraten können auf ein höheres Einkommen hindeuten, sie können aber auch durch Ersparnisse, Überziehungen oder Unterstützung Dritter finanziert werden. Deshalb müssen die tatsächlichen Kontobewegungen und Finanzierungsquellen geprüft werden. Einzelne Zahlungen reichen für sich allein nicht aus.

Darf ich den Unterhalt sofort reduzieren, wenn mein Einkommen sinkt?

Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann der bisherige Unterhaltsbetrag weiter geschuldet sein. Bei Arbeitslosigkeit oder einer anderen wesentlichen Änderung der Verhältnisse sollte die Anpassung rasch rechtlich geprüft und mit geeigneten Unterlagen begründet werden.

Kindesunterhalt bei Wohnungskredit und Arbeitslosigkeit: Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei Fragen zur Unterhaltsberechnung, zu Kreditbelastungen und zur gerichtlichen Anpassung des Kindesunterhalts.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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