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Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen

Kindesunterhalt trotz Wohnkredit und Firmenwagen: Wann darf der Unterhaltspflichtige Kosten abziehen?

Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen ist nach der Scheidung besonders erklärungsbedürftig: Die Ehewohnung bleibt bei der Mutter und den Kindern – doch der Vater muss sich selbst eine neue Wohnung finanzieren.

Gleichzeitig fährt er einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Die entscheidende Frage lautet: Wird der Wohnkredit vom Einkommen abgezogen oder zählt der Firmenwagen als zusätzliches Einkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts?

Die Scheidung veränderte die Wohnsituation der ganzen Familie

Nach der Scheidung blieben die beiden Kinder bei der Mutter. Sie erhielt auch die bisherige Ehewohnung, in der die Familie während der Ehe gelebt hatte. Für die Kinder änderte sich dadurch im Alltag wenig: Sie konnten in ihrer vertrauten Umgebung bleiben.

Der Vater musste hingegen eine neue Wohnung suchen. Dafür nahm er einen Kredit auf und zahlte monatlich Kreditraten zurück. Sein Nettoeinkommen betrug ungefähr 39.000 Schilling. Zusätzlich durfte er einen Firmenwagen auch für private Fahrten verwenden.

Die Kinder verlangten eine deutliche Erhöhung des bisher bezahlten Kindesunterhalts. Aus ihrer Sicht verfügte der Vater über ein überdurchschnittliches Einkommen und einen zusätzlichen Vorteil durch die private Nutzung des Firmenwagens. Der Vater hielt dagegen, dass seine monatlichen Kreditraten seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit verringerten.

Der Streit drehte sich damit nicht bloß um eine Rechenformel. Es ging um die Frage, welche Ausgaben nach der Scheidung tatsächlich berücksichtigt werden dürfen – und welche Vorteile als Einkommen gelten, obwohl sie nicht auf dem Gehaltskonto aufscheinen.

Was beim Kindesunterhalt als Einkommen zählt

§ 231 ABGB regelt die Verpflichtung der Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Betreut ein Elternteil die Kinder überwiegend im gemeinsamen Haushalt, erfüllt er seinen Beitrag normalerweise durch Pflege und Erziehung; der andere Elternteil leistet meist Geldunterhalt. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Für die Berechnung kommt es nicht ausschließlich auf den ausbezahlten Monatslohn an. Entscheidend ist vielmehr, welche finanziellen Mittel dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu können auch geldwerte Vorteile gehören.

Ein Firmenwagen ist deshalb unterhaltsrechtlich nicht automatisch bedeutungslos. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat verwenden, erspart er sich eigene Kosten für Anschaffung, Finanzierung, Versicherung, Wartung und teilweise auch Betrieb. Dieser Vorteil kann als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden.

Anders ist die Beurteilung bei Ausgaben. Nicht jede monatliche Belastung reduziert automatisch das Einkommen, das für den Kindesunterhalt herangezogen wird. Entscheidend sind unter anderem der Anlass der Ausgabe, ihre Angemessenheit und der Zusammenhang mit der familiären Situation.

§ 94 ABGB betrifft grundsätzlich den Unterhalt zwischen Ehegatten und ist vom Kindesunterhalt zu unterscheiden. Nach der Scheidung können daneben Ansprüche nach den Bestimmungen des Ehegesetzes bestehen. Für die hier behandelte Frage steht jedoch der Kindesunterhalt nach § 231 ABGB im Mittelpunkt.

Warum der Wohnkredit berücksichtigt wurde, der Firmenwagen aber nicht verschwand

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Konstellation in der Entscheidung OGH vom 17.12.1997, 3 Ob 351/97g. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1997 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Die darin sichtbaren Grundgedanken zur Behandlung von Wohnkosten und Sachbezügen können bei vergleichbaren Unterhaltsfragen trotzdem Orientierung geben.

Der OGH stellte darauf ab, warum der Vater den neuen Wohnraum finanzieren musste. Er hatte die bisherige Ehewohnung nicht aus freien Stücken aufgegeben, um sich zusätzlich zu verschulden. Die Wohnung war der Mutter und den Kindern überlassen worden. Die Kreditaufnahme stand deshalb unmittelbar mit der Scheidung und der weiteren Wohnversorgung der Familie in Verbindung.

Unter diesen besonderen Umständen durften die angemessenen Kreditraten vom Einkommen des Vaters abgezogen werden. Nach Berücksichtigung der monatlichen Rückzahlung verblieb ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von ungefähr 30.000 Schilling.

Den Firmenwagen behandelte der OGH hingegen anders. Die private Nutzung stellte einen geldwerten Vorteil dar und musste als Einkommen berücksichtigt werden. Dass der Vater dafür keinen zusätzlichen Geldbetrag erhielt, änderte daran nichts.

Der Kindesunterhalt wurde schließlich auf 5.400 Schilling für das eine und 4.600 Schilling für das andere Kind erhöht. Die Beträge selbst lassen sich wegen des Alters der Entscheidung und der damaligen Währung nicht auf heutige Euro-Beträge übertragen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Hohe Einkommen führen nicht automatisch zum maximalen Prozentsatz

Bei der Unterhaltsberechnung werden häufig Prozentsätze verwendet, die sich am Alter der Kinder orientieren. Diese Methode bietet eine praktische Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen kann der sogenannte Bedarf der Kinder eine zusätzliche Rolle spielen. Der Unterhalt soll die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben lassen. Er soll aber nicht zu einer völlig losgelösten Vermögensbildung führen oder den Unterhaltspflichtigen unangemessen belasten.

Im Fall des Vaters waren daher mehrere Punkte gleichzeitig zu bewerten: sein Gehalt, der private Vorteil aus dem Firmenwagen, die Kreditraten für die neue Wohnung, die Bedürfnisse der Kinder und die gesamte finanzielle Situation.

Diese Situationen führen in der Praxis häufig zu Streit

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können insbesondere folgende Konstellationen relevant sein:

  • Die Ehewohnung bleibt beim anderen Elternteil: Wer auszieht und deshalb eine neue Wohnung finanzieren muss, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass die Kreditrate vollständig unberücksichtigt bleibt. Der Zusammenhang mit der Scheidung muss nachvollziehbar sein.
  • Die neue Wohnung ist deutlich teurer: Selbst wenn ein Wohnkredit scheidungsbedingt aufgenommen wurde, wird auch die Angemessenheit der Wohnkosten eine Rolle spielen. Luxusaufwendungen werden nicht ohne Weiteres zulasten des Kindesunterhalts berücksichtigt.
  • Ein Firmenwagen wird privat genutzt: Der Sachbezug kann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhen. Maßgeblich ist der tatsächliche Vorteil, nicht nur der Betrag, der monatlich als Gehalt ausbezahlt wird.
  • Das Einkommen liegt deutlich über dem Durchschnitt: Eine bloße Prozentrechnung kann zu einem Ergebnis führen, das den konkreten Bedarf der Kinder oder die sonstige finanzielle Situation nicht ausreichend abbildet.

Welche Unterlagen für die Berechnung wichtig sind

Eine nachvollziehbare Berechnung zum Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen beginnt mit vollständigen Unterlagen. Besonders hilfreich sind:

  • der Scheidungsvergleich oder die gerichtliche Entscheidung zur Ehewohnung;
  • der Miet- oder Kreditvertrag für die neue Wohnung;
  • Nachweise über die monatlichen Kreditrückzahlungen;
  • Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerunterlagen;
  • Unterlagen zum Firmenwagen und zum angesetzten Sachbezug;
  • Nachweise über besondere Bedürfnisse der Kinder, etwa für Betreuung, Ausbildung oder medizinische Kosten;
  • eine Übersicht über weitere regelmäßige Einnahmen und Ausgaben.

Wohnkredite sollten nicht einfach pauschal vom Einkommen abgezogen werden. Entscheidend ist, ob die Finanzierung durch die Scheidung veranlasst wurde, ob sie angemessen ist und ob die Rückzahlungen tatsächlich geleistet werden. Ebenso sollte ein Firmenwagen nicht übersehen werden, nur weil er nicht in Form einer zusätzlichen Geldzahlung zufließt.

Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen: Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur die rechnerische Höhe des Unterhalts, sondern auch die Unterlagen und den familiären Zusammenhang. Gerade bei einer bevorstehenden Unterhaltserhöhung kann eine frühzeitige Prüfung verhindern, dass wesentliche Informationen fehlen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Wohnkredit und Firmenwagen

Kann ich meinen Wohnkredit vom Kindesunterhalt abziehen?

Nicht automatisch. Ein Abzug kann in Betracht kommen, wenn der Kredit wegen der Scheidung aufgenommen wurde, weil die bisherige Ehewohnung dem anderen Elternteil und den Kindern überlassen wurde. Zusätzlich müssen die Wohnkosten angemessen und durch Unterlagen belegbar sein. Private oder besonders aufwendige Finanzierungen werden nicht zwingend berücksichtigt.

Zählt ein privat genutzter Firmenwagen als Einkommen beim Unterhalt?

Ja, die private Nutzung kann als geldwerter Vorteil in die Unterhaltsberechnung einfließen. Der Vorteil besteht darin, dass eigene Kosten für ein Fahrzeug erspart werden. Deshalb zählt nicht nur das ausbezahlte Gehalt. Welche Höhe anzusetzen ist, hängt von den konkreten Umständen und den anwendbaren Bewertungsgrundlagen ab.

Gilt bei einem hohen Einkommen immer der volle Prozentsatz?

Eine Prozentmethode ist eine wichtige Orientierung, aber kein völlig automatisches Ergebnis. Bei überdurchschnittlichen Einkommen können der konkrete Bedarf der Kinder und die Belastung des Unterhaltspflichtigen zusätzlich geprüft werden. Auch Sachbezüge und außergewöhnliche Wohnkosten können die Berechnung beeinflussen.

Kann ich die alten Schillingbeträge aus dem Urteil auf meinen Fall übertragen?

Nein. Die im Urteil genannten 5.400 und 4.600 Schilling sind historische Beträge und sagen nichts über die heutige Unterhaltshöhe aus. Heute zählen vor allem das aktuelle Einkommen, das Alter und der Bedarf der Kinder sowie die gegenwärtigen Lebenshaltungskosten. Die Entscheidung ist vor allem wegen ihrer rechtlichen Unterscheidung zwischen scheidungsbedingten Wohnkosten und geldwerten Vorteilen interessant.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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