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Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung Österreich

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Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung Österreich

Neue Ehe, weniger Kindesunterhalt? Warum ein Scheidungsvergleich den Vater weiter band

Der Vater heiratet erneut und bekommt eine neue finanzielle Verantwortung – doch seine früher großzügig zugesagten Zahlungen für die eigenen Kinder verschwinden dadurch nicht automatisch. Für den Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung Österreich zeigt genau diese Spannung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2006: OGH vom 30.11.2006, 2 Ob 237/06a.

Weitere Informationen zum Unterhalt und zu familienrechtlichen Fragen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

325 Euro pro Kind – und plötzlich eine neue Familie

Die Ehe des Vaters und der Mutter zweier Kinder war geschieden worden. Im Scheidungsvergleich hatten die Eltern vereinbart, dass der Vater für jedes Kind monatlich 325 Euro bezahlt. Damit war es aber nicht getan: Er sollte sich auch an den Kosten längerer Schulausflüge beteiligen und die Kinder mehrmals im Jahr neu einkleiden.

Der Vergleich regelte noch weitere finanzielle Punkte. Die Mutter und die Kinder durften in der bisherigen Ehewohnung bleiben. Im Gegenzug übernahm der Vater sämtliche damit verbundenen Schulden.

Nur wenige Monate später heiratete der Mann wieder. Seine neue Ehefrau begründete aus seiner Sicht eine zusätzliche finanzielle Verpflichtung. Er beantragte deshalb, den Kindesunterhalt herabzusetzen. Die neue Ehe sollte bei der Verteilung seines Einkommens berücksichtigt werden.

Die Kinder waren von dieser Veränderung unmittelbar betroffen. Für sie bedeutete die zweite Ehe des Vaters nicht, dass ihre laufenden Kosten geringer wurden. Schulausflüge, Kleidung, Wohnen und alltäglicher Bedarf blieben bestehen.

Warum der alte Vergleich mehr war als eine bloße Rechenformel

Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Der Kindesunterhalt wird häufig anhand des Prozentsatzes vom Nettoeinkommen berechnet. Diese Berechnung ist aber nicht in jeder Situation der alleinige Maßstab.

Ein Scheidungsvergleich kann nämlich bewusst eine großzügigere Regelung enthalten. Entscheidend ist dann, was die Eltern mit ihrer Vereinbarung erkennbar erreichen wollten. Der monatliche Betrag darf nicht isoliert betrachtet werden, wenn im selben Vergleich weitere Leistungen und finanzielle Übernahmen geregelt wurden.

Im vorliegenden Fall lagen die 325 Euro pro Kind bereits über dem Betrag, der sich bei einem damaligen Einkommen des Vaters von rund 1.500 Euro nach der üblichen Prozentberechnung ergeben hätte. Dazu kamen die übernommenen Sonderkosten, die Überlassung der Ehewohnung und die Schuldentragung.

Aus diesem Gesamtbild konnte geschlossen werden, dass der Vater seinen Kindern bewusst mehr zukommen lassen wollte. Der Vergleich stellte somit nicht nur eine mathematische Unterhaltsberechnung dar, sondern war Teil einer umfassenden Regelung der Scheidungsfolgen.

Was der OGH zum Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung Österreich und zu Rechtsanwalt Wien sagte

Der OGH stellte in der zitierten Entscheidung klar: Eine spätere Wiederverheiratung führt nicht automatisch zu einer wesentlichen Kürzung eines zuvor bewusst großzügig vereinbarten Kindesunterhalts.

Eine neue Ehe kann zwar eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Sie beseitigt aber nicht ohne Weiteres die bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern. Bei der Beurteilung kommt es auf die gesamte Situation an: Einkommen, Sorgepflichten, Alter der Kinder, Inhalt des Scheidungsvergleichs und die weiteren übernommenen Leistungen.

Die Vorinstanzen hatten den Unterhalt teilweise berücksichtigt. Für das ältere Kind blieb der monatliche Betrag von 325 Euro unverändert. Für das jüngere Kind wurde der Unterhalt auf 290 Euro reduziert. Der Vater erreichte damit keine umfassende Kürzung.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist deshalb auch heute noch interessant, wenn Unterhaltsfragen nicht durch eine laufende gerichtliche Berechnung, sondern durch einen Scheidungsvergleich geregelt wurden. Die damalige Entscheidung ist nicht als neue Rechtsprechung einzuordnen. Ihr Grundgedanke zur Auslegung einer umfassenden Vereinbarung kann bei vergleichbaren Konstellationen aber weiterhin eine Rolle spielen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Familienbeihilfe wird nicht automatisch berücksichtigt

Der Vater wollte außerdem erreichen, dass die Familienbeihilfe bei der Herabsetzung des Unterhalts berücksichtigt wird. Der OGH ließ diesen Einwand nicht einfach nachträglich durchgreifen.

Wer eine Unterhaltsherabsetzung beantragt, muss die dafür wichtigen Tatsachen konkret vorbringen. Dazu gehört auch, wer die Familienbeihilfe bezieht und auf welche Weise sie bei der Berechnung berücksichtigt werden soll. Das Gericht muss nicht von sich aus sämtliche denkbaren Argumente zusammentragen, die den Antragsteller entlasten könnten.

Für Unterhaltsverfahren bedeutet das: Ein Antrag darf nicht nur aus dem Satz bestehen, die Familienbeihilfe müsse „ohnehin angerechnet“ werden. Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben und eine klare rechtliche Argumentation. Fehlende Informationen können die Durchsetzung einer Kürzung erschweren.

Wann die Entscheidung für geschiedene Eltern wichtig wird

Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen und nach einer neuerlichen Heirat weniger leisten möchten, reicht der Hinweis auf die neue Ehe allein nicht aus. Sie müssen darlegen, welche konkreten finanziellen Verpflichtungen hinzugekommen sind und wie sich diese auf Ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Gerade beim Kindesunterhalt nach Wiederverheiratung Österreich ist eine genaue Prüfung der Unterlagen entscheidend.

Besonders genau sollte der ursprüngliche Scheidungsvergleich geprüft werden. Enthält er neben dem Geldbetrag auch Regelungen zur Wohnungsüberlassung, zur Übernahme von Krediten, zu Kleidung, Ausbildung oder Sonderkosten, kann das die Beurteilung des vereinbarten Unterhalts beeinflussen.

Wenn Sie für ein Kind Unterhalt erhalten, müssen Sie einer pauschalen Kürzung wegen einer neuen Ehe nicht ohne Weiteres zustimmen. Eine Wiederverheiratung ändert nicht automatisch den Bedarf des Kindes und lässt frühere Zusagen nicht von selbst entfallen.

Auch bei einer Veränderung des Einkommens kommt es auf die Details an. Ein dauerhaft niedrigeres Einkommen, weitere eigene Kinder oder eine konkrete Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehepartner können relevant sein. Ob daraus tatsächlich eine Herabsetzung folgt, hängt jedoch von der gesamten Unterhaltssituation ab.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einem Antrag zusammentragen

  • den vollständigen Scheidungsvergleich samt allen Beilagen;
  • aktuelle und frühere Einkommensnachweise;
  • Nachweise über neue Sorgepflichten und regelmäßige finanzielle Belastungen;
  • Belege über übernommene Kredite oder die Zurverfügungstellung der Ehewohnung;
  • Aufstellungen zu Sonderkosten wie Schulausflügen, Kleidung oder medizinischen Ausgaben;
  • Angaben dazu, wer die Familienbeihilfe bezieht und wie sie berücksichtigt werden soll;
  • Nachweise über bereits geleistete Unterhaltszahlungen.

Vor einem Herabsetzungsantrag sollte außerdem geklärt werden, ob der Vergleich eine bestimmte Relation zwischen Einkommen und Unterhalt erkennen lässt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob zusätzliche Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils Teil des Gesamtpakets der Scheidung waren.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einer Wiederverheiratung

Kann ich den Kindesunterhalt nach meiner zweiten Hochzeit einfach kürzen?

Nein. Eine neue Ehe kann zwar zusätzliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, führt aber nicht automatisch zu einer Kürzung. Entscheidend sind Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit, weitere Sorgepflichten und der genaue Inhalt des bisherigen Vergleichs. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen.

Gilt ein Scheidungsvergleich beim Kindesunterhalt für immer?

Ein Vergleich kann geändert werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern. Das bedeutet aber nicht, dass jede neue Belastung automatisch genügt. Besonders relevant ist, ob der vereinbarte Unterhalt bewusst über der üblichen Prozentberechnung lag und ob weitere Leistungen Teil der Vereinbarung waren.

Wird die Familienbeihilfe beim Kindesunterhalt automatisch abgezogen?

Die Familienbeihilfe kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Wer sich darauf beruft, muss aber konkret vorbringen, wer sie bezieht und weshalb sie im jeweiligen Verfahren berücksichtigt werden soll. Das Gericht muss fehlende Angaben nicht von sich aus ergänzen.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil wegen seiner neuen Ehe weniger zahlen will?

Prüfen Sie zunächst den vollständigen Scheidungsvergleich und nicht nur den monatlichen Eurobetrag. Sammeln Sie Nachweise über zusätzliche Zahlungen, übernommene Schulden und die damalige finanzielle Regelung. Stimmen Sie einer Kürzung nicht vorschnell zu, sondern lassen Sie die konkrete Veränderung der Verhältnisse und die Auslegung des Vergleichs rechtlich beurteilen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu Fragen des Kindesunterhalts, zu Scheidungsvergleichen und zu nachträglichen Änderungen von Unterhaltsvereinbarungen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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