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Kindesunterhalt bei weniger Einkommen: OGH-Fall

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Kindesunterhalt bei weniger Einkommen: OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 19.12.2002, 6 Ob 142/02d – Zur vollständigen OGH-Entscheidung

13.000 Schilling Gehalt – aber welcher Kindesunterhalt ist wirklich geschuldet?

Kindesunterhalt bei weniger Einkommen stellt Eltern vor schwierige Fragen: Der Vater verdiente plötzlich nur noch halb so viel wie zuvor. Doch der OGH fragte nicht nur, was tatsächlich auf seinem Konto einlangte, sondern auch, was er unter zumutbaren Umständen verdienen konnte.

Ein niedriger Lohn im Familienbetrieb sollte den Unterhalt halbieren

Der Vater hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, für seine drei Kinder monatlich Unterhalt zu leisten. Grundlage dieser Vereinbarung war ein Einkommen von ungefähr 26.000 Schilling, das er mit seinem eigenen Marktfahrergewerbe erzielte.

Danach gab er dieses Gewerbe auf. Er wechselte zu einem Unternehmen aus dem Familienbereich und erhielt dort nur noch rund 13.000 Schilling monatlich. Für ihn war die Rechnung naheliegend: Wenn sich sein Einkommen ungefähr halbiert hatte, müsse auch der Kindesunterhalt deutlich sinken.

Die Mutter sah die Situation anders. Sie verlangte keine Kürzung, sondern sogar eine Erhöhung des Unterhalts. Aus ihrer Sicht durfte sich der Vater nicht einfach auf das geringe Gehalt im Familienunternehmen berufen, wenn er weiterhin beruflich tätig war und möglicherweise mehr verdienen konnte.

Die Vorinstanzen lehnten zunächst sowohl den Herabsetzungsantrag des Vaters als auch das Erhöhungsbegehren der Mutter ab. Sie gingen davon aus, dass der Vater beim Abschluss des Vergleichs bereits mit der späteren beruflichen Veränderung gerechnet haben könnte. Deshalb sollte die Einkommensentwicklung keine neue Unterhaltsberechnung rechtfertigen.

Der OGH öffnete die Tür für eine Neuberechnung

Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese Frage anders. In seiner Entscheidung OGH vom 19.12.2002, 6 Ob 142/02d stellte er klar, dass ein Unterhaltsvergleich nicht unter allen Umständen für immer unverändert bleibt.

Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, kann eine Neuberechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich verlangt werden. Dass der Vater eine spätere Aufgabe seines Gewerbes möglicherweise vorhergesehen hatte, reichte allein nicht aus, um jede Anpassung auszuschließen.

Entscheidend war für den OGH, dass die Parteien dem Vergleich tatsächlich das damalige Einkommen aus dem Marktfahrergewerbe zugrunde gelegt hatten. Das später erzielte Einkommen von rund 13.000 Schilling war daher nicht bloß eine Entwicklung, die bereits im Vergleich berücksichtigt worden war.

Damit war allerdings noch nicht bewiesen, dass der Vater tatsächlich weniger Unterhalt zahlen durfte. Der OGH verwies das Verfahren zurück. Zuerst musste geklärt werden, welches Einkommen der Vater bei angemessener Erwerbstätigkeit realistisch erzielen konnte.

Warum das ausbezahlte Gehalt nicht immer entscheidend ist

Für den Kindesunterhalt ist nach § 231 ABGB die Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich. Gleichzeitig müssen die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensverhältnisse der Familie berücksichtigt werden.

Leistungsfähigkeit bedeutet nicht zwingend nur den Betrag, der monatlich als Gehalt überwiesen wird. Ein Elternteil darf seine Erwerbsmöglichkeiten nicht ohne nachvollziehbaren Grund ungenutzt lassen, wenn dadurch der Unterhalt des Kindes beeinträchtigt wird.

Diese Überlegung wird als Anspannung bezeichnet. Dabei wird geprüft, welches Einkommen eine Person bei zumutbarer und angemessener Berufstätigkeit erzielen könnte. Wer etwa ein Unternehmen aufgibt, in ein Familienunternehmen wechselt und dort auffallend wenig verdient, muss erklären können, warum dieses Einkommen wirtschaftlich und beruflich plausibel ist.

Das Gericht darf nicht automatisch unterstellen, dass ein niedriger Lohn absichtlich gewählt wurde. Es muss aber genauer hinsehen. Relevant können die berufliche Ausbildung, frühere Einkünfte, die konkrete Tätigkeit, vorhandene Geschäftsanteile, Leitungsfunktionen und die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten am Arbeitsmarkt sein.

Familienbeihilfe und Steuerentlastung verändern die Rechnung

Der OGH befasste sich außerdem mit der Frage, wie Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen bei der damaligen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen waren.

Die Familienbeihilfe ersetzt nicht einfach den vom Elternteil geschuldeten Kindesunterhalt. Sie kann aber gemeinsam mit bestimmten steuerlichen Auswirkungen Einfluss auf die konkrete Berechnung nehmen. Eine mögliche steuerliche Entlastung konnte daher zu einer gewissen Verringerung des Unterhalts führen.

Die genaue Höhe hing jedoch davon ab, welches Einkommen dem Vater zugerechnet werden musste. Erst wenn sein realistisches Erwerbseinkommen festgestellt war, konnte beurteilt werden, wie sich Familienbeihilfe und steuerliche Effekte auf den monatlichen Unterhalt auswirkten.

Was diese Entscheidung für getrennte Eltern bedeutet

Die Entscheidung aus dem Jahr 2002 ist heute vor allem deshalb interessant, weil sie zwei Fragen voneinander trennt: Eine wesentliche Einkommensveränderung kann eine Neuberechnung rechtfertigen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass nur noch das tatsächlich ausbezahlte Einkommen zählt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können insbesondere diese Konstellationen problematisch werden:

  • Ein selbstständiger Elternteil gibt sein Gewerbe auf und nimmt eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit an.
  • Ein Elternteil arbeitet in einem Familienunternehmen, erhält aber ein Gehalt, das deutlich unter seiner bisherigen beruflichen Leistung liegt.
  • Ein Unterhaltspflichtiger behauptet, nicht mehr leistungsfähig zu sein, ist aber weiterhin Geschäftsführer, Gesellschafter oder Unternehmer.
  • Nach einer Unterhaltsvereinbarung sinkt das Einkommen, ohne dass klar dokumentiert ist, warum die berufliche Veränderung notwendig war.

Auch der betreuende Elternteil muss sich nicht mit einer bloßen Gehaltsabrechnung begnügen. Neben dem offiziellen Einkommen können weitere Einkünfte, Beteiligungen, Sachbezüge oder eine höhere tatsächliche Erwerbsmöglichkeit eine Rolle spielen. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Diese Unterlagen können im Verfahren entscheidend sein

Wenn Sie weniger Unterhalt zahlen möchten

  • Dokumentieren Sie die Aufgabe des Unternehmens oder den Wechsel der Beschäftigung nachvollziehbar.
  • Legen Sie Kündigungen, Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen vor.
  • Erklären Sie, warum die bisherige Tätigkeit wirtschaftlich nicht fortgeführt werden konnte.
  • Dokumentieren Sie Bewerbungen und Bemühungen um eine angemessene, marktübliche Beschäftigung.
  • Prüfen Sie vor einem Herabsetzungsantrag, ob das neue Einkommen wegen einer Anspannung weiterhin höher angesetzt werden könnte.

Wenn Sie eine Unterhaltskürzung verhindern möchten

  • Sammeln Sie Hinweise auf weitere berufliche Tätigkeiten, Firmenbeteiligungen oder Geschäftsführerfunktionen.
  • Vergleichen Sie das behauptete Einkommen mit früheren Einkünften und der Ausbildung des Unterhaltspflichtigen.
  • Hinterfragen Sie ein ungewöhnlich niedriges Gehalt in einem Familienbetrieb.
  • Stimmen Sie einer Änderung des Unterhalts nicht vorschnell zu, wenn die Einkommensveränderung nicht plausibel belegt ist.

Ein Unterhaltsvergleich sollte außerdem nicht nur auf die aktuelle Gehaltsabrechnung gestützt werden. Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern können Gewinn, Privatentnahmen, Firmenfahrzeuge, Wohnmöglichkeiten oder Beteiligungen ein umfassenderes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergeben.

Kindesunterhalt bei weniger Einkommen: Häufige Fragen

Kann ich den Kindesunterhalt sofort reduzieren, wenn ich weniger verdiene?

Nein. Ein geringeres tatsächliches Einkommen führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Unterhaltspflicht. Zuerst muss geklärt werden, warum das Einkommen gesunken ist und ob die neue Tätigkeit angemessen ist. Bei einer freiwilligen oder nicht ausreichend erklärten Einkommensverringerung kann ein höheres fiktives Einkommen berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn ich in einem Familienbetrieb deutlich weniger verdiene?

Das Gericht kann prüfen, ob das Gehalt dem tatsächlichen Wert Ihrer Arbeit und Ihren beruflichen Möglichkeiten entspricht. Maßgeblich sind unter anderem Ihre Ausbildung, frühere Einkünfte, Ihre Funktion im Unternehmen und die Frage, ob Sie anderswo mehr verdienen könnten. Ein Familienunternehmen ist daher weder automatisch problematisch noch automatisch unbedenklich.

Kann ein Unterhaltsvergleich später geändert werden?

Ja, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine Neuberechnung ermöglichen. Ob der Unterhalt tatsächlich erhöht oder herabgesetzt wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Der Abschluss eines Vergleichs bedeutet nicht in jedem Fall, dass die darin festgelegte Summe dauerhaft unverändert bleibt.

Wird bei der Unterhaltsberechnung nur mein Nettogehalt berücksichtigt?

Nicht zwingend. Neben dem tatsächlich ausbezahlten Gehalt können weitere Einkünfte und die realistische Erwerbsmöglichkeit eine Rolle spielen. Auch Familienbeihilfe und bestimmte steuerliche Entlastungen können die Berechnung beeinflussen. Entscheidend ist daher eine vollständige Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Kindesunterhalt bei weniger Einkommen mit Rechtsanwalt Wien klären

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei Fragen zur Unterhaltsberechnung, zu Unterhaltsvereinbarungen und zur Anspannung bei selbstständigen oder unselbstständigen Elternteilen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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