
Ein Kind, ein Einkommen unter Druck: Wann darf der Kindesunterhalt unter dem Regelbedarf liegen?
Für die Tochter waren 2.370 Schilling monatlich zu wenig. Für ihren Vater, der nach Krankheit und dem Verlust seiner Arbeit nur noch eine Invaliditätspension bezog, konnte derselbe Betrag dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Der Fall zeigt, wann der Kindesunterhalt unter dem Regelbedarf liegen kann.
Wenn nach der Scheidung plötzlich weniger Geld da ist
Die Eltern eines 1986 geborenen Mädchens wurden 1991 geschieden. Die Mutter übernahm die alleinige Obsorge. Der Vater verpflichtete sich, monatlich 2.150 Schilling Kindesunterhalt zu bezahlen.
Einige Zeit später änderte sich die Situation. Das Kind war älter geworden und hatte dadurch einen höheren Unterhaltsbedarf. Die Mutter beziehungsweise das Kind verlangten deshalb eine Erhöhung des monatlichen Betrags.
Der Vater war taub und blind. Zunächst arbeitete er noch und verdiente rund 18.227 Schilling netto im Monat. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Invaliditätspension von rund 13.181 Schilling monatlich, einschließlich Sonderzahlungen.
Die Vorinstanzen erhöhten den Unterhalt zunächst zeitweise. Ab 1995 setzten sie ihn jedoch mit 2.370 Schilling monatlich fest. Das Kind hatte mehr verlangt. Die zentrale Frage lautete daher: Muss der unterhaltspflichtige Vater zumindest den gesamten sogenannten Regelbedarf bezahlen, obwohl sein eigenes Einkommen dafür kaum ausreicht?
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 1997 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage im OGH vom 23.01.1997, 2 Ob 567/95. Die Entscheidung ist damit nicht aktuell, sondern stammt aus dem Jahr 1997. Ihre grundsätzliche Aussage zur Abwägung zwischen Kindesbedarf und Leistungsfähigkeit ist für Unterhaltsfragen weiterhin von Bedeutung.
Der OGH stellte klar: Der Kindesunterhalt richtet sich nicht automatisch nach dem vollen Regelbedarf. Maßgeblich ist vielmehr eine Verbindung aus zwei Faktoren. Einerseits soll der Unterhalt die angemessenen Bedürfnisse des Kindes decken. Andererseits darf der zahlende Elternteil nicht so stark belastet werden, dass ihm selbst kein ausreichender Betrag zum Leben bleibt.
Damit rückte der OGH von einer früheren Betrachtung ab. Zuvor war bei nur einem unterhaltspflichtigen Kind stärker darauf abgestellt worden, ob der Regelbedarf erreicht wird. Nun wurde betont, dass auch ein Elternteil mit nur einer Unterhaltspflicht vor einer unverhältnismäßigen Belastung geschützt werden muss.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der Regelbedarf ist ein Richtwert – keine automatische Rechnung
Der Regelbedarf beschreibt, welchen durchschnittlichen finanziellen Aufwand ein Kind seines Alters typischerweise verursacht. Er berücksichtigt etwa Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Schule und Freizeit. Die jährlich veröffentlichten Regelbedarfssätze dienen Gerichten als Orientierung.
Der Regelbedarf ist aber kein fixer Mindestbetrag, der unabhängig vom Einkommen immer vollständig zugesprochen werden muss. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich weniger als ein durchschnittlicher Erwerbstätiger, kann der angemessene Unterhalt darunter liegen.
Umgekehrt darf ein Elternteil nicht allein mit dem Hinweis auf ein geringes Einkommen jede Zahlung ablehnen. Auch bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen bleibt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht bestehen. Entscheidend ist, welcher Betrag nach den persönlichen Umständen tatsächlich tragbar ist.
Wie wird der Kindesunterhalt normalerweise berechnet?
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen, wobei sich der Beitrag nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen der Eltern richtet. Die Betreuung im gemeinsamen Haushalt wird dabei als Unterhaltsleistung berücksichtigt; der andere Elternteil erfüllt seine Pflicht in erster Linie durch Geldzahlungen.
In der Praxis wird häufig die sogenannte Prozentsatzmethode verwendet. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens als Ausgangspunkt herangezogen. Die Höhe hängt unter anderem vom Alter des Kindes ab. Weitere Unterhaltspflichten können zu Abschlägen führen.
Diese Methode ist jedoch keine starre gesetzliche Tabelle. Das Gericht muss die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Dazu zählen etwa eine Pension, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine schwere Erkrankung, weitere Sorgepflichten, schwankende Einkünfte oder besondere Bedürfnisse des Kindes.
Auch Sonderzahlungen und bestimmte einmalige Leistungen können eine Rolle spielen. Abfertigungen, Urlaubsentschädigungen oder andere zusätzliche Einkünfte dürfen daher nicht ohne Prüfung aus der Berechnung ausgeklammert werden.
Warum die Behinderung des Vaters nicht automatisch zur Befreiung führte
Die Taubblindheit des Vaters bedeutete nicht, dass er überhaupt keinen Unterhalt leisten musste. Sie war aber für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wesentlich. Ebenso musste berücksichtigt werden, dass er nach dem Ende seiner Beschäftigung nur noch eine Invaliditätspension bezog.
Der OGH nahm daher keine schematische Lösung vor. Weder wurde dem Kind automatisch der gesamte Regelbedarf zugesprochen, noch wurde der Vater wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen vollständig von der Zahlung entbunden.
Genau darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Der Unterhalt muss zwischen dem Bedarf des Kindes und der Belastungsgrenze des zahlenden Elternteils ausgeglichen werden. Das gilt auch dann, wenn nur ein einziges Kind unterhaltsberechtigt ist.
Diese Situationen führen besonders oft zu Streit
- Der andere Elternteil geht in Pension: Sinkt das Einkommen durch eine Alterspension oder Invaliditätspension deutlich, kann eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich werden.
- Eine Erkrankung verändert die Erwerbsfähigkeit: Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit kann die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Sie führt aber nicht automatisch zu einer vollständigen Unterhaltsbefreiung.
- Das Kind wird älter: Mit dem Alter steigen häufig die Kosten für Schule, Ausbildung, Betreuung, Kleidung, Mobilität oder Freizeit. Der bisherige Unterhalt kann dadurch zu niedrig werden.
- Einmalige Zahlungen werden geleistet: Eine Abfertigung oder Urlaubsentschädigung kann bei der Unterhaltsbemessung relevant sein und darf nicht ohne nähere Prüfung unberücksichtigt bleiben.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Regelbedarf oder eine einzelne Prozentzahl schauen. Entscheidend ist das gesamte Bild aus Einkommen, Vermögen, laufenden Belastungen, Betreuungsleistungen und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt nach der Scheidung.
Was Eltern vor einer Änderung des Unterhalts sammeln sollten
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen, Pensionsbescheide und Nachweise über Sonderzahlungen zusammentragen.
- Bei Krankheit oder Behinderung ärztliche Unterlagen und Nachweise über die konkrete Erwerbsfähigkeit aufbewahren.
- Die laufenden Kosten des Kindes dokumentieren, etwa für Schule, Betreuung, Therapie, Medikamente, Kleidung und Ausbildung.
- Weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des zahlenden Elternteils feststellen und nachweisen.
- Prüfen, ab welchem Zeitpunkt eine Erhöhung oder Herabsetzung verlangt werden kann.
- Eine bestehende Vereinbarung nicht vorschnell dauerhaft ändern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gerade erst verändert haben.
Unterhalt sollte außerdem nicht eigenmächtig vollständig eingestellt werden. Werden Zahlungen ohne rechtliche Grundlage reduziert oder beendet, können Rückstände entstehen. Umgekehrt sollte ein Erhöhungsverlangen nachvollziehbar begründet und mit aktuellen Unterlagen belegt werden.
Kindesunterhalt unter dem Regelbedarf: Was gilt? | Rechtsanwalt Wien
Muss der Vater immer den gesamten Regelbedarf bezahlen?
Nein. Der Regelbedarf ist ein Richtwert für den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes. Bei der konkreten Berechnung muss auch geprüft werden, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich leisten kann. Ein deutlich geringeres Einkommen, eine Pension oder eine dauerhafte Erkrankung können daher zu einem niedrigeren Betrag führen.
Kann ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn ich in Pension gehe?
Ein Pensionsantritt kann eine Neuberechnung rechtfertigen, wenn sich das Einkommen wesentlich verändert. Die Pension wird dabei grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Ob der Unterhalt tatsächlich sinkt, hängt von der Höhe der Pension, den Bedürfnissen des Kindes und weiteren Umständen ab.
Gilt die Prozentmethode immer automatisch?
Nein. Die Prozentsatzmethode ist ein wichtiges Berechnungsinstrument, aber keine starre gesetzliche Vorgabe. Besondere Belastungen, gesundheitliche Einschränkungen, weitere Sorgepflichten oder außergewöhnliche Bedürfnisse des Kindes können eine Anpassung erforderlich machen.
Kann der Kindesunterhalt auch unter dem Regelbedarf liegen, wenn es nur ein Kind gibt?
Ja. Dass nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist, führt nicht automatisch zum Anspruch auf den vollen Regelbedarf. Auch der allein für ein Kind zahlende Elternteil muss vor einer unverhältnismäßigen Belastung geschützt werden. Gleichzeitig bleibt zu prüfen, welcher Betrag dem Kind trotz des niedrigeren Einkommens angemessen zusteht.
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