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Kindesunterhalt trotz neuem Ehepartner: Ihre Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Kindesunterhalt trotz neuem Ehepartner: Ihre Rechte

„Ich habe kein eigenes Einkommen“: Wann der neue Ehepartner trotzdem für Kindesunterhalt eine Rolle spielt

Beim Kindesunterhalt trotz neuem Ehepartner kann auch ein möglicher Taschengeldanspruch eine Rolle spielen. Die Mutter hatte angeblich kein eigenes Geld. Trotzdem musste sie sich daran messen lassen, ob sie über ihre neue Ehe finanziell zum Unterhalt ihres Sohnes beitragen konnte. Der OGH stellte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 klar: Eine neue Ehe, Naturalunterhalt oder ein früher Unterhaltsverzicht dürfen nicht automatisch dazu führen, dass ein Kind leer ausgeht.

Als Bernhard zum Vater zog, änderte sich alles

Bernhard lebte zunächst bei seiner Mutter. Die Eltern waren bereits seit mehreren Jahren geschieden. Anfang 1996 wechselte der Bub jedoch in den Haushalt seines Vaters. Der Vater übernahm anschließend auch die Obsorge.

Mit dem Wohnortwechsel veränderte sich die finanzielle Situation. Während die Mutter Bernhard bisher durch Betreuung und Versorgung im gemeinsamen Haushalt unterstützt hatte, trug nun der Vater den laufenden Alltag: Wohnen, Essen, Kleidung und weitere Kosten. Er verlangte deshalb von der Mutter monatlich 3.000 Schilling Kindesunterhalt.

Die Mutter verwies darauf, dass sie selbst nur Karenzgeld bezog und weitere Kinder betreute. Außerdem war sie wieder verheiratet. Mit ihrem neuen Ehemann hatte sie vereinbart, von ihm im Wesentlichen Naturalunterhalt zu erhalten – also Unterkunft, Verpflegung und andere Leistungen im gemeinsamen Haushalt, aber keine regelmäßigen Geldzahlungen.

Der neue Ehemann verfügte allerdings über ein gutes Einkommen. Die Gerichte gingen deshalb davon aus, dass der Mutter grundsätzlich ein Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld gegenüber ihrem Ehemann zustand. Genau dieses Taschengeld wurde für die Unterhaltspflicht gegenüber Bernhard bedeutsam.

Was der OGH am 20. Mai 1999 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof entschied in der Entscheidung OGH vom 20.05.1999, 2 Ob 4/99y, dass ein Ehepakt oder eine Vereinbarung zwischen Ehegatten den Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht ausschließen kann, wenn dadurch notwendige Mittel für den Kindesunterhalt verborgen oder unzugänglich gemacht werden sollen.

Die Mutter konnte sich daher nicht allein darauf berufen, kein eigenes Einkommen zu haben. Entscheidend war vielmehr, ob sie aus ihrer neuen Ehe eine finanzielle Unterstützung verlangen konnte, die zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Bernhard herangezogen werden durfte.

Der OGH setzte dabei nicht einfach das Einkommen des neuen Ehemannes als Einkommen der Mutter an. Der neue Ehepartner wurde also nicht unmittelbar zum Unterhaltsschuldner des Kindes. Maßgeblich war vielmehr ein möglicher eigener Anspruch der Mutter auf Taschengeld.

Kindesunterhalt trotz neuem Ehepartner – Rechtsanwalt Wien erklärt

Warum „Naturalunterhalt“ nicht jede Geldzahlung ausschließt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse des Kindes, die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungssituation berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Lebt ein Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht meist durch die tägliche Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt. Zieht das Kind später zum anderen Elternteil, kann sich diese Rollenverteilung ändern.

Dass ein Elternteil selbst kein Gehalt bezieht, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine Unterhaltspflicht besteht. Bei der Beurteilung kommt es auf die gesamte wirtschaftliche Situation an. Dazu können auch Ansprüche gehören, die der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber seinem Ehepartner hat.

§ 94 ABGB regelt die ehelichen Beistands- und Unterhaltspflichten. Daraus kann sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf finanzielle Mittel für den weniger verdienenden Ehepartner ergeben. In der Rechtsprechung wird dafür häufig der Begriff „Taschengeld“ verwendet.

Dieses Taschengeld soll dem einkommenslosen oder deutlich schlechter verdienenden Ehepartner eine gewisse persönliche finanzielle Verfügungsmöglichkeit geben. Besteht daneben eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, kann dieser Betrag für den Kindesunterhalt relevant werden. Unter besonderen Umständen kann sogar ein erheblicher Teil oder der gesamte verfügbare Betrag dafür eingesetzt werden.

Ein alter Ehepakt schützt nicht vor jeder späteren Unterhaltspflicht

Die Mutter hatte mit ihrem neuen Ehemann vereinbart, keinen Geldunterhalt und kein Taschengeld zu erhalten. Diese Vereinbarung sollte ihre finanzielle Lage festlegen. Der OGH behandelte sie jedoch nicht als endgültige Antwort auf jede spätere Entwicklung.

Unterhaltsvereinbarungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass sich die wesentlichen Lebensumstände nicht grundlegend verändern. Als Bernhard zum Vater zog, entstand für die Mutter eine neue konkrete Verpflichtung. Bei Abschluss des Ehepakts hatte sie gegenüber ihrem Sohn noch keinen laufenden Geldunterhalt leisten müssen.

Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten kann den Unterhaltsanspruch eines Kindes daher nicht beliebig beschneiden. Das gilt besonders dann, wenn sich die Lebensverhältnisse nachträglich ändern: Ein Kind wechselt den Haushalt, die Obsorge wird neu geregelt oder der bisher betreuende Elternteil wird zum Geldunterhalt verpflichtet.

Die übrigen Kinder der Mutter wurden dadurch nicht automatisch benachteiligt. Für Kinder, die weiterhin in ihrem Haushalt lebten, konnte die Mutter ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Betreuung, Versorgung und Haushaltsführung erfüllen. Kindesunterhalt wird immer anhand der gesamten Familien- und Betreuungssituation beurteilt.

Was diese Entscheidung für getrennte Eltern heute bedeutet

  • Das Kind zieht zum anderen Elternteil: Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts kann sich die Unterhaltsform ändern. Der bisher hauptsächlich betreuende Elternteil kann nun zu Geldunterhalt verpflichtet sein.
  • Ein Elternteil hat kein eigenes Einkommen: Karenzgeld, Arbeitslosigkeit oder fehlendes Erwerbseinkommen schließen eine Zahlung nicht automatisch aus. Es muss die gesamte wirtschaftliche Situation geprüft werden.
  • Der neue Ehepartner verdient deutlich mehr: Beim Kindesunterhalt trotz neuem Ehepartner wird das Einkommen des neuen Ehepartners nicht einfach zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ein möglicher Taschengeld- oder Unterhaltsanspruch kann aber eine Rolle spielen.
  • Ein Unterhaltsverzicht steht im Raum: Ein früher Ehepakt oder eine private Vereinbarung kann gegenüber dem Kind nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, wenn sich die Verhältnisse später wesentlich verändert haben.

Die im Fall verlangten 3.000 Schilling stammen aus dem Jahr 1996 und lassen sich nicht in heutige Beträge umrechnen. Heute zählen aktuelle Einkommen, der konkrete Bedarf des Kindes, weitere Unterhaltspflichten und die tatsächliche Betreuung.

Welche Unterlagen jetzt wichtig werden

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zunächst den Wechsel des Lebensmittelpunkts und die Obsorgeregelung dokumentieren. Wichtig sind außerdem Nachweise über die Betreuungstage, die Wohnkosten und regelmäßige Ausgaben des Kindes.

Auf Seiten des unterhaltspflichtigen Elternteils sollten sämtliche Einkommensquellen offengelegt werden. Dazu gehören nicht nur Gehalt oder Sozialleistungen, sondern auch mögliche Ansprüche gegenüber dem Ehepartner, etwa Taschengeld, Unterhaltsleistungen oder sonstige regelmäßige Zuwendungen.

Auch Vereinbarungen zwischen Ehegatten sollten nicht isoliert betrachtet werden. Ein Ehepakt, ein Unterhaltsverzicht oder eine Abrede über ausschließlichen Naturalunterhalt kann im Verhältnis der Ehegatten Bedeutung haben. Gegenüber dem Kind darf eine solche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch jedoch nicht einfach beseitigen.

Vorsicht ist außerdem geboten, wenn ein Kind ohne klare finanzielle Regelung zum anderen Elternteil zieht. Neben Obsorge und Kontaktrecht sollten auch laufender Unterhalt, außergewöhnliche Kosten und die Aufteilung der Betreuung besprochen werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Familienkonstellationen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt in einer neuen Ehe

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich selbst kein Einkommen habe?

Nicht jedes fehlende Erwerbseinkommen führt automatisch zum Wegfall der Unterhaltspflicht. Geprüft wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, einschließlich möglicher Ansprüche gegenüber dem Ehepartner. Auch Betreuungspflichten, weitere Kinder und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit werden berücksichtigt.

Wird das Gehalt meines neuen Ehemanns für meinen Kindesunterhalt herangezogen?

Der neue Ehepartner wird grundsätzlich nicht unmittelbar zum Unterhaltsschuldner Ihres Kindes. Sein Einkommen kann aber dafür relevant sein, ob Sie selbst einen Anspruch auf finanzielle Mittel oder Taschengeld gegenüber ihm haben. Dieser eigene Anspruch kann bei der Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Kann ein Ehepakt den Kindesunterhalt ausschließen?

Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten kann den gesetzlichen Anspruch des Kindes nicht beliebig beseitigen. Das gilt besonders, wenn sich die Lebensumstände nach Abschluss der Vereinbarung wesentlich ändern. Zieht das Kind zum anderen Elternteil, muss die Unterhaltsfrage neu bewertet werden.

Was passiert, wenn mein Kind nach der Scheidung zu mir zieht?

Dann kann sich die bisherige Unterhaltsverteilung ändern. Der Elternteil, bei dem das Kind nun lebt, erbringt seinen Beitrag überwiegend durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil kann zu Geldunterhalt verpflichtet sein. Ob zusätzlich eine Zahlung des bisher betreuenden Elternteils erforderlich ist, hängt von Einkommen, Betreuung und Bedarf des Kindes ab.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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