
Familienhaus in Gefahr, Kindesunterhalt bleibt? Was Kreditraten wirklich ändern können
Kindesunterhalt trotz Kreditraten: Für den Vater stand das gemeinsame Familienhaus auf dem Spiel. Trotzdem durfte er die Kreditraten nicht einfach von seinem Einkommen abziehen, um weniger Kindesunterhalt zu zahlen.
Der Vater zahlte für das Haus – und sollte trotzdem mehr Unterhalt leisten
Ein Vater bezog zunächst Notstandshilfe. Deshalb musste er für seinen minderjährigen Sohn monatlich nur 50 Euro Kindesunterhalt zahlen. Nach einem Konkurs beziehungsweise Zwangsausgleich fand er wieder Arbeit und verdiente rund 1.567 Euro netto im Monat.
Mit dem neuen Einkommen stieg auch seine Unterhaltspflicht. Der monatliche Betrag für seinen Sohn wurde auf 210 Euro angehoben. Der Mann hatte allerdings nicht nur für dieses Kind zu sorgen. Auch seine Ehefrau und zwei weitere Kinder waren auf seine finanziellen Beiträge angewiesen.
Zusätzlich belasteten ihn Kreditraten. Hintergrund war ein früherer Unternehmenskredit, für den seine Ehefrau gebürgt hatte. Das gemeinsame Wohnhaus war zur Sicherung des Kredits verpfändet worden. Der Vater befürchtete, dass die Familie ihr Zuhause verlieren könnte, wenn die Zahlungen ausblieben.
Er argumentierte deshalb, dass zumindest ein Teil der Kreditraten bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden müsse. Außerdem verwies er auf eine spätere Arbeitslosigkeit und wollte daraus eine geringere Unterhaltspflicht ableiten.
Warum private Schulden beim Kindesunterhalt trotz Kreditraten meist nicht vorgehen
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, der Bedarf des Kindes und die weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Bei der Berechnung wird grundsätzlich nicht jede private Ausgabe vom Einkommen abgezogen. Kreditraten, Versicherungen, Konsumkredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen verringern den Kindesunterhalt daher nicht automatisch.
Der Grund liegt in der Rangordnung: Der Unterhalt minderjähriger Kinder soll nicht davon abhängen, welche zusätzlichen finanziellen Entscheidungen ein Elternteil getroffen hat. Wer einen Kredit aufnimmt, kann sich dadurch grundsätzlich nicht einseitig seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen.
Eine andere Beurteilung kann bei außergewöhnlichen Umständen möglich sein. Dafür kommt es unter anderem darauf an, wann und warum der Kredit aufgenommen wurde, wem er zugutekam und ob die Rückzahlung unabwendbar ist. Auch die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage kann eine Rolle spielen.
Der entscheidende Unterschied: eigene Schuld oder Bürgschaft für den Ehepartner?
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Grundsätze in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011: OGH vom 30.08.2011, 10 Ob 57/11x.
Für den OGH war wesentlich, dass der Vater durch den Zwangsausgleich von seinen ursprünglichen betrieblichen Schulden befreit worden war. Die weiteren Zahlungen standen vor allem mit der Bürgschaft seiner Ehefrau für den früheren Unternehmenskredit in Zusammenhang.
Dass der Mann diese Raten tatsächlich teilweise selbst bezahlte, machte sie nicht automatisch zu einer vorrangigen Schuld gegenüber seinem Sohn. Der OGH ließ den Kindesunterhalt daher mit 210 Euro monatlich bestehen.
Auch die drohende Belastung des gemeinsamen Hauses führte zu keiner anderen Lösung. Die mögliche Gefährdung des Eigenheims allein genügte nicht, um den Kindesunterhalt zu kürzen. Die Rettung einer Immobilie durfte in dieser Konstellation nicht zulasten des minderjährigen Kindes gehen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Eine spätere Arbeitslosigkeit muss in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden
Der Vater berief sich außerdem auf eine nachträglich eingetretene Arbeitslosigkeit. Dieses Argument konnte im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil er es dort erstmals vorbrachte.
Das bedeutet nicht, dass eine Arbeitslosigkeit niemals zu einer Unterhaltsherabsetzung führen kann. Verschlechtert sich das Einkommen nach einer gerichtlichen Entscheidung wesentlich und nicht bloß vorübergehend, kann ein Antrag auf Herabsetzung des Kindesunterhalts möglich sein.
Wichtig ist der richtige Verfahrensweg. Eine geänderte finanzielle Situation führt nicht automatisch dazu, dass der bisherige Unterhaltsbetrag entfällt. Wer eigenmächtig weniger zahlt, riskiert Unterhaltsrückstände und weitere rechtliche Schritte.
Wann Kreditraten besonders genau geprüft werden
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hängt viel von der rechtlichen Einordnung der Schulden ab. Besonders relevant sind diese Konstellationen:
- Unternehmenskredit: Ein Darlehen für einen früheren Betrieb wird nicht allein deshalb unterhaltsmindernd berücksichtigt, weil die Rückzahlung weiterhin finanzielle Schwierigkeiten verursacht.
- Bürgschaft des Ehepartners: Zahlt ein Elternteil für Schulden des Ehepartners, ist zu prüfen, wer rechtlich Schuldner ist und weshalb die Zahlungen übernommen wurden.
- Pfandrecht am Familienhaus: Eine drohende Zwangsversteigerung kann die Familie schwer treffen, führt aber nicht automatisch zu einem niedrigeren Kindesunterhalt.
- Weitere Kinder: Mehrere gesetzliche Unterhaltspflichten werden bei der Berechnung berücksichtigt. Private Kreditraten stehen aber nicht automatisch auf derselben Stufe wie der Unterhalt von Kindern.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Änderung sammeln
Bevor Sie eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen oder Zahlungen verändern, sollten Sie Ihre finanzielle Situation vollständig dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
- aktuelle Gehaltsabrechnungen und Nachweise über sonstige Einkünfte,
- Kreditverträge, Tilgungspläne und Zahlungsbelege,
- Bürgschaftserklärungen und Unterlagen über eine allfällige gemeinsame Haftung,
- Grundbuchauszüge und Vereinbarungen über Pfandrechte,
- Unterlagen zu Konkurs, Zwangsausgleich oder Schuldenregulierungsverfahren,
- Nachweise über Arbeitslosigkeit, Notstandshilfe oder andere Einkommensänderungen.
Entscheidend ist nicht nur die Höhe der monatlichen Rate. Auch der Entstehungsgrund der Schuld, die Person des eigentlichen Schuldners und der Zeitpunkt der Kreditaufnahme können die Beurteilung beeinflussen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt trotz Kreditraten
Kann ich wegen hoher Kreditraten weniger Kindesunterhalt zahlen?
In der Regel nicht automatisch. Der Kindesunterhalt wird grundsätzlich vor privaten Kreditverpflichtungen berücksichtigt. Eine Ausnahme kann bei außergewöhnlichen und unabwendbaren Belastungen geprüft werden. Dafür müssen die konkreten Umstände des Kredits und die Auswirkungen einer Nichtzahlung umfassend bewertet werden.
Wird ein gemeinsamer Immobilienkredit beim Kindesunterhalt abgezogen?
Ein gemeinsamer Kredit wird nicht allein wegen seiner monatlichen Höhe vom Einkommen abgezogen. Es kommt darauf an, wer den Kredit aufgenommen hat, welchem Zweck er diente und wer rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet ist. Auch ein Pfandrecht am Familienhaus bedeutet nicht automatisch, dass der Kindesunterhalt sinkt.
Was passiert mit dem Unterhalt, wenn ich arbeitslos werde?
Eine erhebliche und nicht selbst verschuldete Einkommensverschlechterung kann eine Herabsetzung rechtfertigen. Der bisherige Unterhalt reduziert sich jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Dafür muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag gestellt und die neue finanzielle Situation nachgewiesen werden.
Darf ich vorerst selbst weniger überweisen, wenn ich die Raten nicht mehr schaffe?
Davon ist abzuraten. Solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann der bisher festgesetzte Betrag weiterhin geschuldet sein. Jede Unterhaltskürzung sollte vorher rechtlich geprüft und mit den notwendigen Unterlagen begründet werden.
Kindesunterhalt trotz Kreditraten: Rechtsanwalt Wien erklärt die nächsten Schritte
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet Dr. Pichler Mandanten bei Fragen zu Kindesunterhalt, Schulden, Bürgschaften und Unterhaltsherabsetzungen. Gerade wenn ein Familienhaus, mehrere Kinder oder ein Insolvenzverfahren betroffen sind, muss die gesamte finanzielle und rechtliche Situation betrachtet werden.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.