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Kindesunterhalt trotz Kreditraten: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Kindesunterhalt trotz Kreditraten: Was gilt?

Kindesunterhalt trotz Kreditraten? Warum private Schulden den Unterhalt nicht automatisch senken

Der Vater bezahlte die Wohnung und den Kindergarten, wollte seinen jüngeren Sohn aber wegen eines weiteren Immobilienkredits und privater Autokosten praktisch ohne eigenen Geldunterhalt lassen. Im Mittelpunkt stand damit die Frage nach Kindesunterhalt trotz Kreditraten. Genau diese Konstellation musste der Oberste Gerichtshof bereits 1996 beurteilen. Die Entscheidung zeigt bis heute, welche Ausgaben bei der Berechnung von Kindesunterhalt während eines Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden dürfen – und welche nicht.

Ein Scheidungsverfahren, drei Unterhaltsansprüche und viele offene Rechnungen

Die Ehefrau und der Ehemann lebten bereits in einem laufenden Scheidungsverfahren. Die Mutter verlangte vorläufige Unterhaltszahlungen für sich und die beiden gemeinsamen Kinder. Sie wollte damit sicherstellen, dass die Familie während des Gerichtsverfahrens finanziell abgesichert blieb.

Der Vater verdiente monatlich rund 34.000 Schilling. Bestimmte Kosten übernahm er direkt: Dazu gehörten unter anderem die Wohnung und der Kindergarten. Zusätzlich hatte er jedoch Kreditraten für eine weitere Liegenschaft sowie laufende Kosten für private Fahrzeuge zu tragen.

Das Rekursgericht berücksichtigte diese Ausgaben bei der Unterhaltsberechnung. Dadurch verringerte sich der Betrag, der dem jüngeren Sohn als eigener Geldunterhalt zugerechnet wurde. Am Ende sprach das Rekursgericht dem Kind keinen zusätzlichen monatlichen Unterhalt zu.

Für die Mutter und die Kinder war das eine besonders schwierige Situation: Obwohl der Vater ein regelmäßiges Einkommen hatte und bestimmte Familienkosten bezahlte, blieb für den jüngeren Sohn nach dieser Berechnung kein eigener Unterhaltsbetrag übrig.

Was der OGH zu Kreditraten und Autokosten klarstellte

Der OGH korrigierte diese Berechnung in seiner Entscheidung OGH vom 27.02.1996, 10 Ob 508/96. Die Kreditraten für eine zusätzliche Liegenschaft und die privaten Fahrzeugkosten durften nicht einfach vom Einkommen des Vaters abgezogen werden, um dadurch den Kindesunterhalt zu verringern.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Für den jüngeren Sohn wurde ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.300 Schilling festgesetzt. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996. Die damaligen Schillingbeträge sind daher keine heutigen Unterhaltsrichtwerte. Die rechtliche Überlegung zur Abgrenzung zwischen tatsächlichem Kindesaufwand und privaten Ausgaben bleibt jedoch für vergleichbare Fragen aufschlussreich.

Der OGH ging zunächst vom Nettoeinkommen des Vaters aus. Für das Alter des Sohnes wurde ein bestimmter Prozentsatz als Ausgangspunkt herangezogen. Wegen der weiteren Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und der Tochter wurde dieser Betrag reduziert. Daraus ergab sich zunächst ein Unterhaltsbedarf von rund 4.100 Schilling.

Davon konnten jene Kosten abgezogen werden, die dem Sohn tatsächlich zugutekamen und die der Vater bereits bezahlte. Das waren rund 764 Schilling für den Kindergarten und rund 1.000 Schilling als anteiliger Wohnungsaufwand. Übrig blieben rund 2.300 Schilling als monatlicher Geldunterhalt.

Warum die weitere Liegenschaft nicht zulasten des Kindes ging

Die zusätzliche Liegenschaft war nicht die gemeinsame Ehewohnung. Sie diente daher nicht unmittelbar dem täglichen Wohnen der Familie. Dass die Ehegatten die Anschaffung gemeinsam beschlossen hatten, änderte daran nichts.

Entscheidend war: Die Kreditraten kamen dem Kind nicht in einer Weise zugute, die eine Kürzung des Kindesunterhalts rechtfertigen konnte. Die Finanzierung einer weiteren Immobilie ist grundsätzlich eine Vermögensbildung oder private finanzielle Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sie wird nicht automatisch zu einer vorrangigen Familienausgabe.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Kredit unmittelbar mit der tatsächlichen Ehewohnung oder dem notwendigen Wohnbedarf der Familie zusammenhängt. Dann ist genauer zu prüfen, welchen Vorteil die Wohnkosten dem Kind verschaffen und welcher Anteil als Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann.

Eine gemeinsame Entscheidung der Eltern über einen Kredit bedeutet somit nicht automatisch, dass die daraus entstehenden Raten den Kindesunterhalt mindern. Der Kindesunterhalt dient der laufenden Versorgung des Kindes. Private Vermögensentscheidungen dürfen diese Versorgung nicht ohne Weiteres verdrängen.

Private Autokosten sind normalerweise keine Unterhaltszahlung

Auch die laufenden Kosten für private Fahrzeuge wurden nicht als unterhaltsmindernd anerkannt. Solche Ausgaben gehören grundsätzlich zur persönlichen Lebenshaltung des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Eine andere Beurteilung kann möglich sein, wenn ein Fahrzeug nachweislich beruflich erforderlich ist und der Elternteil ohne dieses Fahrzeug sein Einkommen nicht erzielen könnte. Dafür reicht es aber nicht, dass ein Auto bequem, praktisch oder für den Alltag nützlich ist. Erforderlich sind konkrete Umstände und nachvollziehbare Nachweise.

Wer etwa ein Fahrzeug für den Arbeitsweg benötigt, weil der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, muss diese Notwendigkeit plausibel machen. Private Ausgaben für mehrere Fahrzeuge, besonders hohe Leasingraten oder freiwillige Zusatzkosten können hingegen regelmäßig nicht einfach vom Kindesunterhalt abgezogen werden.

Kindesunterhalt trotz Kreditraten: Rechtsanwalt Wien erklärt die Grundlagen

Die rechtliche Einordnung von Kindesunterhalt trotz Kreditraten hängt stets von den konkreten Einkommensverhältnissen, dem Bedarf des Kindes und dem Zweck der jeweiligen Ausgabe ab. Eine individuelle Prüfung ist daher besonders wichtig, wenn neben dem Kindesunterhalt auch eheliche Unterhaltsansprüche oder ein laufendes Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Welche Regeln für Kindesunterhalt und vorläufige Zahlungen gelten

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, der Bedarf des Kindes sowie dessen Alter und Lebensverhältnisse.

Betreuung, Wohnung, Nahrung, Kleidung, Ausbildung und medizinische Bedürfnisse gehören zum Kindesunterhalt. Bezahlt ein Elternteil bestimmte Kosten direkt, kann dies als sogenannter Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Dadurch entfällt aber nicht automatisch jeder zusätzliche Anspruch auf Geldunterhalt.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen Ehegatten. Während aufrechter Ehe können sich daraus eigene Ansprüche der Ehefrau oder des Ehemannes ergeben. Diese Ansprüche beeinflussen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und können bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine Rolle spielen.

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Regelung von Unterhaltsansprüchen. Damit kann eine vorläufige finanzielle Absicherung geschaffen werden, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige Entscheidung längere Zeit in Anspruch nimmt.

Bei der Berechnung muss daher zwischen drei Dingen unterschieden werden: Kosten, die dem Kind unmittelbar zugutekommen; weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten; und privaten Ausgaben des unterhaltspflichtigen Elternteils. Nur weil jemand viele Rechnungen bezahlt, sind diese Rechnungen nicht automatisch Unterhalt.

Was diese Entscheidung für Familien heute bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Abgrenzung im Alltag entscheidend sein:

  • Immobilienkredit: Ein Kredit für die tatsächlich bewohnte Ehewohnung kann anders zu beurteilen sein als ein Kredit für eine vermietete, zusätzliche oder getrennt genutzte Liegenschaft.
  • Autokosten: Private Leasingraten, Reparaturen und laufende Fahrzeugkosten reduzieren den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht automatisch.
  • Direkte Zahlungen: Übernimmt der andere Elternteil Kindergarten, Miete oder bestimmte Therapiekosten, muss geprüft werden, welchem Kind und welchem Bedarf diese Zahlung tatsächlich zugutekommt.
  • Vorläufiger Unterhalt: Während eines Scheidungsverfahrens kann eine rasche gerichtliche Regelung erforderlich sein, damit die Versorgung des Kindes nicht von langwierigen Verhandlungen abhängt.

Besonders wichtig ist die genaue Aufschlüsselung. Eine pauschale Aussage wie „Ich bezahle ohnehin genug“ ersetzt keine nachvollziehbare Unterhaltsberechnung. Ebenso wenig genügt die Behauptung, wegen hoher Kreditraten oder Autokosten sei kein Geldunterhalt mehr möglich.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sammeln

  • Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise
  • Nachweise über bereits geleistete Unterhaltszahlungen
  • Rechnungen für Kindergarten, Schule, Betreuung, Therapien und medizinische Behandlungen
  • Mietvertrag sowie Aufstellung der tatsächlichen Wohnkosten
  • Kreditverträge mit Angabe des finanzierten Objekts und des Verwendungszwecks
  • Leasingverträge, Versicherungsunterlagen und sonstige Fahrzeugkosten
  • Belege über Zahlungen mit eindeutigem Verwendungszweck

Prüfen Sie außerdem, ob eine gerichtliche Entscheidung bereits zugestellt wurde und welche Frist für einen Rekurs oder ein anderes Rechtsmittel läuft. Wird eine spätere Entscheidung nicht angefochten, kann eine nachträgliche Überprüfung bestimmter Fragen erschwert oder ausgeschlossen sein.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltszahlungen, Kreditverpflichtungen und vorläufigen Regelungen im Scheidungsverfahren.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Krediten

Kann mein Ex-Partner den Kindesunterhalt wegen eines Immobilienkredits kürzen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, welchem Zweck der Kredit dient und ob die damit verbundenen Kosten dem Kind oder dem notwendigen Familienwohnen tatsächlich zugutekommen. Kreditraten für eine zusätzliche oder nicht gemeinsam bewohnte Liegenschaft können grundsätzlich nicht einfach vom Einkommen abgezogen werden. Die konkrete Berechnung hängt jedoch von den Einkommensverhältnissen und den weiteren Unterhaltspflichten ab.

Werden Autokosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Private Autokosten gelten grundsätzlich als persönliche Lebenshaltungskosten. Sie vermindern den Kindesunterhalt daher normalerweise nicht. Eine andere Beurteilung kann möglich sein, wenn das Fahrzeug für die Berufsausübung nachweislich notwendig ist. Dafür braucht es konkrete Nachweise zur beruflichen Nutzung und zur fehlenden Zumutbarkeit anderer Verkehrsmittel.

Reicht es, wenn der Vater die Wohnung und den Kindergarten bezahlt?

Diese Zahlungen können als Naturalunterhalt berücksichtigt werden, wenn sie dem Kind tatsächlich zugutekommen. Sie beseitigen den Geldunterhaltsanspruch aber nicht automatisch. Es muss berechnet werden, welchen Anteil die übernommenen Kosten am gesamten Unterhaltsbedarf haben und welcher Betrag zusätzlich in Geld zu leisten ist.

Kann ich während des Scheidungsverfahrens vorläufigen Kindesunterhalt verlangen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine einstweilige Regelung des Unterhalts beantragt werden. Dafür sind insbesondere die Einkommensverhältnisse, der Bedarf des Kindes und die bisherige Versorgungssituation darzustellen. Da gerichtliche Fristen kurz sein können, sollten vorhandene Unterlagen rasch geordnet und rechtlich geprüft werden.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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