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Kindesunterhalt trotz Krediten berechnen: OGH

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Kindesunterhalt trotz Krediten berechnen: OGH

Kindesunterhalt trotz Krediten: Wann Schulden die Zahlungspflicht wirklich mindern

Der Vater verdiente rund 2.400 Euro netto, zahlte Kreditraten für die frühere Familienwohnung und sah sich gleichzeitig mit Unterhaltsforderungen für zwei Söhne und seine geschiedene Ehefrau konfrontiert. Kindesunterhalt trotz Krediten berechnen wirft daher die entscheidende Frage auf: Wird jeder finanzielle Abfluss automatisch vom Einkommen abgezogen – oder zählt vielmehr, welcher wirtschaftliche Vorteil beim Kind tatsächlich ankommt?

Eine Familie, zwei Wohnungen und viele offene Rechnungen

Nach der Scheidung blieb die Mutter mit dem jüngeren Sohn in der früheren Ehewohnung. Der ältere Sohn zog zum Vater. Obwohl der Vater selbst ausgezogen war, übernahm er weiterhin Kosten für die frühere Familienwohnung und bediente damit verbundene Kredite.

Sein Einkommen lag bei ungefähr 2.400 Euro netto monatlich. Zusätzlich erzielte er geringfügige Mieteinnahmen. Die beiden Söhne verlangten von ihm Kindesunterhalt. Für den jüngeren Sohn kamen weitere Kosten hinzu: monatliches Schulgeld, eine Internatsunterbringung sowie Aufwendungen für eine Zahnregulierung.

Die finanzielle Situation war dadurch schwer überschaubar. Der Vater hatte sein Girokonto überzogen und einen Privatkredit aufgenommen. Die Vorinstanzen stellten bei ihrer Berechnung teilweise auf den Geldverbrauch des Vaters ab und berücksichtigten bestimmte Wohnkosten als Unterhaltsleistung.

Der Vater wandte sich gegen diese Berechnung. Er argumentierte, dass geliehenes Geld kein Einkommen sei und Kreditraten nicht ohne Weiteres als zusätzlicher finanzieller Spielraum behandelt werden dürften. Außerdem war offen, welchen konkreten Wohnvorteil der jüngere Sohn durch die weiterhin finanzierte Wohnung tatsächlich hatte.

Was der OGH 2009 zu Krediten und Kindesunterhalt klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich damit in der Entscheidung OGH vom 16.07.2009, 2 Ob 224/08t. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2009 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu verstehen. Ihre Berechnungsgrundsätze sind für vergleichbare Unterhaltsfragen dennoch weiterhin aufschlussreich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH hob die Unterhaltsberechnung großteils auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung zurück. Das monatliche Schulgeld von 150 Euro blieb hingegen bestehen.

Das zentrale Argument lautete: Bei einem überwiegend unselbständig beschäftigten Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich die tatsächlich verfügbaren Einkünfte maßgeblich. Kontoüberziehungen und Privatkredite erhöhen dieses Einkommen nicht automatisch. Ein Kredit muss zurückgezahlt werden und stellt deshalb nicht ohne Weiteres zusätzliches Einkommen dar.

Anders kann die Beurteilung bei Selbständigen ausfallen. Entnimmt ein Unternehmer Geld aus seinem Betrieb und verringert dadurch die Unternehmenssubstanz, kann dieser Geldverbrauch unter Umständen Rückschlüsse auf seine tatsächliche Leistungsfähigkeit zulassen. Eine solche Konstellation lag beim Vater jedoch nicht vor.

Kindesunterhalt trotz Krediten berechnen: Warum die Kreditrate nicht automatisch abgezogen wird

Eine hohe Kreditrate bedeutet nicht zwingend, dass der Unterhalt im gleichen Ausmaß sinkt. Zunächst muss geklärt werden, wofür das Darlehen verwendet wurde.

  • Wurde der Kredit für die Erhaltung oder Finanzierung der früheren Ehewohnung aufgenommen?
  • Dient die Zahlung der laufenden Wohnversorgung des Kindes?
  • Wurde mit dem Kredit ein anderer privater Aufwand finanziert?
  • Handelt es sich um eine vermögensbildende Zahlung oder um einen tatsächlichen Wohnaufwand?

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Eine Kreditrate kann wirtschaftlich teilweise der Vermögensbildung dienen. Sie ist dann nicht automatisch mit einer Mietzahlung vergleichbar. Umgekehrt kann die Finanzierung einer Wohnung eine Unterhaltsleistung darstellen, wenn das Kind dadurch tatsächlich Wohnraum erhält.

Der OGH stellte deshalb nicht schlicht auf die Höhe der Kreditraten ab. Entscheidend war vielmehr der objektive Wert der Wohnversorgung, insbesondere der angemessene fiktive Mietwert. Dieser kann vom tatsächlich bezahlten Kreditbetrag deutlich abweichen.

Wohnversorgung kann Naturalunterhalt sein – aber nur mit genauer Berechnung

Unterhalt wird nicht ausschließlich in Geld geleistet. Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes sowie den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Eltern.

Wenn ein Elternteil dem Kind Wohnraum zur Verfügung stellt oder dessen Wohnversorgung finanziert, kann darin sogenannter Naturalunterhalt liegen. Dadurch soll verhindert werden, dass dieselbe Leistung doppelt berücksichtigt wird: einmal als kostenlose Wohnversorgung und zusätzlich als voller Geldunterhalt für denselben Wohnbedarf.

Für die Berechnung genügt es aber nicht, die gesamte Kreditrate als Naturalunterhalt anzusetzen. Zuerst ist der angemessene Wert der Wohnung zu ermitteln. Danach muss der Wohnvorteil auf jene Personen verteilt werden, die wirtschaftlich von der Wohnung profitieren.

In der Entscheidung wurde auch der Vater in diese Betrachtung einbezogen, obwohl er aus der Wohnung ausgezogen war. Der OGH leitete dies aus dem alleinigen Verschulden des Vaters an der Scheidung ab. Er sollte sich durch seinen Auszug nicht einen größeren Anrechnungsanteil zulasten des Kindes verschaffen können.

Offen blieb allerdings, welchem Zweck der Kredit tatsächlich diente. War damit die frühere Ehewohnung erhalten oder finanziert worden, konnte eine Anrechnung als Wohnversorgung in Betracht kommen. Hatte der Vater das Geld für etwas anderes verwendet, musste die Berechnung anders erfolgen.

Internat, Privatschule und Zahnregulierung: Was zusätzlich verlangt werden kann

Der monatliche Betrag von 150 Euro für die Schule blieb aufrecht. Bei einem Kind können neben dem laufenden Unterhalt zusätzliche Kosten entstehen, die nicht durch den normalen monatlichen Betrag abgedeckt sind. Solche Aufwendungen werden häufig als Sonderbedarf bezeichnet.

Die Kosten eines Internats können grundsätzlich Sonderbedarf darstellen. Dafür müssen mehrere Umstände zusammentreffen: Die Unterbringung muss für eine sinnvolle Ausbildung erforderlich sein, eine gleichwertige Ausbildung am Wohnort darf nicht zur Verfügung stehen und tägliches Pendeln muss unzumutbar oder praktisch nicht möglich sein.

Der bloße Wunsch nach einer bestimmten Schule reicht daher nicht automatisch aus. Entscheidend sind die konkrete Ausbildung, die Erreichbarkeit, die Bedürfnisse des Kindes und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern.

Bei der Zahnregulierung kommt es ebenfalls auf die medizinische Notwendigkeit, die Kostenhöhe und eine mögliche Kostenübernahme durch die Krankenversicherung an. Die Aufteilung zwischen den Eltern muss an deren jeweiligen finanziellen Verhältnissen ausgerichtet werden.

Im Fall des OGH war außerdem zu berücksichtigen, dass der jüngere Sohn ab September 2007 überwiegend im Internat lebte und nur an den Wochenenden nach Hause kam. Dadurch konnte sich der tatsächliche Wohnbedarf in der früheren Familienwohnung verändern. Eine einmal vorgenommene Wohnkostenberechnung durfte daher nicht ohne Weiteres unverändert fortgeschrieben werden.

Auch Unterhalt für die geschiedene Ehefrau kann eine Rolle spielen

Neben dem Kindesunterhalt war zu prüfen, ob der Vater auch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig war. Nach § 66 EheG kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine solche weitere Unterhaltspflicht kann die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt beeinflussen. Sie darf aber nicht bloß pauschal angenommen werden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Berechnung, die Einkommen, Bedürfnisse, Betreuungssituation und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

Eine überschlagsmäßige Schätzung genügt dafür nicht. Das war ein weiterer Grund, weshalb der OGH die Unterhaltshöhe nicht abschließend bestätigte, sondern eine neuerliche Prüfung verlangte.

Kindesunterhalt trotz Krediten berechnen: Wann diese Entscheidung für Familien heute praktisch wichtig ist – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können insbesondere folgende Konstellationen relevant sein:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil beruft sich auf Kredite, Kontoüberziehungen oder private Schulden und will deshalb den Kindesunterhalt deutlich reduzieren.
  • Ein Elternteil zahlt weiterhin Darlehensraten, Betriebskosten oder Erhaltungsaufwendungen für die frühere Ehewohnung.
  • Das Kind besucht eine Privatschule, Fachschule oder ein Internat und es entstehen zusätzliche monatliche Kosten.
  • Der Aufenthalt des Kindes verändert sich, etwa durch eine Internatsunterbringung oder einen Wechsel zwischen zwei Haushalten.
  • Neben dem Kindesunterhalt wird auch Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner verlangt.
  • Die tatsächlichen Einkünfte passen scheinbar nicht zum Lebensstandard, weil zusätzliche Geldquellen oder geldwerte Vorteile bestehen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei solchen Fragen nicht nur einzelne Kontoauszüge. Entscheidend ist das gesamte wirtschaftliche Bild: Einkommen, Wohnsituation, Kreditverwendung, tatsächliche Betreuung und der konkrete Bedarf des Kindes.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten Unterhalt und Scheidung.

Diese Unterlagen sollten Sie für die Berechnung sammeln

  • Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über Sonderzahlungen
  • Unterlagen zu Mieteinnahmen und sonstigen Einkünften
  • Kreditverträge, Tilgungspläne und Kontoauszüge
  • Nachweise darüber, wofür ein Kredit tatsächlich verwendet wurde
  • Unterlagen zur früheren Ehewohnung, insbesondere Betriebskosten und Wohnfläche
  • Schulbestätigung, Internatsvertrag und Nachweise über Schulgeld
  • medizinische Unterlagen und Rechnungen bei einer Zahnregulierung
  • Dokumentation über den gewöhnlichen Aufenthalt und die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch das Kind

Als unterhaltspflichtige Person sollten Sie nicht davon ausgehen, dass jede Kreditrate automatisch berücksichtigt wird. Als unterhaltsberechtigte Person müssen Sie umgekehrt nicht jede behauptete Schuld als gegeben hinnehmen. In beiden Fällen kommt es auf die wirtschaftliche Funktion der Zahlung und ihre konkrete Auswirkung auf das Kind an.

Häufige Fragen zu Krediten und Kindesunterhalt

Wird ein Kredit bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt?

Ein Kredit ist grundsätzlich kein zusätzliches Einkommen und erhöht die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Die Rückzahlung kann aber je nach Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung berücksichtigt werden. Wurde damit etwa die frühere Familienwohnung finanziert, kann die Wohnversorgung des Kindes als Naturalunterhalt eine Rolle spielen. Die Kreditrate selbst ist jedoch nicht automatisch in voller Höhe abzugsfähig.

Kann die Wohnung des Kindes den Geldunterhalt vermindern?

Ja, eine tatsächlich gewährte Wohnversorgung kann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei regelmäßig der objektive Wohnwert und nicht bloß die Höhe der monatlichen Kreditrate. Der Wohnvorteil muss auf die Personen verteilt werden, die wirtschaftlich von der Wohnung profitieren. Eine genaue Berechnung ist besonders wichtig, wenn ein Elternteil ausgezogen ist oder das Kind nur noch teilweise dort lebt.

Muss der Vater ein Internat zusätzlich zum normalen Unterhalt bezahlen?

Internatskosten können Sonderbedarf darstellen, wenn die Unterbringung für eine sinnvolle Ausbildung erforderlich ist. Zusätzlich muss grundsätzlich geprüft werden, ob eine gleichwertige Ausbildung am Wohnort möglich wäre und ob tägliches Pendeln zumutbar ist. Die Kosten werden nicht automatisch ausschließlich dem unterhaltspflichtigen Elternteil auferlegt. Entscheidend sind der konkrete Bedarf und die Leistungsfähigkeit beider Eltern.

Kann Unterhalt für die geschiedene Ehefrau den Kindesunterhalt beeinflussen?

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau kann bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach dem Ehegesetz vorliegen und die Höhe muss nachvollziehbar berechnet werden. Eine bloße Behauptung oder grobe Schätzung reicht nicht aus. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt müssen in ihrer tatsächlichen Konkurrenz zueinander geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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