
Kindesunterhalt trotz Kinderbetreuungsgeld: Warum die Zahlung für ein neues Kind den Unterhalt senken kann
Kindesunterhalt trotz Kinderbetreuungsgeld – FUNDSTELLE: OGH vom 06.11.2008, 6 Ob 200/08t.
Ausgerechnet eine staatliche Familienleistung kann dazu führen, dass ein Kind aus erster Ehe weniger Unterhalt erhält. Wie kann das sein?
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Die Tochter sollte mehr bekommen – und erhielt am Ende nur noch die Hälfte
Nach der Scheidung lebte die minderjährige Tochter bei ihrer Mutter. Der Vater verdiente rund 1.000 Euro netto monatlich und zahlte zunächst 200 Euro Kindesunterhalt. Die Tochter verlangte später eine Erhöhung auf 250 Euro.
Inzwischen hatte sich die Lebenssituation des Vaters verändert: Er hatte wieder geheiratet. Seine neue Ehefrau bezog Kinderbetreuungsgeld. Der Vater beantragte deshalb nicht mehr Unterhalt, sondern eine Herabsetzung seiner Zahlung.
Das Ergebnis war für die Tochter bitter. Der monatliche Unterhalt wurde ab März 2008 auf 100 Euro herabgesetzt. Die neue Ehefrau wurde bei der Berechnung als weitere unterhaltsrechtlich relevante Sorgepflicht berücksichtigt – obwohl sie Kinderbetreuungsgeld erhielt.
Damit führte die Unterstützung für die Betreuung eines neuen Kindes mittelbar dazu, dass die Tochter aus der ersten Ehe weniger Geld bekam. Gerade diese Verbindung macht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bis heute interessant.
Kinderbetreuungsgeld ist nicht einfach zusätzliches Einkommen
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 06.11.2008, 6 Ob 200/08t, zunächst klar: Kinderbetreuungsgeld war nach der damals maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht als Einkommen der beziehenden Person zu behandeln.
Das bedeutete zweierlei. Das Kinderbetreuungsgeld erhöhte nicht automatisch das Einkommen der neuen Ehefrau. Zugleich durfte es nicht einfach als Einkommen des Kindes oder des betreuenden Elternteils in die Unterhaltsberechnung einfließen.
Dennoch konnte die neue Ehefrau als zusätzliche Sorgepflicht des Vaters berücksichtigt werden. Der Grund liegt in der Funktion des Unterhaltsrechts: Der Unterhaltspflichtige muss seine vorhandenen Mittel auf mehrere unterhaltsberechtigte Personen verteilen. Dabei darf sein eigener notwendiger Lebensunterhalt nicht gefährdet werden.
Das Gericht behandelte das Kinderbetreuungsgeld also nicht als Geld, das den Haushalt des Vaters uneingeschränkt leistungsfähiger machte. Es berücksichtigte vielmehr die familiäre Situation und die weitere Versorgungspflicht. Das sind zwei unterschiedliche Rechenschritte.
Was § 231 ABGB beim Kindesunterhalt bedeutet
§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Beide Eltern müssen nach ihren Kräften beitragen; der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seinen Anteil in erster Linie durch Betreuung und Versorgung, während der andere Elternteil regelmäßig Geldunterhalt leistet. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.
Für die Höhe zählen insbesondere das Einkommen, die Leistungsfähigkeit und weitere gesetzliche Unterhaltspflichten. Eine starre Prozentrechnung liefert daher nicht in jedem Fall das richtige Ergebnis. Prozentsätze dienen in der Praxis als Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung der gesamten familiären und finanziellen Verhältnisse.
Bei der Entscheidung aus dem Jahr 2008 war noch die damalige Regelung des § 140 ABGB maßgeblich. Inhaltlich ging es bereits um dieselbe zentrale Frage: Wie viel kann ein Elternteil leisten, wenn neben dem Kind aus erster Ehe weitere Personen versorgt werden müssen?
Der sogenannte Anspannungsgrundsatz kann zusätzlich eine Rolle spielen. Er bedeutet vereinfacht, dass sich ein Unterhaltspflichtiger nicht ohne sachlichen Grund auf ein geringeres Einkommen zurückziehen darf. Ob eine Einkommensminderung tatsächlich beachtlich ist, hängt aber von den Umständen ab – etwa von Karenz, Betreuungspflichten, Gesundheit und den realistischen Erwerbsmöglichkeiten.
Kindesunterhalt trotz Kinderbetreuungsgeld: Rechtsanwalt Wien erklärt die Berechnung
Die gesetzliche Regelung konnte aus Sicht der betroffenen Tochter unbefriedigend wirken. Einerseits wurde das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen der neuen Ehefrau angerechnet. Andererseits führte ihre zusätzliche Versorgungspflicht dazu, dass für die Tochter aus der ersten Ehe weniger Geld übrig blieb.
Der OGH konnte diese Wertung jedoch nicht nach politischer Zweckmäßigkeit korrigieren. Maßgeblich war der Wortlaut der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Gerichte dürfen eine Regelung nicht allein deshalb ersetzen, weil das Ergebnis im Einzelfall als ungerecht empfunden wird.
Die Entscheidung zeigt deshalb einen wichtigen Unterschied: Eine Leistung kann unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen gelten und trotzdem indirekt Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts haben.
Wann diese Konstellation für Familien relevant wird
- Der unterhaltspflichtige Elternteil heiratet erneut: Eine neue Ehe allein senkt den Kindesunterhalt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine gesetzlich relevante weitere Unterhaltspflicht besteht und wie die finanziellen Verhältnisse aussehen.
- Im neuen Haushalt wird ein Kind betreut: Karenz, Kinderbetreuungsgeld und ein vorübergehend geringeres Erwerbseinkommen können die Berechnung beeinflussen. Die Leistung selbst ist aber nicht ohne Weiteres als Einkommen anzusetzen.
- Der Vater oder die Mutter verdient nur wenig: Bei einem Einkommen nahe dem Existenzminimum wirken sich zusätzliche Sorgepflichten besonders stark aus. Dann kann der Unterhalt für ein einzelnes Kind deutlich niedriger ausfallen als bei einer bloßen Prozentrechnung.
- Eine Unterhaltserhöhung oder Herabsetzung wird beantragt: Eine Änderung setzt grundsätzlich eine relevante Veränderung der Verhältnisse voraus. Die Geburt eines weiteren Kindes, eine neue Ehe oder der Bezug von Kinderbetreuungsgeld können dabei wichtige Faktoren sein.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den monatlichen Auszahlungsbetrag vergleichen. Relevant sind auch Sonderzahlungen, weitere Kinder, Wohnkosten, tatsächliche Betreuungsleistungen, Sozialleistungen und allfällige Unterhaltsrückstände.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die richtige Berechnung
- Gehaltszettel und Einkommensnachweise des Unterhaltspflichtigen;
- Nachweise über Sonderzahlungen, Prämien und sonstige regelmäßige Einkünfte;
- Bescheide oder Bestätigungen über Kinderbetreuungsgeld und andere Familienleistungen;
- Geburtsurkunden beziehungsweise Nachweise über weitere unterhaltsberechtigte Kinder;
- frühere Unterhaltsvereinbarungen und gerichtliche Beschlüsse;
- Unterlagen über bereits bestehende Unterhaltsrückstände;
- Informationen zu einem laufenden Insolvenz- oder Konkursverfahren.
Eine mündliche Absprache über weniger oder mehr Unterhalt schafft keine verlässliche rechtliche Grundlage. Bei einer dauerhaften Veränderung sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Unterhaltserhöhung oder Herabsetzung erforderlich ist. Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 darf außerdem nicht ungeprüft auf heutige Fälle übertragen werden, weil sich gesetzliche Grundlagen und Berechnungsmethoden verändert haben können.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt und Kinderbetreuungsgeld
Wird Kinderbetreuungsgeld beim Kindesunterhalt als Einkommen angerechnet?
Nicht automatisch. Nach der im Urteil behandelten gesetzlichen Regelung wurde Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen der beziehenden Person berücksichtigt. Es konnte aber mittelbar Bedeutung erlangen, wenn dadurch eine weitere unterhaltsrechtliche Sorgepflicht sichtbar wurde. Ob das heute ebenso beurteilt wird, muss anhand der aktuellen Rechtslage und der konkreten Familienverhältnisse geprüft werden.
Kann mein Ex-Partner wegen einer neuen Ehe weniger Kindesunterhalt zahlen?
Eine neue Ehe allein reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob der neue Ehepartner oder weitere Kinder tatsächlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind und welches Einkommen dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht. Bei niedrigem Einkommen können zusätzliche Sorgepflichten die Leistungsfähigkeit deutlich beeinflussen.
Kann ich mehr Kindesunterhalt verlangen, wenn mein Kind älter wird?
Das Alter des Kindes kann den Unterhaltsbedarf verändern. Auch ein höheres Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder gestiegene Lebenshaltungskosten können eine Anpassung rechtfertigen. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss regelmäßig beantragt und mit den aktuellen Verhältnissen begründet werden.
Was passiert mit Unterhaltsansprüchen bei einer Insolvenz?
Unterhaltsansprüche müssen im Insolvenzverfahren besonders sorgfältig geprüft werden. Wichtig sind die betroffenen Zeiträume, die Höhe der Rückstände und die korrekte Anmeldung beziehungsweise Geltendmachung. Wer zu lange wartet oder Forderungen nicht richtig zuordnet, kann bei der Durchsetzung Nachteile haben.
Die Entscheidung des OGH vom 06.11.2008, 6 Ob 200/08t, macht deutlich: Beim Kindesunterhalt trotz Kinderbetreuungsgeld zählt nicht nur, wie viel Geld eine Familie erhält. Entscheidend ist auch, welche Personen rechtlich zu versorgen sind und wie die vorhandenen Mittel verteilt werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler solche Unterhaltsfragen anhand der aktuellen Rechtslage und der konkreten familiären Situation.
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