Kindesunterhalt trotz hohem Einkommen des Ex-Partners?

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-191 Kindesunterhalt trotz hohem Einkommen des Ex-Partners?

Kindesunterhalt trotz hohem Einkommen des Ex-Partners? Warum auch frühere Hausfrauen nach der Trennung arbeiten müssen

30 Jahre lang war klar verteilt, wer Geld verdient und wer den Haushalt macht – und dann leben die Kinder plötzlich beim Vater, während von der Mutter Geldunterhalt verlangt wird. Genau an diesem Punkt wird für viele Betroffene schmerzhaft sichtbar, dass das frühere Rollenmodell nach der Trennung rechtlich nicht mehr trägt.

Die Konstellation wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich: Der Vater betreut die Kinder und verdient sehr gut. Die Mutter ist 47, hat keine Ausbildung, war während der Ehe nie berufstätig und hat auch nach der Trennung keine Arbeit aufgenommen. Ihre Argumentation klingt menschlich nachvollziehbar: Wenn der Vater ohnehin sehr gut verdient, warum soll dann auch noch sie Geldunterhalt zahlen?

Die Antwort der Gerichte fiel klar aus. Auch ein gut verdienender betreuender Elternteil nimmt dem anderen Elternteil die Pflicht zum Geldunterhalt nicht einfach ab. Wer Unterhalt schuldet, muss alles Zumutbare unternehmen, um Einkommen zu erzielen. Tut er das nicht, darf das Gericht so rechnen, als würde dieses Einkommen bereits erzielt werden.

Die Geschichte dahinter: Er betreut, sie war immer zuhause

Das Ehepaar lebte getrennt, die Scheidung war bereits anhängig. Die Kinder wohnten beim Vater. Er verfügte über ein sehr gutes Einkommen und kam für den Alltag der Kinder auf. Die Mutter hingegen hatte nie einen Beruf erlernt und während der Ehe in einer klassischen Hausfrauenehe gelebt. Erwerbsarbeit spielte in ihrem Leben bisher keine Rolle.

Gerade dieser Umstand machte den Fall so brisant. Ohne Erwerbstätigkeit hätte die Mutter nur einen sehr geringen Geldunterhalt leisten können – deutlich unter dem, was für Kinder üblicherweise als angemessen angesehen wird. Die Gerichte gingen daher nicht einfach von ihrem tatsächlichen Einkommen von null aus, sondern von der Frage: Was könnte sie bei zumutbarer Anstrengung realistischerweise verdienen?

Die Antwort war nüchtern. Auch ohne Ausbildung könne sie einfache Tätigkeiten übernehmen, etwa als Hilfskraft. Auf Basis eines solchen fiktiven Einkommens wurde Kindesunterhalt bemessen. Die Mutter wollte das nicht akzeptieren und verwies auf das frühere Ehemodell sowie auf das hohe Einkommen des Vaters. Beides half ihr nicht.

„Er verdient genug“ reicht beim Kindesunterhalt nicht aus

Der entscheidende Punkt liegt im System des österreichischen Unterhaltsrechts. Kindesunterhalt ist keine Frage von Bequemlichkeit oder früheren Absprachen zwischen den Eltern, sondern dient der Absicherung des Kindes. Jeder Elternteil muss nach seinen Kräften beitragen.

§ 231 ABGB regelt den Unterhalt von Kindern. Vereinfacht bedeutet das: Beide Eltern sind unterhaltspflichtig, aber in unterschiedlicher Form. Wer das Kind im Alltag betreut, leistet dadurch bereits einen wesentlichen Teil. Der andere Elternteil schuldet in der Regel Geldunterhalt.

§ 231 Abs 2 ABGB ist in solchen Fällen besonders wichtig. Diese Bestimmung bedeutet laienverständlich: Der betreuende Elternteil kann den fehlenden Unterhalt zwar ergänzen, aber nicht automatisch anstelle des anderen die gesamte Last übernehmen. „Ergänzend“ heißt eben nicht „ersetzend“.

Genau daran scheitert oft die Hoffnung, ein sehr hohes Einkommen des betreuenden Elternteils würde die eigene Zahlungspflicht praktisch beseitigen. Das ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar – etwa dort, wo beim anderen Elternteil tatsächlich kaum etwas an Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Bloß weil der andere gut verdient, verschwindet die eigene Unterhaltspflicht nicht.

Nach der Trennung zählt nicht mehr, wie die Ehe früher organisiert war

Für viele ist das der bitterste Teil. Während der Ehe war vielleicht gemeinsam beschlossen worden, dass ein Elternteil arbeitet und der andere zuhause bleibt. Solche Modelle sind im Familienalltag häufig und zunächst auch rechtlich unproblematisch. Mit der Trennung ändert sich jedoch die Perspektive.

Beim Kindesunterhalt fragt das Gericht nicht in erster Linie, was früher zwischen den Ehegatten vereinbart war. Entscheidend ist vielmehr, ob der geldunterhaltspflichtige Elternteil jetzt in der Lage wäre, durch zumutbare Arbeit zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Das frühere „Wir wollten das immer so“ schützt also nicht vor einer Erwerbsobliegenheit nach der Trennung.

Gerade bei längerer Erwerbslosigkeit wird dabei kein strenger Berufsschutz gewährt. Wer viele Jahre nicht gearbeitet hat oder keine Ausbildung besitzt, kann sich nicht darauf berufen, nur eine bestimmte Art von Tätigkeit annehmen zu müssen. Wenn einfache Jobs verfügbar und gesundheitlich zumutbar sind, dürfen Gerichte genau darauf abstellen.

Was der OGH klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Mutter bleibt trotz des sehr gut verdienenden Vaters zum Geldunterhalt verpflichtet. Dass sie bisher nie berufstätig war, änderte daran nichts. Ebenso wenig half der Hinweis auf die frühere Rollenverteilung in der Ehe.

Der OGH stellte damit klar: Der Anspannungsgrundsatz gilt auch dann, wenn die Kinder beim finanziell starken Elternteil leben. Die ergänzende Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils tritt nicht an die Stelle der Pflicht des anderen Elternteils, selbst zumutbare Erwerbsanstrengungen zu unternehmen.

Nebenbei zeigt die Entscheidung noch einen zweiten praktischen Punkt: Wer im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen erst spät vorbringt, läuft gegen eine Wand. Spätere Argumente zur genauen Einkommenshöhe oder zu Familienleistungen des Vaters wurden nicht mehr berücksichtigt. Auch eine verspätete Eingabe des Vaters selbst wurde aus Fristgründen zurückgewiesen. Fristen und rechtzeitiges Vorbringen sind im Unterhaltsverfahren also keine Nebensache.

Für wen diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Sie leben getrennt, die Kinder wohnen beim anderen Elternteil, und Sie waren bisher Hausfrau oder Hausmann.
  • Sie haben seit Jahren nicht gearbeitet und fragen sich, ob das Gericht trotzdem ein Einkommen ansetzen kann.
  • Ihr Ex-Partner verdient sehr gut, und Sie glauben deshalb, keinen Kindesunterhalt zahlen zu müssen.
  • Sie möchten sich im Verfahren auf gesundheitliche Einschränkungen oder geringe Jobchancen berufen, haben das aber noch nicht belegt.

Gerade in diesen Fällen ist die rechtliche Bewertung oft strenger, als Betroffene erwarten. Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht erleben wir in der Praxis immer wieder, dass nicht die tatsächige Arbeitslosigkeit entscheidend ist, sondern die Frage, ob eine zumutbare Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Starten Sie sofort eine ernsthafte Jobsuche und dokumentieren Sie diese lückenlos.
  • Bewahren Sie Bewerbungen, Absagen, AMS-Termine und Gesprächsnotizen auf.
  • Rechnen Sie damit, dass auch einfache Tätigkeiten als zumutbar angesehen werden können.
  • Bringen Sie gesundheitliche Probleme nicht nur vor, sondern belegen Sie sie mit aussagekräftigen Unterlagen.
  • Legen Sie Angaben zu Einkommen, Sorgearbeit, Sonderzahlungen und Kinderkosten frühzeitig offen.

Wer untätig bleibt, riskiert, dass das Gericht ein fiktives Einkommen annimmt. Das kann finanziell besonders belastend sein, weil Unterhalt dann nach einer Einkommenshöhe bemessen wird, die tatsächlich gar nicht zufließt – aber nach Ansicht des Gerichts erzielbar gewesen wäre.

FAQ: Was Betroffene oft googeln

Muss ich Kindesunterhalt zahlen, obwohl mein Ex sehr viel verdient?

Ja, grundsätzlich schon. Das hohe Einkommen des betreuenden Elternteils beseitigt Ihre eigene Unterhaltspflicht nicht automatisch. Der andere Elternteil ergänzt nur, was für das Kind notwendig ist. Ihre Pflicht bleibt bestehen, solange Sie leistungsfähig sind oder bei zumutbarer Arbeit leistungsfähig sein könnten.

Ich war immer Hausfrau – kann mich das vor Unterhalt schützen?

Nein, nicht dauerhaft. Für die Zeit nach der Trennung zählt beim Kindesunterhalt nicht bloß das frühere Ehemodell. Das Gericht prüft, ob Sie jetzt arbeiten könnten und welche Tätigkeit zumutbar wäre. Auch einfache Hilfstätigkeiten können berücksichtigt werden.

Darf das Gericht mir ein Einkommen anrechnen, obwohl ich keines habe?

Ja. Das nennt man Anspannungsgrundsatz. Wenn Sie keine zumutbare Arbeit aufnehmen, obwohl das möglich wäre, rechnet das Gericht mit einem fiktiven Einkommen. Auf dieser Basis wird dann der Kindesunterhalt berechnet.

Was ist, wenn ich gesundheitlich gar nicht arbeiten kann?

Dann kommt es auf den Nachweis an. Bloße Behauptungen reichen in der Regel nicht. Entscheidend sind medizinische Unterlagen, Befunde und eine nachvollziehbare Darstellung, warum welche Tätigkeiten nicht möglich sind. Je genauer das belegt ist, desto besser kann das Gericht Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit einschätzen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.