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Kindesunterhalt trotz Hauskredit: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Kindesunterhalt trotz Hauskredit: OGH erklärt

Kindesunterhalt trotz Hauskredit: Wann Wohnkosten den Geldunterhalt beeinflussen können

Kindesunterhalt trotz Hauskredit: Der Vater bezahlte weiterhin das Haus, in dem seine Kinder mit der Mutter lebten – trotzdem durfte er seine Kreditraten nicht einfach vom Kindesunterhalt abziehen. Warum das so ist, zeigt eine bereits 2007 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Ein Familienhaus, zwei Kinder und eine umstrittene Rechnung

Nach der Scheidung blieben die beiden Kinder bei ihrer Mutter im früheren Familienhaus. Eigentümer des Hauses war allein der Vater. Er trug weiterhin verschiedene Kosten: Betriebskosten, Gas, Heizung und Fernsehgebühren. Zusätzlich zahlte er die Kreditraten für die Finanzierung der Immobilie.

Die Kinder verlangten von ihrem Vater monatlichen Geldunterhalt. Dieser wurde mit mehreren hundert Euro pro Kind festgesetzt. Bei der Berechnung wurden die laufenden Kosten des Hauses berücksichtigt. Die Kreditrückzahlungen blieben jedoch außer Betracht.

Für den Vater war das schwer nachvollziehbar. Er finanzierte schließlich weiterhin das Dach über dem Kopf seiner Kinder. Er wollte daher erreichen, dass entweder die Kreditraten oder zumindest ein angenommener Mietwert des Hauses seine Unterhaltspflicht verringern.

Die Frage war damit nicht bloß rechnerischer Natur. Für die Mutter bedeutete die Wohnmöglichkeit im bisherigen Familienhaus Stabilität für die Kinder. Für den Vater liefen hingegen monatlich erhebliche Zahlungen weiter, obwohl er selbst nicht mit den Kindern im Haus lebte.

Was der OGH am 31. Jänner 2007 tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 31.01.2007, 8 Ob 127/06v. Der Revisionsrekurs des Vaters wurde zurückgewiesen. Ausschlaggebend war vor allem, dass er seine Argumente zur möglichen Anrechnung der Hauskosten im bisherigen Verfahren nicht ausreichend konkret vorgebracht hatte.

Der OGH entschied damit nicht allgemein, dass Kreditraten beim Kindesunterhalt niemals berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig legte er abschließend fest, dass eine kostenlose Wohnmöglichkeit immer oder nie als Unterhaltsleistung anzurechnen ist.

Der Vater hatte nicht ausreichend erklärt, weshalb ein bestimmter fiktiver Mietzins oder die Kreditrate den Kindesunterhalt konkret vermindern sollte. Pauschal darauf hinzuweisen, dass man „das Haus bezahlt“, reicht dafür nicht aus.

Außerdem können neue Berechnungen und neue Argumente im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht erstmals nachgeschoben werden. Wer eine Anrechnung erreichen möchte, muss die entsprechenden Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz vollständig vorbringen und belegen.

Kindesunterhalt trotz Hauskredit: Warum eine Kreditrate nicht automatisch als Unterhalt gilt

Für die unterhaltsrechtliche Beurteilung ist ein wichtiger Unterschied entscheidend:

  • Laufende Wohnkosten wie Heizung, Betriebskosten oder bestimmte notwendige Aufwendungen stehen unmittelbar mit der Nutzung des Hauses in Verbindung.
  • Kreditraten können dagegen zugleich Vermögen aufbauen. Mit der Rückzahlung wird häufig nicht nur das Wohnen finanziert, sondern auch die eigene Immobilie weiter entschuldet.

Im Verfahren wurden die laufenden Kosten für die tatsächliche Nutzung des Hauses bereits berücksichtigt. Die Kinder hatten dadurch einen konkreten Wohnvorteil. Die Kreditraten behandelte der OGH hingegen nicht automatisch als einkommensmindernden Unterhaltsaufwand.

Eine zusätzliche Rolle spielte, dass noch nicht geklärt war, was mit dem Haus im Rahmen der Vermögensaufteilung nach der Scheidung geschehen würde. Solange der Vater Eigentümer blieb, sprach einiges dafür, die Kreditrückzahlungen zumindest teilweise als vermögensbildende Investition zu betrachten. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

Offen blieb deshalb, ob und in welchem Umfang ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Haus als sogenannter Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann. Naturalunterhalt bedeutet, dass Unterhalt nicht in Geld, sondern etwa durch die Bereitstellung von Wohnraum geleistet wird. Ob daraus eine Kürzung des Geldunterhalts folgt, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Die Entscheidung zeigt damit: Bei Kindesunterhalt trotz Hauskredit müssen laufende Wohnkosten, Kreditrückzahlungen und ein möglicher Wohnvorteil getrennt geprüft werden.

Welche Regeln für den Kindesunterhalt gelten

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch die tägliche Pflege und Betreuung. Der andere Elternteil leistet häufig Geldunterhalt. Diese Aufteilung kann sich verändern, wenn die Betreuung annähernd gleich geteilt wird oder zusätzliche Sachleistungen eine Rolle spielen.

Eine Wohnmöglichkeit kann daher im Einzelfall unterhaltsrechtliche Bedeutung haben. Sie ersetzt den Geldunterhalt aber nicht automatisch. Entscheidend ist, welchen konkreten Vorteil die Kinder haben und in welchem Umfang der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich Kosten für ihre Wohnversorgung übernimmt.

§§ 81 ff EheG regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung. Dazu kann auch die Frage gehören, wie mit dem bisherigen Familienhaus weiter verfahren wird. Solange die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse noch ungeklärt sind, kann die unterhaltsrechtliche Bewertung der Kreditraten besonders schwierig sein.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung eine Rolle spielt

Die Kinder bleiben im Haus des anderen Elternteils

Wenn die Mutter mit den Kindern in einer Immobilie bleibt, die dem Vater gehört, stellt sich häufig die Frage nach dem Wohnvorteil. Der Vater kann nicht allein wegen seines Eigentums automatisch den gesamten Unterhalt reduzieren. Es muss geprüft werden, welche Wohnkosten er trägt und welchem Zweck seine Zahlungen dienen.

Der Eigentümer zahlt Kredit und Betriebskosten

Wenn ein Elternteil sowohl Kreditraten als auch Heizung, Betriebskosten und Versicherungen bezahlt, müssen die einzelnen Positionen getrennt dargestellt werden. Eine gemeinsame Pauschale verschleiert, welche Zahlungen tatsächlich der laufenden Wohnversorgung der Kinder zugutekommen.

Das Aufteilungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen

Ist offen, ob das Haus verkauft, übertragen oder einem Ehepartner zugesprochen wird, kann diese Unsicherheit die Beurteilung beeinflussen. Die Kreditraten lassen sich dann nicht ohne Weiteres wie reine Wohnkosten behandeln.

Der Unterhalt wird erstmals festgesetzt

Gerade am Beginn eines Unterhaltsverfahrens werden die entscheidenden Weichen gestellt. Wer relevante Kosten erst im Rekurs oder Revisionsrekurs vorbringt, riskiert, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien weiß Dr. Pichler, wie wichtig eine nachvollziehbare Darstellung von Einkommen, Wohnkosten und Vermögensverhältnissen bereits zu diesem Zeitpunkt ist.

Welche Unterlagen jetzt wichtig sind

  • Kreditvertrag und Tilgungsplan der Immobilie
  • Nachweise über tatsächlich bezahlte Kreditraten
  • Betriebskostenabrechnungen sowie Belege für Heizung, Gas und Strom
  • Unterlagen über Eigentum und Belastungen des Hauses
  • Informationen zum laufenden oder geplanten Aufteilungsverfahren
  • Eine nachvollziehbare Berechnung des begehrten Kindesunterhalts

Wenn Sie Kindesunterhalt fordern, sollten Sie genau dokumentieren, welche Wohnkosten der andere Elternteil trägt. Eine kostenlose Wohnmöglichkeit darf nicht vorschnell mit einer vollständigen Erfüllung des Unterhalts gleichgesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.

Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen, sollten Sie Ihre Zahlungen aufschlüsseln. Erklären Sie konkret, welcher Teil der Wohnversorgung der Kinder dient und welcher Teil möglicherweise der Vermögensbildung zugutekommt. Eine bloße Behauptung, die Immobilie zu finanzieren, wird dafür regelmäßig nicht genügen.

Häufige Fragen zu Hauskredit und Kindesunterhalt

Kann ich meine Kreditrate vom Kindesunterhalt abziehen?

Nein, nicht automatisch. Kreditraten können neben der Finanzierung des Wohnens auch der Rückzahlung eines Vermögenswerts dienen. Ob und in welchem Umfang sie berücksichtigt werden, hängt von den konkreten Eigentums-, Nutzungs- und Betreuungsverhältnissen ab.

Wird kostenloses Wohnen als Unterhalt angerechnet?

Eine Wohnmöglichkeit kann als Naturalunterhalt relevant sein. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass kein oder deutlich weniger Geldunterhalt zu zahlen ist. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Wohnvorteil der Kinder, die übernommenen laufenden Kosten und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern.

Welche Hauskosten zählen beim Kindesunterhalt?

Laufende Kosten wie Heizung und Betriebskosten können eher mit der tatsächlichen Nutzung des Hauses zusammenhängen. Kreditraten sind gesondert zu beurteilen, weil sie häufig auch Vermögen aufbauen. Deshalb sollten alle Positionen getrennt aufgelistet und mit Belegen nachgewiesen werden.

Kann ich neue Argumente noch im Rekurs vorbringen?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Neue Tatsachen, Berechnungen oder Beweismittel können im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht beliebig erstmals vorgebracht werden. Wer eine Anrechnung von Wohn- oder Kreditkosten erreichen möchte, muss diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret darlegen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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