Kindesunterhalt trotz ‚Familiengeld‘: Muss ein Vater sogar seine Eltern verklagen?

Kindesunterhalt trotz ‚Familiengeld‘: Muss ein Vater sogar den eigenen Vater klagen?
Im Kontext von ‚Familiengeld‘ und Kindesunterhalt, was zählt wirklich als Einkommen, wenn das Geld jahrelang nicht aus einem Gehalt kam, sondern aus der Familie? Genau diese Frage wird nach Trennungen schnell brisant – vor allem dann, wenn Zahlungen, die früher den Alltag getragen haben, plötzlich versiegen.
Ein Kind lebt nach der Trennung seiner Eltern bei der Mutter. Der Vater war zu Weihnachten 2021 ausgezogen. Bis dahin war die finanzielle Lage der Familie über Jahre nicht nur vom Beruf des Vaters geprägt, sondern von einer besonderen Vereinbarung mit dessen eigenem Vater: Aus einem Wertpapierdepot sollten jährlich zumindest 50.000 Euro an den Sohn fließen – sofern er die Auszahlung schriftlich verlangt. Von 2015 bis 2020 wurde tatsächlich bezahlt. Mit der Trennung änderte sich das Bild schlagartig.
Der Vater verlor seinen Geschäftsführerposten, verfügte nur noch über geringe laufende Einkünfte und zahlte für seinen Sohn lediglich 138 Euro monatlich. Der Sohn forderte ab 1.1.2022 jedoch 990 Euro Unterhalt. Der Vater verteidigte sich mit einem Argument, das in familienrechtlichen Verfahren häufig vorkommt: Die Zahlungen des Großvaters seien keine echten Einkünfte, sondern freiwillige Zuwendungen, Schenkungen oder Pflichtteils-Vorauszahlungen. Außerdem habe die Mutter in einer Vereinbarung anerkannt, dass diese Gelder nicht für den Unterhalt herangezogen werden sollten.
Wenn Geld da wäre – aber niemand es anfordert
Gerade hier liegt der rechtlich spannende Punkt. Bei Kindesunterhalt zählt nicht nur das, was bereits am Konto eingelangt ist. Maßgeblich ist auch, worüber ein unterhaltspflichtiger Elternteil tatsächlich verfügen kann oder mit zumutbarem Einsatz verfügen könnte. Das österreichische Unterhaltsrecht schaut also nicht bloß auf das aktuelle Gehalt, sondern auf die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Und die war in diesem Fall größer, als der Vater behauptete. Denn die jährlichen 50.000 Euro hingen nicht von der bloßen Großzügigkeit des Großvaters ab. Sie standen dem Vater aufgrund einer Vereinbarung zu. Er musste sie schriftlich verlangen – und hätte sie, wenn nötig, auch gerichtlich durchsetzen können. Genau das macht den Unterschied.
Nicht jede Zahlung ist Einkommen – aber einklagbare Ansprüche schon
Für die Unterhaltsbemessung gilt § 231 ABGB als zentrale Grundlage. Die Bestimmung regelt, dass beide Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Entscheidend ist daher, welche Mittel einem Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei pflichtbewusstem Verhalten zur Verfügung stehen könnten.
Reine Gefälligkeiten von Verwandten fallen nicht automatisch darunter. Wenn Großeltern gelegentlich freiwillig etwas überweisen, ohne dass es dafür einen Anspruch gibt, ist das unterhaltsrechtlich anders zu bewerten als eine vertraglich zugesagte, regelmäßig abrufbare Zahlung. Ein einklagbarer Anspruch ist wirtschaftlich viel näher an Einkommen als an bloßer familiärer Unterstützung.
Im entschiedenen Fall war gerade das ausschlaggebend: Der Vater konnte die Auszahlung jedes Jahr schriftlich verlangen. Damit war das Geld nicht bloß eine unverbindliche Hoffnung, sondern eine konkrete Rechtsposition. Wer einen solchen Anspruch hat, kann sich beim Kindesunterhalt nicht einfach darauf zurückziehen, dass das Geld gerade nicht freiwillig zufließt.
Der OGH zieht die Linie klar bei Kindesunterhalt trotz ‚Familiengeld‘: Das Kind darf nicht leer ausgehen
Der Oberste Gerichtshof stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Das Erstgericht hatte dem Sohn rund 780 Euro monatlich zugesprochen. Das Rekursgericht wollte noch weitere Aufklärung. Der OGH sah die Sache bereits ausreichend klar: Die vertraglich zugesagten Zahlungen von jährlich 50.000 Euro sind bei der
Unterhaltsbemessung als Einkommen des Vaters zu berücksichtigen.
Das Kernargument ist praxisrelevant: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss zumutbare Geldquellen ausschöpfen. Dazu gehört nicht nur die Suche nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit, sondern auch die Geltendmachung bestehender vertraglicher Ansprüche. Wenn ein Anspruch gegen einen nahen Angehörigen besteht, ändert das nichts. Der Vater musste die Auszahlung also nicht nur anfordern, sondern notfalls auch einklagen.
Damit weitet das Gericht den sogenannten Anspannungsgrundsatz deutlich aus. Dieser Grundsatz bedeutet, vereinfacht gesagt, dass nicht nur das tatsächliche Einkommen zählt, sondern jenes, das bei pflichtbewusstem Verhalten erzielbar wäre. Üblicherweise denkt man dabei an Arbeitskraft und Verdienstmöglichkeiten. Hier ging es aber um etwas anderes: um die Pflicht, einen real vorhandenen Zahlungsanspruch aktiv durchzusetzen.
Private Abmachungen der Eltern haben beim Kindesunterhalt enge Grenzen
Besonders wichtig war noch ein zweiter Punkt. Der Vater berief sich darauf, die Mutter habe in einer Vereinbarung anerkannt, dass diese Gelder weder bei der Aufteilung noch beim Unterhalt berücksichtigt werden sollten. Solche Klauseln klingen auf den ersten Blick verbindlich. Gegenüber dem Kind sind sie es aber oft nicht.
Der Kindesunterhalt ist kein freies Verhandlungsthema der Eltern. Ansprüche des Kindes können nicht ohne Weiteres durch private Abreden geschmälert werden. Eine Vereinbarung, die zu Lasten des Kindes geht, braucht grundsätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Fehlt diese, bindet sie das Kind nicht. Genau das war hier entscheidend: Die Erklärung der Mutter konnte dem Sohn seinen Unterhaltsanspruch nicht abschneiden.
Für Trennungen in Österreich ist das ein zentraler Gedanke. Eltern können vieles vereinbaren – etwa zur Betreuung, zu Kosten oder zur Vermögensaufteilung. Wo aber die Mindestinteressen des Kindes berührt werden, setzt das Recht klare Grenzen.
Wann dieses Thema plötzlich Ihr Verfahren entscheidet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung vor allem in vier Konstellationen relevant:
- Wenn der andere Elternteil regelmäßige Zahlungen von Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen erhält oder erhalten könnte.
- Wenn der Familienunterhalt bisher aus Stiftungen, Depots, Ausschüttungen oder internen Familienvereinbarungen finanziert wurde.
- Wenn nach der Trennung behauptet wird, es handle sich bloß um ‚Schenkungen‘ und daher um kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
- Wenn ein Elternteil kaum Erwerbseinkommen hat, aber über vertraglich gesicherte Geldquellen verfügt, die nicht genutzt werden.
Als ein erfahrener Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet, sondern ihre rechtliche Qualität. ‚Schenkung‘, ‚Vorausempfang‘, ‚Familienhilfe‘ oder ‚Pflichtteilslösung‘ klingt oft harmlos. Ausschlaggebend ist jedoch, ob ein verbindlicher Anspruch besteht und wie regelmäßig diese Mittel zur Lebensführung dienten.
Was Betroffene jetzt konkret mit dem Thema Kindesunterhalt trotz ‚Familiengeld‘ prüfen sollten
- Sichern Sie Verträge, E-Mails, Nachrichten und Überweisungsbelege zu wiederkehrenden Familienzahlungen.
- Prüfen Sie, ob die Zahlung freiwillig war oder ob ein schriftlicher, durchsetzbarer Anspruch besteht.
- Klären Sie, ob solche Mittel früher schon den laufenden Lebensunterhalt der Familie getragen haben.
- Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen, die Kindesunterhalt ‚ausschließen‘ oder bestimmte Einnahmen pauschal ausnehmen sollen.
- Wenn Sie unterhaltspflichtig sind: Fordern Sie bestehende Ansprüche rechtzeitig schriftlich ein und dokumentieren Sie jeden Schritt.
FAQ: So wird nach diesem Thema tatsächlich gesucht
Zählen Geldgeschenke von den Großeltern zum Einkommen für Kindesunterhalt?
Nicht automatisch. Freiwillige, unregelmäßige Geschenke ohne Rechtsanspruch sind anders zu beurteilen als vertraglich zugesagte Zahlungen. Besteht aber ein durchsetzbarer Anspruch auf regelmäßige Leistungen, können diese bei der Unterhaltsberechnung sehr wohl als Einkommen berücksichtigt werden. Entscheidend ist also nicht nur, wer zahlt, sondern ob das Geld rechtlich eingefordert werden kann.
Muss ich für den Unterhalt meines Kindes sogar Ansprüche gegen meine Eltern geltend machen?
Ja, wenn ein echter vertraglicher Anspruch besteht und die Geltendmachung zumutbar ist. Der Anspannungsgrundsatz verlangt von einem pflichtbewussten Elternteil, alle vernünftigerweise verfügbaren Mittel auszuschöpfen. Das kann im Ausnahmefall auch bedeuten, einen nahen Angehörigen auf Zahlung zu klagen. Die familiäre Nähe schützt nicht davor, dass der Anspruch unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird.
Kann meine Ex-Partnerin oder mein Ex-Partner mit mir vereinbaren, dass bestimmte Gelder für den Kindesunterhalt nicht zählen?
Solche Abmachungen stoßen rasch an Grenzen. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, nicht den Eltern. Vereinbarungen, die den Unterhaltsanspruch des Kindes schmälern, sind ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht wirksam. Eine private Klausel allein reicht daher meist nicht aus.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil behauptet, er habe fast kein Einkommen?
Dann lohnt sich ein genauer Blick auf weitere Geldquellen. Dazu zählen nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch Ausschüttungen, Nutzungen von Vermögen oder vertragliche Ansprüche innerhalb der Familie. Wichtig sind Belege: frühere Überweisungen, Schriftverkehr, Verträge und Hinweise auf regelmäßige Zahlungen. Gerade bei verschachtelten Familienfinanzierungen entscheidet oft die Dokumentation.
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