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Kindesunterhalt trotz Besuchskosten: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Kindesunterhalt trotz Besuchskosten: Was gilt?

Kindesunterhalt trotz teurer Besuche? Warum Geschenke und Ferienkosten meist nicht zählen

Der Vater holte sein Kind wegen der großen Entfernung nicht nur für einzelne Wochenenden zu sich, sondern verbrachte längere Zeit am Stück mit ihm. Beim Kindesunterhalt trotz Besuchskosten bezahlte er Essen, Fahrten, Übernachtungen und Freizeitaktivitäten. Zusätzlich wollte er weitere Leistungen erbringen und deshalb weniger Kindesunterhalt überweisen. Die Mutter, die mit dem Kind lebte und die Obsorge ausübte, war damit nicht einverstanden.

Die entscheidende Frage lautet: Wird aus den Kosten während des Besuchsrechts automatisch Unterhalt? Der Oberste Gerichtshof beantwortete diese Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 klar: Übliche Besuchskosten und Geschenke ersetzen den laufenden Geldunterhalt grundsätzlich nicht.

Ein Vater besucht sein Kind in langen Zeitblöcken

Der Vater lebte vom Kind getrennt. Wegen der räumlichen Entfernung waren kurze, regelmäßige Kontakte nur schwer möglich. Stattdessen verbrachte er das Kind in längeren zusammenhängenden Zeiträumen bei sich. Während dieser Aufenthalte musste er selbstverständlich für Verpflegung, Transport, Übernachtungen und gemeinsame Aktivitäten aufkommen.

Für den Vater fühlten sich diese Ausgaben wie ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung des Kindes an. Er wollte außerdem verschiedene zusätzliche Leistungen erbringen und diese auf seine monatliche Unterhaltspflicht anrechnen lassen. Dazu gehörten nach seiner Vorstellung auch Zahlungen und Sachleistungen, die über die unmittelbaren Besuchskosten hinausgingen.

Die Mutter lehnte eine solche einseitige Anrechnung ab. Sie betreute das Kind im Alltag und trug weiterhin die regelmäßigen Kosten für Wohnen, Essen, Kleidung, Schule, Betreuung und laufende Bedürfnisse. Der Vater wollte dennoch eine Reduktion des von ihm zu zahlenden Geldunterhalts erreichen.

Was der OGH am 27.02.1997 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 27.02.1997, 6 Ob 20/97b, dass übliche Kosten des Besuchsrechts und Geschenke den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht verringern. Auch längere Aufenthalte führen nicht automatisch zu einer niedrigeren Geldunterhaltspflicht.

Der Kern der Entscheidung: Nicht die Ausgaben des besuchsberechtigten Elternteils sind allein entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreuende Elternteil durch die längere Anwesenheit des Kindes tatsächlich laufende Kosten erspart.

Die unteren Instanzen hatten die längeren Besuchszeiträume teilweise anders bewertet. Der OGH stellte jedoch darauf ab, dass die gebündelten Aufenthalte ungefähr jenem Umfang entsprechen konnten, der auch durch regelmäßige Wochenendkontakte und einen längeren Ferienaufenthalt erreicht wird. Daraus folgte noch keine ausreichende Entlastung der Mutter.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Kindesunterhalt trotz Besuchskosten: Warum Essen, Ausflüge und Geschenke normalerweise nicht angerechnet werden

Nach § 231 ABGB müssen Eltern nach ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag überwiegend durch die tägliche Pflege und Betreuung; der andere Elternteil leistet häufig Geldunterhalt. Diese Aufteilung darf nicht ohne Weiteres durch eigene Berechnungen verändert werden.

Das Besuchsrecht ist davon zu unterscheiden. Es soll die persönliche Beziehung zwischen Elternteil und Kind erhalten und fördern. Wer sein Kind besucht oder zu sich nimmt, muss dabei naturgemäß gewisse Ausgaben tragen. Diese Kosten entstehen aber gerade durch die Ausübung des Kontakts und sind deshalb grundsätzlich kein Ersatz für den laufenden Unterhalt.

  • Verpflegung während des Besuchs: Mahlzeiten und Getränke zählen normalerweise zu den üblichen Kosten eines Aufenthalts.
  • Fahrtkosten: Auch Zugtickets, Treibstoff oder Flugkosten für die Abholung und Rückbringung reduzieren den Unterhalt grundsätzlich nicht automatisch.
  • Freizeit und Ausflüge: Eintrittskarten, Urlaubsaktivitäten oder gemeinsame Unternehmungen sind in der Regel Besuchskosten.
  • Übernachtung: Die Kosten für ein Kinderzimmer, ein Hotel oder eine Ferienwohnung sind normalerweise ebenfalls keine anrechenbare Unterhaltszahlung.
  • Geschenke: Ein Fahrrad, ein Handy oder eine besondere Geburtstagsüberraschung kann wertvoll sein, ersetzt aber den regelmäßigen Geldunterhalt nicht.

Der Grund liegt in der Funktion des Kindesunterhalts: Er soll den laufenden Lebensbedarf des Kindes sichern. Ein Geschenk oder ein Ausflug deckt diesen Bedarf nicht dauerhaft und ist häufig freiwillig oder einmalig.

Wann längere Betreuung tatsächlich eine Rolle spielen kann

Eine andere Beurteilung ist möglich, wenn der besuchsberechtigte Elternteil das Kind regelmäßig und in einem erheblichen Ausmaß mitversorgt. Dann kann geprüft werden, ob beim anderen Elternteil laufende Ausgaben tatsächlich wegfallen. Es kommt nicht auf eine bloße Ansammlung von Rechnungen an.

Beispielsweise kann eine Berücksichtigung näherliegen, wenn ein Elternteil das Kind über längere Zeiträume in einem nahezu gleichwertigen Umfang betreut, regelmäßig Kleidung und Schulmaterial bereitstellt und dauerhaft für wesentliche Alltagskosten aufkommt. Auch die Kosten für Betreuung, Verpflegung oder bestimmte laufende Bedürfnisse können eine Rolle spielen, wenn sie sonst vom betreuenden Elternteil getragen würden.

Zusätzliche Sachleistungen müssen dafür mehrere Voraussetzungen erfüllen: Sie sollten einen klaren Unterhaltscharakter haben, laufende und angemessene Bedürfnisse des Kindes decken und nicht bloß gelegentlich oder freiwillig erbracht werden. Eine einmalige Zahlung genügt meist nicht.

Besonders wichtig ist eine klare Vereinbarung zwischen den Eltern. Ohne Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils kann ein Elternteil angekündigte künftige Sachleistungen nicht einfach selbst vom festgesetzten Geldunterhalt abziehen. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen.

Vier typische Situationen aus dem Familienalltag

1. Lange Ferien beim getrennt lebenden Elternteil

Wenn das Kind mehrere Wochen der Ferien beim anderen Elternteil verbringt, trägt dieser währenddessen zusätzliche Kosten. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der monatliche Unterhalt sinkt. Entscheidend bleibt, ob die Betreuung zu einer konkreten und nachweisbaren Ersparnis bei der Mutter oder beim Vater führt.

2. Große Entfernung zwischen den Wohnorten

Bei weit entfernten Wohnorten können die Reisekosten erheblich sein. Auch regelmäßige Zug- oder Flugtickets sind grundsätzlich Kosten des Kontakts. Sie dürfen nicht ohne Weiteres vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.

3. Der Vater kauft regelmäßig Kleidung und Schulsachen

Regelmäßige Zahlungen für konkrete laufende Bedürfnisse können anders zu beurteilen sein als Geschenke. Dennoch sollte schriftlich feststehen, welche Ausgaben übernommen werden und ob sie auf den Geldunterhalt angerechnet werden sollen. Ohne klare Grundlage bleibt ein späterer Streit wahrscheinlich.

4. Annähernd gleichmäßige Betreuung

Wenn das Kind tatsächlich in annähernd gleichen Zeitanteilen bei beiden Eltern lebt, verändert sich die unterhaltsrechtliche Beurteilung. Dann müssen Betreuungsleistungen, Einkommen, Wohnkosten und die sonstige Versorgung gemeinsam betrachtet werden. Eine pauschale Anrechnung aller Besuchskosten ist aber auch dann nicht automatisch richtig.

Was getrennte Eltern jetzt dokumentieren sollten

  • Unterhalt weiterzahlen: Kürzen Sie den festgelegten Geldunterhalt nicht eigenmächtig wegen Besuchskosten oder Geschenken.
  • Leistungen trennen: Führen Sie getrennte Aufzeichnungen über Fahrtkosten, Freizeit, Geschenke, Kleidung, Schulbedarf und laufende Versorgung.
  • Betreuungszeiten festhalten: Notieren Sie Beginn, Ende und Umfang der tatsächlichen Aufenthalte des Kindes.
  • Absprachen schriftlich treffen: Halten Sie fest, ob eine bestimmte regelmäßige Sachleistung zusätzlich zum Unterhalt erfolgt oder teilweise an dessen Stelle treten soll.
  • Belege aufbewahren: Rechnungen allein beweisen noch nicht, dass eine Ausgabe Unterhaltscharakter hat. Sie helfen aber, Umfang und Regelmäßigkeit der Leistungen nachvollziehbar zu machen.
  • Änderungen prüfen lassen: Wenn sich der Lebensmittelpunkt, die Betreuungsaufteilung oder die Einkommen wesentlich verändern, kann eine neue unterhaltsrechtliche Beurteilung erforderlich sein.

Rechtsanwalt Wien: Kindesunterhalt und Besuchsrecht rechtlich prüfen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor einer Änderung der Zahlungen klären, ob tatsächlich laufende Kosten des anderen Elternteils entfallen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Eltern dabei, Besuchsregelungen, Sachleistungen und Kindesunterhalt rechtlich nachvollziehbar einzuordnen. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten zu Unterhalt und Obsorge.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt beim Besuchsrecht

Kann ich die Kosten für Besuche vom Kindesunterhalt abziehen?

Übliche Kosten für Essen, Fahrten, Freizeitaktivitäten und Übernachtungen reduzieren den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht. Sie entstehen durch die Ausübung des Besuchsrechts. Eine Anrechnung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, wenn dadurch laufende Kosten des betreuenden Elternteils tatsächlich wegfallen.

Werden Geschenke beim Unterhalt berücksichtigt?

Geschenke ersetzen den laufenden Kindesunterhalt grundsätzlich nicht. Das gilt auch für teure Anschaffungen wie ein Fahrrad, einen Computer oder eine Urlaubsreise. Anders kann die Beurteilung bei regelmäßig übernommenen, klar vereinbarten Kosten für laufende Bedürfnisse ausfallen.

Gilt das auch bei langen Ferienaufenthalten?

Ja, auch ein längerer Ferienaufenthalt führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Entscheidend ist, ob der betreuende Elternteil dadurch nachweisbar laufende Kosten erspart. Die bloße Dauer des Aufenthalts und die Höhe der eigenen Ausgaben reichen dafür nicht aus.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt wegen meiner Ausgaben selbst kürze?

Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen. Der andere Elternteil kann die offenen Beträge gegebenenfalls geltend machen. Eine Änderung sollte daher auf einer klaren Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung beruhen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
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Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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