Kindesunterhalt Senkung durch Familienbonus Plus: Was hat sich ab 2019 geändert?

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Kindesunterhalt ab 2019: Warum Familienbonus Plus und Familienbeihilfe den Betrag nicht mehr verschieben

570 Euro vereinbart, 503 Euro verlangt, 540 Euro entschieden: Genau an solchen Zahlen zeigt sich, warum viele Eltern seit 2019 beim Kindesunterhalt mit einer alten Rechenlogik arbeiten, die nicht mehr gilt. Eine Kindesunterhalt Senkung durch Familienbonus Plus spielt dabei eine Rolle.

Wenn Eltern getrennt leben, geht es bei der Unterhaltsberechnung oft nicht nur um Einkommen, sondern plötzlich auch um Steuerfragen, Familienbeihilfe und den Familienbonus Plus. Das klingt technisch. Für die betroffene Tochter und ihre Mutter war es aber sehr konkret: Wie viel Geld kommt monatlich tatsächlich an?

Aus 570 Euro wurden Streitpunkte über Steuern, Beihilfe und Prozentsätze

Die Tochter lebte bei der Mutter. Der Vater zahlte auf Basis einer Vereinbarung monatlich 570 Euro Kindesunterhalt. Sein Nettoeinkommen lag bei rund 3.013 Euro pro Monat. Ab März 2019 wollte er weniger zahlen, nämlich 503 Euro.

Sein Argument bestand aus zwei Teilen. Erstens sei wegen des Alters des Kindes nur noch ein Prozentsatz von 18 Prozent statt 19 Prozent anzuwenden. Zweitens müsse die Familienbeihilfe bei der Berechnung abgezogen werden. Damit griff er auf eine Denkweise zurück, die in Unterhaltsverfahren jahrelang eine große Rolle gespielt hatte.

Die Tochter akzeptierte eine Senkung aber nur in sehr geringem Ausmaß, nämlich auf 565 Euro. Sie argumentierte umgekehrt: Der Vater müsse sich den Familienbonus Plus anrechnen lassen, also so behandelt werden, als würde er diesen steuerlichen Vorteil beziehen. Mit anderen Worten: Wenn er steuerlich entlastet wird, dürfe das unterhaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben.

Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis weitgehend in Richtung des Vaters. Damit war die Sache noch nicht beendet. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob die alte Verbindung zwischen Steuerentlastung und zivilrechtlicher Unterhaltsrechnung seit 2019 überhaupt noch aufrecht ist.

Der eigentliche Knackpunkt: Was ist seit 2019 anders?

Vor 2019 wurde der Kindesunterhalt häufig nicht bloß nach dem altersabhängigen Prozentsatz vom Nettoeinkommen berechnet. Zusätzlich spielte die Frage eine Rolle, ob die Familienbeihilfe teilweise gegenzurechnen ist. Hinter dieser Formel stand der Gedanke, den geldunterhaltspflichtigen Elternteil steuerlich zu entlasten.

Seit 2019 hat sich das System aber verschoben. Mit dem Familienbonus Plus und dem Unterhaltsabsetzbetrag hat das Steuerrecht diese Entlastung direkt übernommen. Genau deshalb braucht es nach der neuen Linie keine zusätzliche zivilrechtliche Kürzung des Unterhalts mehr über die Familienbeihilfe.

Das ist der entscheidende Punkt: Was früher über komplizierte Gegenrechnungen im Unterhaltsrecht gelöst wurde, soll nun über das Steuerrecht passieren. Diese Trennung ist für viele überraschend, weil ältere Vereinbarungen und frühere Berechnungsmuster noch immer in Köpfen und Akten weiterleben.

Was der OGH klargezogen hat

Der Oberste Gerichtshof zog eine deutliche Grenze. Der Familienbonus Plus ist kein Einkommen, sondern eine Steuererleichterung. Deshalb gehört er nicht in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage. Er erhöht also nicht das relevante Nettoeinkommen, aus dem der Kindesunterhalt berechnet wird.

Genauso wichtig war der zweite Schritt: Auch die Familienbeihilfe darf seit 2019 nicht mehr in der bisherigen Weise zur Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden. Die alte Gegenrechnung ist damit für diese Konstellation nicht mehr maßgeblich.

Am Ende blieb daher die schlichte Prozentmethode. Ausgehend von rund 3.013 Euro Nettoeinkommen und dem hier anzuwendenden Satz von 18 Prozent ergab sich ein Unterhalt von etwa 540 Euro monatlich. Weder die Forderung des Vaters auf 503 Euro noch das Ansinnen, den Familienbonus Plus unterhaltserhöhend mitzudenken, setzte sich durch.

Offen gelassen wurde nur eine heikle Randfrage: Ob bei volljährigen Kindern Besonderheiten gelten können, weil der Familienbonus Plus dort deutlich niedriger ausfällt. Für minderjährige Kinder ist die Richtung der Rechtsprechung jedoch klar.

Welche Regeln im Gesetz dahinterstehen

§ 231 ABGB bildet die Grundlage für den Kindesunterhalt. Die Bestimmung sagt vereinfacht: Beide Eltern haben entsprechend ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen; der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag meist durch Betreuung, der andere in Geld.

§ 94 ABGB betrifft eigentlich den Ehegattenunterhalt, zeigt aber den allgemeinen familienrechtlichen Grundgedanken, dass Unterhalt an der Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen anknüpft. Auch im Kindesunterhalt ist daher entscheidend, welches reale Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht.

Für die Praxis bedeutet das: Maßgeblich ist das echte Nettoeinkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Steuerliche Entlastungen sind nicht automatisch Einkommen. Genau daran knüpft die Entscheidung an, wenn sie den Familienbonus Plus aus der Bemessungsgrundlage heraushält.

Warum alte Unterhaltsformeln plötzlich gefährlich werden können

Viele Unterhaltsvergleiche, Beschlüsse und Berechnungsblätter stammen aus einer Zeit vor 2019. Darin finden sich oft Formulierungen wie „Anrechnung der Familienbeihilfe“ oder Rechenwege, die heute nicht mehr passen. Wer solche Modelle ungeprüft weiterverwendet, riskiert einen falschen Unterhaltsbetrag.

Das betrifft nicht nur Gerichtsverfahren. Auch private Vereinbarungen nach Trennung oder Scheidung bauen häufig auf älteren Excel-Tabellen oder Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis auf. Gerade dort wird der Familienbonus Plus oft missverstanden: einmal als Grund für eine Reduktion, ein andermal als Hebel für eine Erhöhung. Beides trifft in dieser Konstellation nicht zu.

Unterhaltszahlungen ab 2019: Wann diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Frage meist nicht theoretisch, sondern sofort finanziell spürbar. Besonders relevant ist die Entscheidung in diesen Fällen:

  • Sie zahlen oder erhalten Kindesunterhalt seit 2019 und jemand argumentiert mit einer Kürzung wegen Familienbeihilfe.
  • Ihre Unterhaltsregelung stammt noch aus der Zeit vor 2019 oder aus einer Übergangsphase kurz danach.
  • Der andere Elternteil meint, der Familienbonus Plus müsse unterhaltserhöhend oder unterhaltsmindernd eingerechnet werden.
  • Ihr Kind erreicht eine neue Altersstufe und der Prozentsatz ändert sich.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Beratung immer wieder, dass gerade diese Übergänge zu unnötigen Streitigkeiten führen: nicht wegen des Grundprinzips, sondern wegen veralteter Rechenmodelle.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Sehen Sie sich an, wann Ihr Unterhaltsbetrag festgelegt wurde.
  • Prüfen Sie, ob in der Berechnung eine Anrechnung der Familienbeihilfe enthalten ist.
  • Ermitteln Sie das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne Familienbonus Plus.
  • Kontrollieren Sie, welcher altersabhängige Prozentsatz auf das Kind anzuwenden ist.
  • Lassen Sie Sonderfragen rechtzeitig prüfen, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bald 18 wird.

FAQ: Was Eltern dazu tatsächlich googeln

Wird der Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Nein, der Familienbonus Plus zählt nicht zur Unterhalts-Bemessungsgrundlage. Er ist eine Steuererleichterung und kein Einkommen. Deshalb erhöht oder senkt er den Kindesunterhalt nicht unmittelbar.

Kann die Familienbeihilfe den Unterhalt seit 2019 noch kürzen?

Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung grundsätzlich nein. Die frühere Gegenrechnung diente der steuerlichen Entlastung des zahlenden Elternteils. Diese Funktion wird seit 2019 durch Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag im Steuerrecht übernommen.

Mein alter Unterhaltsvergleich rechnet noch mit Familienbeihilfe – ist das jetzt falsch?

Er muss nicht automatisch unwirksam sein, aber er sollte überprüft werden. Wenn der Betrag nach alter Logik gebildet wurde, kann eine Neubewertung notwendig sein. Besonders wichtig ist das bei Unterhaltsänderungen ab 2019.

Was passiert, wenn mein Kind 18 wird?

Dann sollte die Unterhaltsberechnung besonders genau geprüft werden. Einerseits ändern sich oft Prozentsätze und Lebensumstände, etwa Ausbildung oder Selbsterhaltungsfähigkeit. Andererseits ist bei volljährigen Kindern noch nicht jede Detailfrage rund um die steuerliche Entlastung endgültig ausjudiziert.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei Unterhaltsfragen nach Trennung und Scheidung, besonders dann, wenn ältere Berechnungen mit den Regeln ab 2019 nicht mehr zusammenpassen. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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