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Kindesunterhalt Selbstständige Österreich: OGH

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Kindesunterhalt Selbstständige Österreich: OGH

FUNDSTELLE: OGH vom 27.02.2007, 10 Ob 8/07k

Kindesunterhalt bei Selbstständigen: Zählt der Steuerbescheid – oder das Geld, das tatsächlich verfügbar ist?

Beim Kindesunterhalt Selbstständige Österreich zahlte der Vater 210 Euro für seinen Sohn. Gleichzeitig lebte er in einem Haus, dessen Kreditraten teilweise von seinen Eltern getragen wurden, und arbeitete deutlich weniger als möglich. Die entscheidende Frage war deshalb nicht nur, was seine Buchhaltung auswies. Es ging auch darum, welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung standen und ob er seine Arbeitskraft ausreichend einsetzte.

Ein niedriger Gewinn, aber ein anderes Leben im Alltag

Die Eltern des minderjährigen Buben waren geschieden. Die Mutter hatte die alleinige Obsorge und betreute das Kind. Der Vater arbeitete selbstständig als Masseur und leistete monatlich 210 Euro Kindesunterhalt.

Sein offiziell ausgewiesenes Einkommen war vergleichsweise niedrig. Aus dem Betrieb entnahm er allerdings mehr Geld, als sich aus dem steuerlichen Gewinn unmittelbar ableiten ließ. Zusätzlich lebte und arbeitete er in einem Haus, bei dessen Finanzierung seine Eltern halfen. Diese Unterstützung verringerte seine laufenden Belastungen.

Für die Mutter und das Kind entstand dadurch ein nachvollziehbarer Widerspruch: Der Vater verwies auf ein geringes Einkommen, während seine tatsächlichen Lebensumstände auf größere finanzielle Möglichkeiten hindeuteten. Außerdem arbeitete er deutlich weniger als eine vollzeitbeschäftigte Person. Das Kind verlangte deshalb eine Erhöhung des Unterhalts.

Die Gerichte mussten mehrere Fragen voneinander trennen: Sind private Entnahmen aus einem Unternehmen als Einkommen zu berücksichtigen? Gehören freiwillige Zahlungen der Großeltern in die Unterhaltsberechnung? Und darf einem Selbstständigen ein höheres Einkommen zugerechnet werden, wenn er seine Arbeitsmöglichkeiten nicht ausschöpft?

Kindesunterhalt Selbstständige Österreich: Beim Kindesunterhalt zählt nicht automatisch nur der Steuerbescheid

Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Die Höhe richtet sich vor allem nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern. Betreuungsleistungen werden dabei ebenfalls berücksichtigt: Wer das Kind überwiegend betreut, erfüllt seinen Beitrag in erster Linie durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Geldunterhalt.

Bei unselbstständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen häufig anhand von Gehaltsabrechnungen feststellen. Bei Unternehmern und anderen Selbstständigen ist die Berechnung schwieriger. Der steuerliche Gewinn kann durch betriebliche Ausgaben, Abschreibungen oder Investitionen niedriger ausfallen als die tatsächlich verfügbaren Mittel.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, welcher Betrag im Steuerbescheid steht. Das Gericht kann auch prüfen, welche Privatentnahmen erfolgt sind, welche privaten Kosten das Unternehmen übernommen hat und welchen Lebensstandard der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich finanziert.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede betriebliche Ausgabe automatisch als Einkommen gilt. Es muss unterschieden werden, ob ein Aufwand für den Betrieb tatsächlich erforderlich ist oder ob dadurch private Lebensführung finanziert wird. Genau diese Abgrenzung macht Unterhaltsverfahren bei Selbstständigen oft aufwendig. Weitere Informationen finden Sie beim Thema Unterhalt.

Warum die ersten Jahre des Betriebs nicht einfach den Maßstab bilden

Der Vater hatte in den ersten Jahren seiner selbstständigen Tätigkeit besonders geringe Einnahmen. Diese Phase war von der Gründung und dem Aufbau des Betriebs geprägt. Später stabilisierte sich das Geschäft jedoch, und die Einnahmen stiegen.

Für die Unterhaltsberechnung durfte deshalb nicht schematisch ein Durchschnitt aller vergangenen Jahre gebildet werden. Ein solcher Durchschnitt hätte die wirtschaftlich schwachen Aufbaujahre dauerhaft überbewertet. Für die Zukunft waren vielmehr die aktuelleren Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere die höheren Privatentnahmen im Jahr 2005.

Auf dieser Grundlage ergab sich zunächst ein Betrag von rund 265 Euro monatlich. Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedenfalls einen Kindesunterhalt von 270 Euro. Damit wurde deutlich: Eine vorübergehende Gründungsphase darf nicht ohne Prüfung zum dauerhaften Argument für einen besonders niedrigen Unterhalt werden.

Was die Entscheidung des OGH vom 27.02.2007 tatsächlich klargestellt hat

Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 27.02.2007, 10 Ob 8/07k, fest, dass bei einem selbstständig Erwerbstätigen nicht ausschließlich der steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Privatentnahmen können ein wichtiger Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein.

Gleichzeitig behandelte der OGH die finanzielle Hilfe der Großeltern anders. Freiwillige Unterstützungen der Eltern des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich nicht automatisch dessen Einkommen. Zahlen Großeltern etwa freiwillig bei Kreditraten mit oder ermöglichen sie ihrem erwachsenen Kind eine günstigere Wohnsituation, erhöht das den Kindesunterhalt nicht ohne Weiteres.

Der Grund liegt in der persönlichen Zweckbestimmung der Zahlung. Die Großeltern wollten möglicherweise ihrem eigenen Kind helfen. Daraus folgt noch kein rechtlicher Anspruch des Enkelkindes auf diese Unterstützung. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Zahlung ausdrücklich dem Enkelkind zugutekommen soll oder wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht.

Der OGH griff außerdem den sogenannten Anspannungsgrundsatz auf. Vereinfacht bedeutet dieser: Ein Elternteil darf sich beim Kindesunterhalt nicht ohne ausreichenden Grund auf ein besonders niedriges Einkommen berufen, wenn er bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte.

Eine bloße Vermutung reicht dafür aber nicht. Das Gericht darf nicht einfach ein fiktives Vollzeiteinkommen annehmen, ohne die tatsächlichen Möglichkeiten zu untersuchen. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu Nachfrage, Auftragslage, Arbeitszeiten, gesundheitlichen Einschränkungen, regionalen Verdienstmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs.

Der OGH bestätigte daher zunächst 270 Euro monatlich, ließ aber offen, ob wegen der geringen beruflichen Auslastung ein noch höheres erzielbares Einkommen zugerechnet werden musste. Dieser Teil sollte genauer geprüft werden.

Vier Situationen, in denen diese Grundsätze eine Rolle spielen

  • Das Einkommen wirkt auf dem Papier niedrig: Wenn ein Unternehmer wenig Gewinn ausweist, aber regelmäßig höhere Privatentnahmen tätigt oder private Ausgaben über den Betrieb laufen, kann der Steuerbescheid allein zu kurz greifen.
  • Das Unternehmen entwickelt sich erst: Verluste oder geringe Einnahmen in den Gründungsjahren müssen nicht dauerhaft den Kindesunterhalt bestimmen, wenn sich der Betrieb später wirtschaftlich stabilisiert.
  • Angehörige helfen bei Wohnkosten: Die Unterstützung der Eltern, eines neuen Partners oder anderer Verwandter zählt nicht automatisch als Einkommen. Entscheidend sind Zweck, Freiwilligkeit und eine allfällige rechtliche Verpflichtung.
  • Die Arbeitszeit bleibt auffällig gering: Wenn ein Elternteil deutlich weniger arbeitet, obwohl eine höhere Auslastung realistisch erscheint, kann eine Prüfung nach dem Anspannungsgrundsatz erfolgen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf einzelne Zahlen schauen. Wichtig ist das Gesamtbild aus Einnahmen, Entnahmen, Wohnkosten, Arbeitsumfang und tatsächlicher Lebensführung.

Welche Unterlagen in einem Unterhaltsverfahren den Unterschied machen können

Wer für ein Kind mehr Unterhalt verlangt, sollte konkrete Anhaltspunkte sammeln. Hilfreich können Kontoauszüge, bekannte Privatentnahmen, Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Firmenfahrzeuge, Angaben zur Wohnsituation oder Hinweise auf vom Unternehmen bezahlte private Kosten sein.

Die Behauptung, der andere Elternteil könne „eigentlich mehr verdienen“, genügt meistens nicht. Aussagekräftiger sind konkrete Informationen über Öffnungszeiten, mögliche Aufträge, freie Kapazitäten, vergleichbare Honorare oder nicht genutzte Erwerbschancen.

Wer selbst Unterhalt zahlt, sollte Einnahmen und Privatentnahmen sauber dokumentieren. Auch freiwillige Unterstützungen von Angehörigen sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Daraus sollte hervorgehen, wer die Zahlung leistet, welchem Zweck sie dient und ob sie jederzeit eingestellt werden kann.

Bei gesundheitlichen Gründen, fehlender Nachfrage oder regionalen Besonderheiten sind Belege besonders wichtig. Ohne nachvollziehbare Dokumentation kann sonst der Eindruck entstehen, dass die Arbeitszeit ohne ausreichenden Grund niedrig gehalten wird.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbstständigen

Wird der Kindesunterhalt bei Selbstständigen nach dem Steuerbescheid berechnet?

Nicht zwingend. Der Steuerbescheid ist ein wichtiges Beweismittel, bildet aber nicht immer die tatsächlich verfügbaren Mittel ab. Das Gericht kann auch Privatentnahmen, übernommene private Kosten und die reale Lebensführung berücksichtigen. Bei schwankenden Einkommen werden außerdem die wirtschaftliche Entwicklung und ein geeigneter Beobachtungszeitraum geprüft.

Zählen Zahlungen der Großeltern als Einkommen des Vaters?

Freiwillige Zahlungen der Großeltern zählen grundsätzlich nicht automatisch als Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das gilt etwa für freiwillige Hilfe bei Kreditraten oder Wohnkosten. Eine andere Beurteilung kann gelten, wenn die Zahlung rechtlich geschuldet ist oder nachweislich dem Enkelkind zugutekommen soll.

Kann bei einem Selbstständigen ein höheres fiktives Einkommen angenommen werden?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Anspannungsgrundsatz greift, wenn jemand seine zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht ausschöpft. Das Gericht muss aber konkret feststellen, welche Arbeits- und Verdienstchancen tatsächlich bestanden. Eine pauschale Hochrechnung auf ein Vollzeiteinkommen reicht nicht.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil angeblich kaum verdient?

Sammeln Sie konkrete Hinweise auf Privatentnahmen, betriebliche Leistungen für private Zwecke, Arbeitszeiten und den tatsächlichen Lebensstandard. Auch Informationen über die Entwicklung des Unternehmens können wichtig sein. Vor einem Unterhaltsantrag oder einer Anfechtung sollte geprüft werden, welche Unterlagen verfügbar sind und welche Behauptungen sich beweisen lassen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 bleibt für viele Unterhaltsverfahren aufschlussreich: Familiäre Hilfe ist nicht automatisch Einkommen. Ein niedriger offizieller Gewinn schützt aber ebenso wenig automatisch vor einer höheren Unterhaltspflicht, wenn tatsächlich mehr Mittel vorhanden sind oder die eigene Arbeitskraft ohne ausreichenden Grund nicht eingesetzt wird. Gerade beim Kindesunterhalt Selbstständige Österreich ist daher eine genaue Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entscheidend.

Rechtsanwalt Wien: Kindesunterhalt bei Selbstständigen rechtlich prüfen

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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