
AfA, Motorräder, Kredite: Warum Selbstständige beim Kindesunterhalt nicht einfach alles abziehen dürfen
Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen: Ein Vater kauft zwei Motorräder, weist auf Abschreibungen hin und verlangt weniger Kindesunterhalt – doch vor Gericht reicht der Blick in die Buchhaltung allein nicht aus.
Wenn das Einkommen am Papier kleiner wirkt als auf dem Konto
Bei unselbstständig Beschäftigten ist das Einkommen meist leicht festzustellen: Maßgeblich sind Gehaltsabrechnungen und regelmäßige Zahlungen. Bei Unternehmern und anderen Selbstständigen sieht die Situation anders aus. Das steuerliche Ergebnis kann durch Abschreibungen, Rückstellungen, Kredite oder betriebliche Ausgaben deutlich niedriger ausfallen als der Betrag, der tatsächlich für den Lebensunterhalt verfügbar ist.
Genau hier liegt ein häufiger Streitpunkt beim Kindesunterhalt. Der unterhaltspflichtige Elternteil verweist auf den Jahresabschluss oder den Steuerbescheid. Der andere Elternteil hält dagegen, dass bestimmte Buchhaltungsposten keinen tatsächlichen Geldabfluss darstellen oder private Ausgaben als Betriebskosten erscheinen.
Für die Kinder zählt aber nicht nur eine Zahl aus der Steuererklärung. Entscheidend ist die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Vater wollte wegen Abschreibung und Motorrädern weniger zahlen
Der Vater war selbstständig und musste für seine Kinder Unterhalt leisten. In einem Scheidungsvergleich war der Betrag mit 377,90 Euro pro Kind festgelegt worden. Grundlage war sein durchschnittliches Einkommen aus den letzten drei Wirtschaftsjahren.
Später wollte der Mann eine Herabsetzung erreichen. Er argumentierte, dass bei der Berechnung die Abschreibung für Abnutzung – kurz AfA – berücksichtigt werden müsse. Zusätzlich verwies er auf Ausgaben für zwei Motorräder und auf bestehende Kreditverbindlichkeiten.
Für ihn waren diese Positionen Ausdruck einer erheblichen finanziellen Belastung. Die Gerichte sahen darin jedoch keinen ausreichenden Nachweis, dass sich der tatsächlich verfügbare Geldbetrag in einem Ausmaß verringert hatte, das eine niedrigere Unterhaltszahlung rechtfertigen würde.
Der Hinweis auf die Motorräder kam zudem erst nachträglich. Der Vater hatte angegeben, dafür rund 7.085 Euro ausgegeben zu haben. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen war nach Ansicht der Gerichte aber nicht ausreichend erkennbar, welcher zusätzliche Betrag tatsächlich noch zu berücksichtigen wäre und welche konkrete betriebliche Notwendigkeit hinter den Anschaffungen stand.
Was der OGH zur AfA und zur Beweislast sagt
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage in der Entscheidung OGH vom 25.05.2007, 6 Ob 69/07a. Das Urteil stammt damit aus dem Jahr 2007 und ist nicht als neue Entscheidung zu bezeichnen. Seine Überlegungen zur Abgrenzung zwischen steuerlichem Ergebnis und tatsächlicher Leistungsfähigkeit sind für vergleichbare Unterhaltsverfahren weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Die AfA verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts steuerlich auf mehrere Jahre. Wird beispielsweise eine Maschine angeschafft, wird nicht unbedingt der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung als Aufwand verbucht. Stattdessen erscheint jährlich ein Abschreibungsbetrag in der Gewinnermittlung.
Dieser Buchungsposten bedeutet aber nicht, dass jedes Jahr erneut Geld in Höhe der AfA vom Konto abfließt. Deshalb darf eine Abschreibung beim Kindesunterhalt nicht automatisch wie eine tatsächliche Ausgabe behandelt werden.
Das bedeutet nicht, dass die AfA unterhaltsrechtlich immer bedeutungslos wäre. Wer darlegen kann, dass hinter einer Abschreibung eine reale Finanzierung oder eine konkrete wirtschaftliche Belastung steht, muss diese Umstände nachvollziehbar offenlegen. Dafür können etwa Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kreditunterlagen, Leasingverträge und Angaben zur betrieblichen Nutzung erforderlich sein.
Die Beweislast lässt sich praktisch so beschreiben: Wer eine bestimmte Position zur Verringerung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage geltend macht, muss erklären, worum es sich handelt, wann die Zahlung erfolgt ist und wie sich diese Ausgabe auf die tatsächlich verfügbare Leistungsfähigkeit auswirkt.
Warum der OGH den Vater nicht nochmals inhaltlich anhörte
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Dabei ging es nicht nur um die Frage, ob Motorräder, AfA und Kredite ausreichend berücksichtigt worden waren. Der Vater machte auch geltend, das Erstgericht hätte ihn besser anleiten und über seine Beweispflichten informieren müssen.
Das Problem lag im Verfahrensrecht: Das Rekursgericht hatte den behaupteten Verfahrensfehler bereits verneint. Einen solchen Fehler kann eine Partei im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht nochmals erfolgreich zum Gegenstand machen. Eine Ausnahme kann insbesondere bei besonderen Gründen des Kindeswohls in Betracht kommen. Für das gewöhnliche Unterhaltsverfahren des Vaters erkannte der OGH einen solchen Ausnahmegrund jedoch nicht.
Die praktische Konsequenz ist erheblich: Wer wesentliche Unterlagen oder Argumente erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren vorlegt, riskiert, dass das Gericht diese nicht mehr umfassend prüft. Der richtige Zeitpunkt für eine vollständige Darstellung ist bereits das Verfahren erster Instanz.
Welche Regeln beim Kindesunterhalt eine Rolle spielen – Rechtsanwalt Wien
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder entsprechend ihren Lebensverhältnissen beizutragen. Die Höhe richtet sich daher nicht nur nach einem formal ausgewiesenen Steuergewinn, sondern nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und dem Bedarf des Kindes. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen wird häufig ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen. Dadurch sollen einzelne besonders gute oder schlechte Geschäftsjahre nicht allein über die Höhe des Unterhalts entscheiden.
Der Kindesunterhalt ist vom Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Während beim Ehegattenunterhalt je nach Scheidungsgrund und wirtschaftlicher Situation auch das Verschuldensprinzip eine Rolle spielen kann, steht beim Kindesunterhalt der Anspruch des Kindes im Mittelpunkt.
Auch ein Scheidungsvergleich bleibt nicht automatisch unverändert. Eine Anpassung kann in Betracht kommen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern. Dafür muss die behauptete Einkommensveränderung jedoch nachvollziehbar und beweisbar sein. Fragen rund um die Scheidung können dabei ebenfalls relevant werden.
Vier typische Situationen, in denen die Entscheidung wichtig wird
- Schwankende Unternehmereinkünfte: Ein einzelnes schwaches Geschäftsjahr genügt nicht automatisch für eine dauerhafte Herabsetzung. Das Gericht kann mehrere Jahre vergleichen und die Entwicklung des Unternehmens prüfen.
- Hohe Abschreibungen: Ein niedriger steuerlicher Gewinn bedeutet nicht zwingend, dass ebenso wenig Geld zur Verfügung steht. Die konkrete Funktion der Abschreibung muss erklärt werden.
- Fahrzeuge und Motorräder: Eine Anschaffung wird nicht allein deshalb unterhaltsmindernd berücksichtigt, weil sie in der Buchhaltung aufscheint. Bedeutung haben unter anderem die tatsächliche Zahlung, die betriebliche Nutzung und die wirtschaftliche Notwendigkeit.
- Kredite und Leasingraten: Bestehende Schulden reduzieren den Kindesunterhalt nicht automatisch. Entscheidend ist, wann und weshalb die Verbindlichkeit entstanden ist und ob sie gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang beanspruchen kann.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Steuerbescheid oder den Jahresabschluss betrachten. Für das Unterhaltsverfahren kann eine gesonderte Darstellung notwendig sein, die den tatsächlichen Geldfluss und die privaten sowie betrieblichen Ausgaben verständlich auseinanderhält. Gerade beim Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen kommt es auf eine nachvollziehbare Gesamtdarstellung an.
Diese Unterlagen sollten frühzeitig auf dem Tisch liegen
- Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen mehrerer Jahre
- Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Rechnungen und Zahlungsnachweise für größere Anschaffungen
- Kreditverträge, Tilgungspläne und Leasingunterlagen
- Nachweise zur betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern
- Bankunterlagen, soweit sie den tatsächlichen Zahlungsfluss belegen
- Eine nachvollziehbare Aufstellung der privaten Entnahmen und verfügbaren Mittel
Vor einem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sollte außerdem geprüft werden, ob die gewünschte Änderung rechnerisch überhaupt unter den bisher festgelegten Betrag führen würde. Im Verfahren des Vaters hielten die Gerichte fest, dass der Unterhalt selbst bei Berücksichtigung der behaupteten Motorradausgaben nicht unter den bisherigen Betrag gesunken wäre.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbstständigen
Wird die AfA beim Kindesunterhalt abgezogen?
Nicht automatisch. Die AfA ist zunächst ein steuerlicher Buchungsposten und steht nicht zwingend für einen jährlichen Geldabfluss. Maßgeblich ist, ob die Abschreibung mit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden ist und ob diese konkret nachgewiesen wird. Eine bloße Zahl im Jahresabschluss reicht meist nicht aus.
Kann ich wegen eines gekauften Motorrads weniger Kindesunterhalt zahlen?
Eine Motorradanschaffung führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Unterhaltsbemessungsgrundlage. Entscheidend sind die tatsächliche Zahlung, die betriebliche Notwendigkeit, die Nutzung und die Auswirkung auf die verfügbare Leistungsfähigkeit. Private oder nicht ausreichend erklärte Anschaffungen werden nicht ohne Weiteres berücksichtigt.
Welche Jahre zählen beim Einkommen eines Unternehmers?
Bei Selbstständigen kann das Gericht mehrere Wirtschaftsjahre heranziehen, um Schwankungen auszugleichen. Dadurch soll weder ein außergewöhnlich gutes noch ein besonders schlechtes Jahr allein ausschlaggebend sein. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und den Einkommensverhältnissen ab.
Kann ich neue Beweise noch im Revisionsrekurs vorlegen?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Wesentliche Tatsachen und Beweismittel müssen grundsätzlich bereits in den unteren Instanzen vollständig vorgebracht werden. Der OGH prüft außerdem bestimmte bereits verneinte Verfahrensfehler nicht nochmals uneingeschränkt. Eine sorgfältige Vorbereitung des erstinstanzlichen Verfahrens ist deshalb besonders wichtig.
Die Entscheidung zeigt: Beim Kindesunterhalt zählt nicht die Bezeichnung einer Position in der Buchhaltung, sondern ihre tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen und finanziellen Aufbereitung von Unterhaltsfragen im Zusammenhang mit Scheidung und selbstständiger Tätigkeit.
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