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Kindesunterhalt bei Selbständigkeit in Österreich

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Kindesunterhalt bei Selbständigkeit in Österreich

FUNDSTELLE: OGH vom 28.06.2000, 6 Ob 116/00b

Kann ein Unternehmer den Kindesunterhalt einfach senken? Wann der OGH ein fiktives Einkommen ablehnt

Ein Unternehmen steht vor der Insolvenz, die Einnahmen brechen weg – und plötzlich reicht das Geld angeblich nicht einmal mehr für den Kindesunterhalt bei Selbständigkeit in Österreich. Muss der Vater dann trotzdem einen besser bezahlten Job annehmen?

Diese Frage beschäftigt viele geschiedene Eltern. Besonders schwierig wird die Situation, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil selbständig ist, Verluste macht oder sein Einkommen mit hohen Schulden erklärt. Einerseits soll niemand zu einem Einkommen verpflichtet werden, das in Wahrheit unerreichbar ist. Andererseits darf ein Elternteil seine Erwerbschancen nicht einfach ungenutzt lassen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

Eine Tochter verlangte mehr – der Vater verwies auf sein gescheitertes Unternehmen

Nach der Scheidung lebte die Tochter bei ihrer Mutter. Der Vater war verpflichtet, monatlich Unterhalt zu zahlen. Zunächst leistete er 4.000 Schilling. Als sein Unternehmen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und schließlich insolvent wurde, beantragte er eine Herabsetzung auf 2.100 Schilling.

Die Tochter sah die Sache anders. Nach ihrer Auffassung konnte ihr Vater als Arbeitnehmer deutlich mehr verdienen. Sie verlangte daher nicht weniger, sondern mehr Unterhalt. Ihr Argument: Wenn das Unternehmen keine ausreichenden Erträge abwirft, müsse der Vater den Betrieb aufgeben und eine besser bezahlte Beschäftigung annehmen.

Die Lage des Vaters war allerdings nicht nur durch schlechte Geschäftszahlen geprägt. Er hatte erhebliche Schulden. Außerdem drohte ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Unternehmensinsolvenz. Neben der Tochter waren zwei weitere Kinder unterhaltsberechtigt. Auch seine einkommenslose Ehefrau musste berücksichtigt werden.

Damit stand nicht bloß eine Rechenfrage im Raum. Es ging darum, ob ein Einkommen, das unter normalen Umständen vielleicht erreichbar gewesen wäre, angesichts der wirtschaftlichen Krise tatsächlich als Grundlage für den Kindesunterhalt dienen durfte.

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern zur angemessenen Unterstützung

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Der Kindesunterhalt wird daher nicht ausschließlich nach dem tatsächlich ausbezahlten Einkommen berechnet. Das Gericht prüft auch, ob die betroffene Person ihre Arbeitskraft ausreichend einsetzt. Niemand darf sein Einkommen ohne nachvollziehbaren Grund verringern und anschließend verlangen, dass das Kind die Folgen trägt.

Bei Selbständigen ist die Beurteilung besonders anspruchsvoll. Ein Unternehmen kann vorübergehend Verluste machen, obwohl eine wirtschaftliche Erholung realistisch ist. Läuft ein Betrieb jedoch dauerhaft ohne ausreichende Erträge, kann eine zusätzliche Beschäftigung zumutbar sein. Unter Umständen kann sogar ein Wechsel in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis verlangt werden.

Kindesunterhalt bei Selbständigkeit in Österreich: Der Anspannungsgrundsatz kennt kein Wunschdenken

Der sogenannte Anspannungsgrundsatz bedeutet: Wer eine zumutbare und deutlich besser bezahlte Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht annimmt, kann beim Unterhalt so behandelt werden, als würde er dieses Einkommen tatsächlich erzielen.

Das gilt grundsätzlich auch für Unternehmer. Ein Elternteil kann sich nicht allein darauf berufen, dass er selbständig ist, wenn der Betrieb dauerhaft keine ausreichenden Mittel für den Kindesunterhalt erwirtschaftet. Zu prüfen ist dann etwa, ob eine Nebenbeschäftigung, ein Berufswechsel oder die Aufgabe des Unternehmens möglich und zumutbar wäre.

Der Grundsatz hat aber eine wichtige Grenze. Das Gericht darf kein Einkommen ansetzen, das nur theoretisch existiert. Entscheidend ist, welche Erwerbsmöglichkeit unter den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen realistisch war.

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Alter und Gesundheit,
  • Ausbildung und bisherige Berufserfahrung,
  • familiäre Unterhaltspflichten,
  • die konkrete Lage am Arbeitsmarkt,
  • Schulden, Insolvenz und laufende Verfahren,
  • nachweisbare Bewerbungs- und Vermittlungschancen.

Warum der OGH kein höheres Einkommen aus bloßen Zahlen errechnete

Der OGH befasste sich mit dem Fall in seiner Entscheidung OGH vom 28.06.2000, 6 Ob 116/00b. Die Entscheidung stammt somit aus dem Jahr 2000. Die damaligen Schillingbeträge lassen sich nicht auf heutige Unterhaltsbeträge übertragen. Der rechtliche Gedanke zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit und zur Anspannung bleibt jedoch von praktischer Bedeutung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Ein Gutachter hatte ein mögliches Nettoeinkommen von etwa 22.000 bis 25.000 Schilling angenommen. Unter gewöhnlichen Bedingungen hätte der Vater ein solches Einkommen möglicherweise erzielen können. Der OGH übernahm diesen Betrag dennoch nicht einfach für die Unterhaltsberechnung.

Der Grund lag in den besonderen Umständen: Der Vater hatte nach den gerichtlichen Feststellungen versucht, sein Unternehmen zu retten. Er hatte seine Tätigkeit nicht bloß aufgegeben, um weniger Unterhalt leisten zu müssen. Später waren seine Schulden bereits so hoch. Dazu kam die Belastung durch das drohende Strafverfahren. Eine erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt erschien unter diesen Umständen nicht mehr realistisch.

Ein fiktives Einkommen darf aber nur dann berücksichtigt werden, wenn eine konkrete Erwerbschance besteht. Ein Betrag, der lediglich bei Wegdenken der Schulden, der Insolvenz und des Strafverfahrens erreichbar wäre, bildet keine tatsächliche Leistungsfähigkeit ab.

Auch der Umstand, dass der Vater den bisher vereinbarten Unterhalt bis Mitte 1998 weiterbezahlt hatte, spielte eine Rolle. Für die davorliegende Zeit sah der OGH keinen ausreichenden Grund, ihm zusätzlich ein höheres, nur angenommenes Einkommen zuzurechnen.

Was die Entscheidung für unterhaltspflichtige Unternehmer bedeutet

Wenn Sie selbständig sind und Ihr Unternehmen Verluste macht, reicht der Hinweis auf schlechte Geschäftszahlen allein nicht aus. Sie müssen nachvollziehbar erklären können, warum der Betrieb wirtschaftlich gefährdet ist und welche Schritte Sie zur Sicherung Ihres Einkommens unternommen haben.

Von Bedeutung sind etwa Jahresabschlüsse, Steuerbescheide, Bankunterlagen, Aufzeichnungen über private Entnahmen, Bewerbungen und Absagen. Auch die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung möglich wäre, kann eine Rolle spielen.

Wer sein Einkommen ohne nachvollziehbare Erklärung reduziert, private Entnahmen verschleiert oder trotz behaupteter Mittellosigkeit einen hohen Lebensstandard führt, riskiert die Anrechnung eines höheren erzielbaren Einkommens. Das Gericht betrachtet nicht nur einzelne Dokumente, sondern die wirtschaftliche Gesamtsituation.

Wann eine Anspannung für das Kind durchsetzbar sein kann

Wenn Sie für Ihr Kind Unterhalt fordern und vermuten, dass der andere Elternteil seine Einkünfte niedrig hält, sollten Sie konkrete Anhaltspunkte sammeln. Dazu können Angaben über Firmenbeteiligungen, Fahrzeuge, Wohnverhältnisse, regelmäßige Ausgaben oder frühere Einkommen gehören.

Eine bloße Vermutung, der andere Elternteil könne „sicher mehr verdienen“, genügt meistens nicht. Besser sind nachvollziehbare Informationen über seine Ausbildung, Berufserfahrung und mögliche Stellen am Arbeitsmarkt. Auch ein dauerhaft verlustbringendes Unternehmen kann ein Hinweis darauf sein, dass eine Nebenbeschäftigung oder ein Berufswechsel geprüft werden muss.

Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder verändern die Berechnung. Das Einkommen wird nicht automatisch nur einem Kind zugerechnet. Vielmehr müssen die konkurrierenden Unterhaltspflichten und die Leistungsfähigkeit des Elternteils insgesamt berücksichtigt werden.

Diese Unterlagen können im Unterhaltsverfahren entscheidend sein

  • Steuerbescheide, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Jahresabschlüsse,
  • Nachweise über Schulden, Exekutionen und ein Insolvenzverfahren,
  • Bewerbungen, Absagen und Vermittlungsvorschläge,
  • Belege über Nebenbeschäftigungen oder deren erfolglose Suche,
  • Informationen zu Firmenbeteiligungen und Privatentnahmen,
  • Nachweise über weitere Kinder und sonstige Unterhaltspflichten,
  • Dokumente über den tatsächlichen Lebensstandard.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Unterhalt nicht eigenmächtig reduzieren. Solange eine gerichtliche Entscheidung oder ein wirksamer Unterhaltstitel besteht, kann ein Zahlungsrückstand entstehen. Eine Herabsetzung muss rechtzeitig beantragt und mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Veränderungen begründet werden.

Wer Unterhalt erhöhen möchte, sollte ebenfalls nicht nur ein mögliches Wunschgehalt behaupten. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, welche Einkommensmöglichkeiten tatsächlich belegbar sind und ob die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen.

Kindesunterhalt bei Selbständigkeit in Österreich und Rechtsanwalt Wien

Für weiterführende Informationen zu Unterhalt und Scheidung sollten die konkreten wirtschaftlichen und familiären Umstände geprüft werden. Gerade bei Selbständigen hängt die Beurteilung des Kindesunterhalts davon ab, ob eine tatsächliche Erwerbschance bestand und welche Unterlagen dies belegen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbständigen

Muss ein selbständiger Vater sein Unternehmen für den Kindesunterhalt aufgeben?

Nicht automatisch. Zuerst ist zu prüfen, ob das Unternehmen realistische Erträge erwirtschaften kann und ob eine Sanierung möglich ist. Bei dauerhaft unzureichenden Einnahmen kann eine Nebenbeschäftigung oder ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände, nicht allein die Tatsache, dass der Vater Unternehmer ist.

Kann beim Kindesunterhalt ein höheres Einkommen angenommen werden?

Ja, das ist unter dem Anspannungsgrundsatz möglich. Voraussetzung ist, dass der Elternteil eine realistische und zumutbare Erwerbsmöglichkeit ohne ausreichenden Grund nicht nutzt. Ein rein theoretisches Einkommen darf hingegen nicht angesetzt werden. Alter, Ausbildung, Gesundheit, Arbeitsmarkt und persönliche Belastungen müssen berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn der Unternehmer insolvent ist?

Eine Insolvenz schließt die Anspannung nicht automatisch aus. Das Gericht untersucht, ob trotz der Insolvenz eine konkrete Beschäftigungschance besteht. Hohe Schulden oder ein laufendes Strafverfahren können die Vermittlungschancen aber erheblich beeinträchtigen. Dann kann ein vom Gutachter errechnetes Einkommen zu hoch und damit unrealistisch sein.

Darf ich den Unterhalt wegen schlechter Geschäftszahlen selbst kürzen?

Nein, ein bestehender Unterhaltstitel gilt grundsätzlich weiter, bis er geändert wird. Eine eigenmächtige Kürzung kann Rückstände und weitere rechtliche Folgen auslösen. Sammeln Sie die wirtschaftlichen Nachweise und lassen Sie prüfen, ob ein Antrag auf Herabsetzung Aussicht auf Erfolg hat.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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