
Kindesunterhalt bei Selbständigen: Warum ein gutes Halbjahr noch kein echtes Einkommen ist
Wer als Werkvertragsnehmer in einem Monat viel verdient, im nächsten arbeitslos ist und zusätzlich eine Steuerrückzahlung erhält, stellt Gerichte vor eine schwierige Frage: Welches Einkommen ist für den Kindesunterhalt tatsächlich maßgeblich? Beim Kindesunterhalt bei Selbständigen berechnen kommt es daher nicht automatisch auf den besten oder schlechtesten Monat an.
Ein Vater, zwei Töchter und Einkünfte, die ständig wechselten
Nach der Scheidung musste ein Vater für seine beiden Töchter monatlich jeweils 3.500 Schilling Kindesunterhalt leisten. Zunächst war er arbeitslos und bezog Notstandshilfe. Später nahm er Werkverträge in Deutschland an. Seine Einnahmen waren nicht regelmäßig. Manche Monate brachten gute Honorare, andere kaum oder gar kein Einkommen.
Zusätzlich musste der Vater berufliche Ausgaben, Mietkosten und ausländische Steuerzahlungen berücksichtigen. Auch eine Steuerrückzahlung spielte eine Rolle. Für die Familie war damit schwer vorhersehbar, welcher Betrag dem Vater tatsächlich zur Verfügung stand.
Der Vater beantragte eine Herabsetzung des Kindesunterhalts. Die Vorinstanzen betrachteten unter anderem einzelne Halbjahre und rechneten die Steuerrückzahlung als Einkommen an. Der Vater wandte sich gegen diese Berechnung. Er argumentierte, dass einzelne Zeiträume seine wirtschaftliche Situation nicht realistisch abbildeten.
Was beim Kindesunterhalt rechtlich zählt
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind vor allem der Bedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil meist Geldunterhalt leistet.
Für die Berechnung ist daher nicht allein entscheidend, wie viel Geld in einem bestimmten Monat auf dem Konto eingelangt ist. Das Gericht muss ermitteln, welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil über einen aussagekräftigen Zeitraum tatsächlich erzielt und welche Belastungen davon abzuziehen sind.
Bei einem gleichbleibenden Gehalt kann ein aktueller Lohnzettel häufig eine brauchbare Grundlage bilden. Bei Selbständigen oder Werkvertragsnehmern funktioniert diese Methode nicht ohne Weiteres. Ein einzelnes gutes Halbjahr kann durch ein schwaches Folgehalbjahr ausgeglichen werden. Umgekehrt darf eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht automatisch zu einer dauerhaften Herabsetzung führen, wenn weiterhin eine entsprechende Erwerbsfähigkeit besteht.
Auch das sogenannte Verschulden an der wirtschaftlichen Situation kann eine Rolle spielen. Wer seine Erwerbsmöglichkeiten ohne nachvollziehbaren Grund verringert, kann unter Umständen nicht einfach verlangen, dass der Kindesunterhalt entsprechend sinkt. Ob eine solche Anspannung auf ein erzielbares Einkommen gerechtfertigt ist, hängt aber stets von den Umständen ab.
Warum der OGH mehrere Jahre statt einzelner Monate betrachtet
Der Oberste Gerichtshof hob die bisherigen Entscheidungen auf. In seiner Entscheidung OGH vom 23.02.1998, 3 Ob 395/97b stellte er klar, dass stark schwankende Einkünfte aus selbständiger oder vergleichbarer Tätigkeit grundsätzlich anhand eines längerfristigen Durchschnittseinkommens zu beurteilen sind.
Der OGH kritisierte damit nicht, dass die Gerichte die finanzielle Situation des Vaters untersucht hatten. Problematisch war vielmehr die zu kurzfristige Betrachtung. Bei unregelmäßigen Einkünften müssen grundsätzlich mehrere Wirtschaftsjahre einbezogen werden. Nur so lässt sich feststellen, welche Ertragslage tatsächlich typisch ist.
Entscheidend ist außerdem die wirtschaftliche Steuerbelastung. Eine Steuerzahlung kann das verfügbare Einkommen reduzieren, wenn sie wirtschaftlich zu den berücksichtigten Einkünften gehört. Eine Steuerrückzahlung darf dagegen nicht automatisch im Jahr ihrer Auszahlung als zusätzliches laufendes Einkommen behandelt werden. Sie kann sich auf frühere Veranlagungsjahre beziehen und damit einen anderen Zeitraum betreffen.
Das gilt auch bei Einkünften aus dem Ausland. Wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet und dort Steuern zahlt, darf das Gericht diese Einkünfte nicht isoliert oder nur anhand österreichischer Kontobewegungen beurteilen. Erforderlich ist eine vollständige Betrachtung der Jahresergebnisse, der Steuerlast und der beruflich notwendigen Ausgaben.
Der OGH setzte den Unterhalt allerdings nicht selbst herab. Er ordnete eine neuerliche Prüfung an. Zusätzlich musste geklärt werden, ob die Mutter eigene Unterhaltsansprüche gegen den Vater hatte, welches Einkommen sie erzielte und ob eine Lebensgemeinschaft bestand. Auch solche Umstände können die unterhaltsrechtliche Beurteilung beeinflussen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Diese Situationen führen in der Praxis besonders oft zu Streit
- Selbständigkeit mit wechselnden Einnahmen: Ein Steuerbescheid zeigt zwar das Jahresergebnis, beantwortet aber nicht immer alle Fragen zu Privatentnahmen, Betriebsausgaben oder aktuellen Veränderungen.
- Werkverträge und ausländische Auftraggeber: Einzelne Honorare können hoch sein, ohne dass daraus ein dauerhaft gleichbleibendes Monatseinkommen folgt.
- Arbeitslosigkeit zwischen zwei Aufträgen: Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld sind relevante Informationen, ersetzen aber nicht die Prüfung der bisherigen und möglichen künftigen Erwerbstätigkeit.
- Steuerrückzahlung oder Nachzahlung: Eine Rückzahlung ist nicht automatisch zusätzliches Monatseinkommen. Eine Nachzahlung ist nicht automatisch in voller Höhe als laufender Abzug zu behandeln.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie weder nur den besten Monat noch nur den schlechtesten Monat präsentieren. Beide Seiten brauchen ein nachvollziehbares Gesamtbild. Für den betreuenden Elternteil bedeutet das: Eine behauptete Einkommenslosigkeit muss nicht ungeprüft übernommen werden. Für den zahlenden Elternteil gilt umgekehrt: Ein früheres gutes Einkommen darf nicht dauerhaft zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation tatsächlich und nachvollziehbar verändert hat. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.
Welche Unterlagen bei schwankendem Einkommen wichtig sind – Rechtsanwalt Wien
Wer eine Herabsetzung oder Erhöhung des Kindesunterhalts beantragen möchte, sollte die finanzielle Entwicklung möglichst vollständig dokumentieren. Besonders hilfreich sind:
- Einkommensteuerbescheide mehrerer Jahre,
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Jahresabschlüsse,
- Werkverträge, Honorarnoten und Rechnungen,
- Kontoauszüge und Nachweise über tatsächliche Zahlungseingänge,
- Unterlagen zu Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder anderen Sozialleistungen,
- Nachweise über Krankenversicherung und ausländische Steuerzahlungen,
- Belege für beruflich notwendige Fahrt-, Unterkunfts- und sonstige Aufwendungen,
- Unterlagen zu Steuerrückzahlungen oder Steuernachzahlungen.
Die Unterlagen sollten zeitlich geordnet sein. Dadurch wird erkennbar, ob ein Einkommensrückgang nur vorübergehend war oder sich über mehrere Jahre fortsetzt. Ebenso lässt sich besser beurteilen, ob bestimmte Ausgaben tatsächlich beruflich notwendig waren oder die private Lebensführung betreffen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur einzelne Zahlen, sondern auch deren zeitlichen Zusammenhang. Gerade bei selbständigen Einkünften kann die richtige Einordnung einer Steuerzahlung oder eines Werkvertrags für die Höhe des Kindesunterhalts entscheidend sein.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbständigen
Wie lässt sich der Kindesunterhalt bei Selbständigen berechnen?
Üblicherweise wird nicht nur ein einzelner Monat betrachtet. Bei stark schwankenden Einkünften kann ein Durchschnitt aus mehreren Jahren erforderlich sein. Berücksichtigt werden die tatsächlichen Einkünfte sowie die wirtschaftlich zugehörige Steuerbelastung. Ob bestimmte Betriebsausgaben abzugsfähig sind, hängt von ihrer Notwendigkeit und ihrem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit ab.
Wird eine Steuerrückzahlung als Einkommen beim Kindesunterhalt angerechnet?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, auf welches Jahr sich die Rückzahlung wirtschaftlich bezieht. Eine Auszahlung im aktuellen Jahr kann eine Korrektur früherer Steuerzahlungen darstellen und darf dann nicht ohne weitere Prüfung wie ein zusätzliches laufendes Einkommen behandelt werden. Das Gericht muss die Rückzahlung in den richtigen zeitlichen Zusammenhang einordnen.
Was gilt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland arbeitet?
Auch ausländische Einkünfte müssen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Das Gericht hat die dort erzielten Einnahmen, die ausländische Steuerbelastung und die beruflichen Aufwendungen festzustellen. Einzelne Überweisungen oder Kontoauszüge reichen bei komplexen Einkünften meist nicht aus, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
Kann ich wegen Arbeitslosigkeit sofort weniger Kindesunterhalt zahlen?
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu einer sofortigen und dauerhaften Herabsetzung. Geprüft werden auch die bisherige Einkommensentwicklung, die Erwerbsfähigkeit und die Frage, ob eine neue Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Wer eine Änderung des Unterhalts erreichen möchte, muss die veränderten Umstände nachvollziehbar belegen und darf nicht einfach eigenmächtig die Zahlungen einstellen.
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