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Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbeihilfe

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbeihilfe

Neue Ehe, weitere Kinder, weniger Kindesunterhalt? Was die Familienbeihilfe wirklich bewirken kann

Ein Vater heiratet nach der Scheidung erneut, bekommt ein weiteres Kind und steht plötzlich mehreren Unterhaltspflichten gegenüber. Darf er deshalb den Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen und für seine Zwillinge einfach reduzieren – und muss dabei die Familienbeihilfe berücksichtigt werden?

Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen: Eine Familie wächst, die finanzielle Belastung auch

Nach der Scheidung lebten die Zwillinge bei ihrer Mutter. Der Vater zahlte monatlich Kindesunterhalt. Dann heiratete er erneut. Mit seiner neuen Ehefrau bekam er ein weiteres Kind; zusätzlich bestand bereits eine Unterhaltspflicht für eine ältere Tochter.

Für den Mann veränderte sich damit die gesamte finanzielle Situation. Er musste mehrere Haushalte und mehrere Kinder berücksichtigen. Deshalb wollte er den Unterhalt für die Zwillinge deutlich herabsetzen. Seine Argumentation ging noch weiter: Die Mutter der Zwillinge erhielt die Familienbeihilfe. Nach seiner Auffassung sollte diese Leistung bei der Unterhaltsberechnung zumindest teilweise von seiner Zahlung abgezogen werden.

Für die Mutter bedeutete das eine andere Rechnung. Sie betreute die Zwillinge überwiegend und erhielt die Familienbeihilfe für ihren Haushalt. Eine Kürzung des Unterhalts hätte unmittelbar weniger Geld für den täglichen Bedarf der Kinder bedeutet.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 verlangte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 11.12.2002, 7 Ob 167/02p. Die Entscheidung ist historisch und darf nicht ohne Prüfung der heutigen Rechtslage auf aktuelle Unterhaltsfälle übertragen werden.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz hatten eine Anrechnung der Familienbeihilfe zunächst abgelehnt. Der OGH hob diese Entscheidungen jedoch auf und verlangte eine neue Berechnung. Der Grund: Es war noch nicht festgestellt worden, welchem Einkommensteuersatz der Vater unterlag. Ohne diese Information ließ sich nicht beurteilen, wie hoch seine steuerliche Mehrbelastung tatsächlich war.

Der OGH vertrat damals den Grundsatz, dass bei getrennt lebenden Eltern ein Teil der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt angerechnet werden kann. Voraussetzung ist, dass diese Anrechnung notwendig ist, um die steuerliche Mehrbelastung des nicht betreuenden Elternteils auszugleichen.

Das bedeutete aber gerade keinen automatischen Abzug. Die Familienbeihilfe durfte weder immer zur Hälfte noch nach einem starren Prozentsatz berücksichtigt werden. Entscheidend waren das Einkommen des Vaters, seine persönliche Steuerprogression und die konkrete steuerliche Belastung.

Die vollständige historische Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Warum weitere Kinder den Unterhalt beeinflussen können

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird in Österreich grundsätzlich die Prozentwertmethode verwendet. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils herangezogen. Die Höhe hängt unter anderem vom Alter des Kindes ab.

Bestehen weitere gesetzliche Unterhaltspflichten, kann der Prozentsatz reduziert werden. Das soll verhindern, dass ein Elternteil den gesamten verfügbaren Betrag für ein Kind aufwenden muss, während andere Kinder unberücksichtigt bleiben.

Im Verfahren des OGH wurde auch die neue Ehefrau des Vaters als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Ihr Kinderbetreuungsgeld wurde als eigenes Einkommen behandelt. Dadurch verringerte sich der Unterhalt für die Zwillinge wegen dieser zusätzlichen Unterhaltspflicht nur um zwei Prozent und nicht um drei Prozent.

Auch diese Einzelheit zeigt, warum eine pauschale Rechnung problematisch ist. Entscheidend ist nicht allein, dass eine neue Ehe geschlossen oder ein weiteres Kind geboren wurde. Es muss geprüft werden, welche Personen tatsächlich unterhaltsberechtigt sind, über welches eigene Einkommen sie verfügen und wie hoch die jeweiligen gesetzlichen Ansprüche ausfallen. Wer den Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen möchte, sollte daher alle Unterhaltspflichten und Einkommensverhältnisse dokumentieren.

Familienbeihilfe ist nicht automatisch „Unterhalt des anderen Elternteils“

Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich dem Haushalt zugutekommen, in dem das Kind betreut wird. Sie dient dazu, die mit Kindern verbundenen Kosten abzufedern. Der betreuende Elternteil darf daher nicht automatisch so behandelt werden, als würde er die Familienbeihilfe vollständig für sich behalten.

Gleichzeitig kann die steuerliche Situation des zahlenden Elternteils eine Rolle spielen. Ein Elternteil, der nicht mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, soll steuerlich nicht wesentlich schlechter gestellt werden als ein Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt. Aus diesem Gedanken leitete der OGH die mögliche Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe ab.

Die damalige Entscheidung verlangt somit zwei getrennte Prüfungen: Erstens muss der Unterhaltsbedarf der Kinder ermittelt werden. Zweitens ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils erforderlich ist.

Für heutige Fälle kommt hinzu, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Insbesondere der Familienbonus Plus und andere steuerliche Entlastungen können die Berechnung beeinflussen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2002 ist deshalb ein wichtiger historischer Bezugspunkt, aber keine fertige Rechenformel für das Jahr 2026. Für die aktuelle Einordnung von Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen müssen daher die derzeit geltenden steuerlichen Regelungen geprüft werden.

In diesen Situationen wird die Frage praktisch wichtig

  • Nach einer Wiederverheiratung: Eine neue Ehe allein senkt den Kindesunterhalt nicht automatisch. Relevant kann sein, ob der neue Ehepartner selbst unterhaltsberechtigt ist und welches Einkommen vorhanden ist.
  • Bei weiteren Kindern: Ein neu geborenes Kind kann eine zusätzliche Unterhaltspflicht begründen. Der Unterhalt für die bereits vorhandenen Kinder darf deshalb aber nicht eigenmächtig gekürzt werden.
  • Bei stark verändertem Einkommen: Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit, ein Karrieresprung oder ein dauerhaft niedrigeres Einkommen können eine Neuberechnung auslösen.
  • Bei steuerlichen Abzügen: Familienbeihilfe, Familienbonus Plus und andere steuerliche Faktoren müssen voneinander unterschieden und anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den monatlichen Auszahlungsbetrag schauen. Entscheidend sind auch Sonderzahlungen, Sachbezüge, weitere Unterhaltspflichten, das Einkommen eines neuen Ehepartners und die Betreuungssituation der Kinder. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Unterhalt sowie zum Thema Scheidung.

Was vor einer Unterhaltsänderung geklärt werden sollte

  • Ermitteln Sie das aktuelle durchschnittliche Nettoeinkommen einschließlich regelmäßiger Sonderzahlungen und sonstiger geldwerter Vorteile.
  • Sammeln Sie Unterlagen zu allen weiteren Kindern und sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten.
  • Prüfen Sie, ob ein neuer Ehepartner über eigenes Einkommen, Kinderbetreuungsgeld oder andere Leistungen verfügt.
  • Halten Sie fest, wer die Kinder betreut und wer die Familienbeihilfe bezieht.
  • Lassen Sie die Auswirkungen des Familienbonus Plus und anderer aktueller Steuerentlastungen gesondert berechnen.
  • Zahlen Sie einen gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhalt nicht eigenmächtig in geringerer Höhe.
  • Prüfen Sie bei einer rückwirkenden Herabsetzung genau, für welchen Zeitraum eine Änderung überhaupt verlangt werden kann.

Bei Zwillingen oder mehreren Kindern sollte die Berechnung außerdem für jedes Kind nachvollziehbar erfolgen. Eine pauschale Gesamtsumme kann übersehen, dass sich Alter, Bedarf und bisherige Unterhaltstitel unterscheiden.

Häufige Fragen zur Familienbeihilfe beim Kindesunterhalt

Kann ich wegen eines weiteren Kindes den Kindesunterhalt reduzieren?

Ein weiteres Kind kann eine zusätzliche gesetzliche Unterhaltspflicht darstellen und dadurch die Unterhaltsberechnung beeinflussen. Die Reduktion erfolgt jedoch nicht automatisch und nicht in einer frei gewählten Höhe. Maßgeblich sind das Einkommen, das Alter aller Kinder und die weiteren Unterhaltsberechtigten. Bis zu einer wirksamen Änderung des Unterhaltstitels sollte der bisherige Betrag weiterbezahlt werden.

Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?

Eine pauschale Anrechnung gibt es nicht. Nach der zitierten OGH-Entscheidung kann ein Teil der Familienbeihilfe berücksichtigt werden, wenn dies zum Ausgleich einer steuerlichen Mehrbelastung des zahlenden Elternteils erforderlich ist. Dafür müssen insbesondere Einkommen und persönlicher Grenzsteuersatz geprüft werden. Die heutige Berechnung muss zusätzlich aktuelle Regelungen wie den Familienbonus Plus berücksichtigen.

Wer bekommt die Familienbeihilfe nach der Scheidung?

In der Regel wird die Familienbeihilfe für das Kind an jene Person ausbezahlt, in deren Haushalt das Kind überwiegend lebt. Das sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss. Familienbeihilfe und Unterhalt erfüllen unterschiedliche Funktionen und müssen rechtlich getrennt betrachtet werden.

Kann ich zu viel gezahlten Unterhalt rückwirkend zurückfordern?

Eine rückwirkende Änderung ist nicht automatisch für den gesamten gewünschten Zeitraum möglich. Es kommt auf den jeweiligen Unterhaltstitel, den Zeitpunkt der Antragstellung und die anwendbaren gesetzlichen Grenzen an. Gerade bei älteren Entscheidungen oder längeren Zeiträumen sollte die Rückwirkung genau geprüft werden. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Rückständen und Exekutionsproblemen führen.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach der Scheidung rechtssicher prüfen

Bei mehreren Kindern, einer neuen Ehe und steuerlichen Entlastungen sollte die Unterhaltsberechnung individuell geprüft werden. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die maßgeblichen Unterlagen und Unterhaltspflichten einordnen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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