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Kindesunterhalt Reisekosten Österreich: OGH erklärt

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Kindesunterhalt Reisekosten Österreich: OGH erklärt

Wenn der Kontakt zum Kind 1.000 Euro kostet: Wann Reisekosten den Kindesunterhalt beeinflussen können

Der Vater lebt in den Niederlanden, sein achtjähriger Sohn mit der Mutter in Österreich – und jeder Besuch kostet so viel, dass nach Unterhalt und Reisekosten kaum Geld zum Leben bleibt. Die Frage nach Kindesunterhalt Reisekosten Österreich beschäftigte den Obersten Gerichtshof bereits im Jahr 2009. Die Entscheidung zeigt, wann hohe Kosten für das Kontaktrecht bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden können – und wo klare Grenzen liegen.

Ein Vater zwischen Unterhaltspflicht und dem Wunsch, seinen Sohn zu sehen

Merlin war acht Jahre alt und lebte nach dem Umzug seiner Mutter in Österreich. Sein Vater wohnte weiterhin in den Niederlanden. Die Entfernung machte regelmäßige persönliche Kontakte schwierig und teuer.

Der Vater verdiente monatlich etwa 1.750 Euro. Zunächst wurde er zu einem Kindesunterhalt von 285 Euro verpflichtet. Gleichzeitig nahm er ein umfangreiches Kontaktrecht wahr. Für Reisen, Aufenthalte und die Betreuung während der Besuche fielen nach seinen Angaben bis zu 1.000 Euro monatlich an.

Der Vater wollte den Kontakt zu seinem Sohn nicht abbrechen oder einschränken. Doch die finanzielle Belastung war erheblich: Nach Abzug des Unterhalts und der Besuchskosten blieb ihm nur ein sehr geringer Betrag für den eigenen Lebensunterhalt.

Die unteren Instanzen wollten die Kosten des Kontaktrechts zunächst nicht ausreichend berücksichtigen. Der Vater wandte sich deshalb an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH vom 22.04.2009, 3 Ob 10/09f, klargestellt hat

Der OGH entschied, dass außergewöhnlich hohe Kosten für die Ausübung des Kontaktrechts den Kindesunterhalt ausnahmsweise verringern können. Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil andernfalls seinen notwendigen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren könnte.

Die Entscheidung OGH vom 22.04.2009, 3 Ob 10/09f, betrifft damit keinen gewöhnlichen Wochenendbesuch. Übliche Fahrtkosten, zusätzliche Verpflegung oder gelegentliche Übernachtungen müssen grundsätzlich von jenem Elternteil getragen werden, der das Kontaktrecht ausübt. Sie dürfen den Kindesunterhalt normalerweise nicht schmälern.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten außergewöhnlich groß ist. Flüge, lange Bahnfahrten, notwendige Übernachtungen und weitere Kosten können dann eine Dimension erreichen, die bei der Unterhaltsbemessung nicht völlig ausgeblendet werden darf.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum der Kontakt zum Kind nicht gegen den Unterhalt ausgespielt werden darf

Das Kontaktrecht ist nicht bloß ein Recht des getrennt lebenden Elternteils. Auch das Kind hat ein Recht auf persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen. Regelmäßige Kontakte sollen daher nicht daran scheitern, dass ein Elternteil weit entfernt lebt und die Reisekosten allein nicht bewältigen kann.

Gleichzeitig bleibt der Kindesunterhalt besonders geschützt. Der unterhaltspflichtige Elternteil darf seine Zahlungen nicht eigenmächtig stark reduzieren und sich darauf berufen, dass das Kind oder die betreuende Mutter staatliche Unterstützung beantragen könnte.

Der OGH verlangte vielmehr eine genaue Prüfung aller Umstände. Dazu gehören insbesondere:

  • Welche Reise-, Aufenthalts- und Betreuungskosten sind tatsächlich angefallen?
  • Waren diese Ausgaben für die vereinbarten Kontakte notwendig?
  • Wurde die günstigste zumutbare Reisevariante gewählt?
  • Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil über eigenes Vermögen?
  • Könnte das Kontaktrecht durch längere, aber seltenere Aufenthalte günstiger gestaltet werden?
  • Welches eigene Einkommen hat der betreuende Elternteil?

Ein Umzug mit dem Kind ist erlaubt – aber nicht ohne finanzielle Folgen

Ein Elternteil darf seinen Wohnort grundsätzlich wechseln. Der Umzug der Mutter nach Österreich durfte daher nicht automatisch als pflichtwidrig behandelt werden. Trotzdem kann eine Übersiedlung die Lebensverhältnisse der gesamten Familie erheblich verändern.

Wenn aus einem kurzen Wochenendbesuch plötzlich ein Flug mit Übernachtung wird, steigen die Kosten des Kontakts deutlich. Diese Mehrbelastung kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen, obwohl der Umzug als solcher zulässig war.

Das bedeutet aber nicht, dass ein betreuender Elternteil durch einen Umzug den Kindesunterhalt beliebig beeinflussen kann. Ebenso wenig darf der andere Elternteil den Kontakt verweigern oder nur deshalb weniger Unterhalt zahlen, weil die Entfernung größer geworden ist. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung zwischen der finanziellen Versorgung des Kindes, dem eigenen notwendigen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und dem persönlichen Kontakt.

Was § 231 ABGB mit Reisekosten zu tun hat

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere das Einkommen, die sonstigen Sorgepflichten und der Bedarf des Kindes. Der Kindesunterhalt soll die angemessene Versorgung des Kindes sicherstellen. Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Überblick.

§ 186 ABGB regelt die persönlichen Kontakte zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil. Dabei geht es nicht nur um gelegentliche Besuche, sondern um eine Beziehung, die dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes entspricht.

§ 138 ABGB stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei weit entfernten Wohnorten müssen deshalb sowohl die materielle Versorgung als auch die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen berücksichtigt werden.

Eine automatische Kürzung des Unterhalts folgt aus diesen Bestimmungen nicht. Die Gerichte müssen vielmehr prüfen, ob die außergewöhnlichen Kontaktkosten tatsächlich dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige seinen notwendigen Lebensbedarf nicht mehr decken kann. Bei der Prüfung von Kindesunterhalt und Reisekosten in Österreich kommt es daher stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Vier Situationen, in denen diese Frage praktisch wichtig wird

1. Ein Elternteil zieht mit dem Kind ins Ausland

Wenn ein Kind nach der Trennung in ein anderes Land übersiedelt, können aus einfachen Besuchen kostspielige Flugreisen werden. Vor einer solchen Veränderung sollten Kontaktregelung, Reisekosten und Unterhalt gemeinsam betrachtet werden.

2. Der getrennt lebende Elternteil arbeitet weit entfernt

Auch ohne Umzug des Kindes kann eine berufliche Versetzung oder ein Arbeitsplatz im Ausland zu hohen Kontaktkosten führen. Entscheidend ist, ob die Entfernung unvermeidbar ist und wie die Kontakte praktisch organisiert werden.

3. Ein umfangreiches Kontaktrecht ist kaum finanzierbar

Ein häufiges Kontaktrecht kann aus Sicht des Kindes sinnvoll sein. Wenn jeder Besuch aber mit langen Anreisen und teuren Übernachtungen verbunden ist, kann ein anderes Modell besser funktionieren: etwa längere Ferienaufenthalte statt vieler kurzer Besuche.

4. Der Unterhalt wird eigenmächtig gekürzt

Auch wenn hohe Reisekosten anfallen, darf der Unterhalt nicht einfach selbst neu berechnet werden. Eine ungerechtfertigte Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen und später zu gerichtlichen Forderungen oder Exekutionsmaßnahmen führen.

Diese Unterlagen sollten Eltern frühzeitig sammeln

  • Tickets, Rechnungen und Buchungsbestätigungen für Bahn- und Flugreisen
  • Nachweise über Hotel-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten
  • eine Übersicht über sämtliche tatsächlich wahrgenommenen Kontakte
  • Vergleiche verschiedener zumutbarer und günstigerer Reisevarianten
  • Gehaltszettel, Kontoauszüge und Nachweise über vorhandenes Vermögen
  • schriftliche Vereinbarungen über Abholung, Rückbringung und Ferienkontakte

Der unterhaltspflichtige Elternteil sollte die Kosten nicht nur pauschal behaupten. Je genauer die Ausgaben belegt werden, desto besser kann beurteilt werden, ob sie notwendig, angemessen und unvermeidbar waren.

Der betreuende Elternteil sollte bei einem geplanten Umzug außerdem rechtzeitig klären, wie der persönliche Kontakt organisiert werden kann. Dazu gehören die Reiseplanung, die Kostenverteilung und die Frage, wer das Kind abholt und zurückbringt.

Häufige Fragen zu Kindesunterhalt und Besuchskosten

Kann ich den Kindesunterhalt wegen hoher Fahrtkosten einfach kürzen?

Nein. Übliche Kosten eines Kontaktrechts müssen grundsätzlich selbst getragen werden. Nur außergewöhnlich hohe und notwendige Kosten können unter strengen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Vor einer Änderung der Unterhaltszahlung sollte daher eine rechtliche Prüfung erfolgen.

Wer bezahlt die Reise zum anderen Elternteil?

Eine pauschale Regel gibt es nicht. Häufig trägt zunächst der Elternteil die Kosten, der das Kontaktrecht ausübt. Bei besonders großer Entfernung können aber auch die finanziellen Möglichkeiten beider Elternteile, die Organisation der Kontakte und ein möglicher Umzug berücksichtigt werden.

Darf die Mutter mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Ein Wohnortwechsel ist nicht automatisch verboten. Er darf aber nicht dazu führen, dass der Kontakt zum anderen Elternteil ohne sachlichen Grund verhindert wird. Bei gemeinsamer Obsorge oder Streit über den Aufenthaltsort können zusätzliche familienrechtliche Fragen entstehen. Informationen zur Obsorge können bei der ersten Orientierung helfen.

Was passiert, wenn die Besuchskosten höher sind als der Kindesunterhalt?

Das Verhältnis allein entscheidet noch nichts. Das Gericht prüft, ob die Kosten tatsächlich angefallen, notwendig und unvermeidbar sind und ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinen eigenen Lebensunterhalt noch decken kann. Möglich ist danach eine maßvolle Anpassung des Unterhalts oder eine kostengünstigere Gestaltung des Kontaktrechts.

Gerade bei grenzüberschreitenden Trennungen sollten Kindesunterhalt, Obsorge, Aufenthaltsbestimmung und Kontaktrecht gemeinsam beurteilt werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der rechtlichen Einordnung solcher familiären Konflikte.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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