
Kindesunterhalt trotz psychischer Erkrankung: Wann darf ein Einkommen „fiktiv“ angerechnet werden?
Kindesunterhalt bei psychischer Erkrankung: Die Mutter nimmt keine Medikamente, arbeitet nicht und kann deshalb keinen Kindesunterhalt zahlen – auf den ersten Blick scheint die Sache klar. Doch was, wenn gerade ihre psychische Erkrankung verhindert, dass sie die notwendige Behandlung als solche erkennt?
Eine Mutter, ein Kind und eine schwierige medizinische Frage
Ferdinand lebte nach der Scheidung seiner Eltern beim Vater. Die Ehe der Eltern war bereits Ende 2003 geschieden worden, die Obsorge für den Sohn lag beim Vater. Er verlangte von der Mutter rückwirkend monatlich 200 Euro Kindesunterhalt.
Die Mutter hatte damals keine regelmäßige Arbeit. Bei ihr war eine bipolare Störung festgestellt worden. Ein Gutachter hielt eine medikamentöse Behandlung für möglich und ging davon aus, dass sie danach wieder arbeitsfähig sein könnte.
Für den Vater bedeutete das: Die Mutter könnte Einkommen erzielen und müsse daher auch zum Unterhalt des Kindes beitragen. Für die Mutter stellte sich die Situation anders dar. Ihre Erkrankung beeinträchtigte möglicherweise gerade jene Fähigkeit, die Behandlung als notwendig zu erkennen und sich bewusst dafür zu entscheiden.
Die Gerichte bewerteten die Frage zunächst unterschiedlich. Das Erstgericht lehnte den Unterhaltsantrag ab. Das Rekursgericht verpflichtete die Mutter hingegen zur Zahlung. Schließlich musste der Oberste Gerichtshof klären, ob die fehlende Erwerbstätigkeit tatsächlich als schuldhaft angesehen werden durfte.
Was der OGH am 19.04.2007 ausdrücklich offenließ
Der Oberste Gerichtshof hob die bisherigen Entscheidungen auf und verwies die Angelegenheit zur genaueren Prüfung zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 19.04.2007, 6 Ob 64/07s. Es handelt sich damit nicht um eine neue Entscheidung, sondern um ein bereits im Jahr 2007 ergangenes Urteil, dessen Grundgedanken bei Unterhaltsverfahren weiterhin wichtig sein können. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH entschied nicht endgültig, dass die Mutter jedenfalls 200 Euro monatlich zahlen müsse. Ebenso wenig stellte er fest, dass eine psychische Erkrankung jede Unterhaltspflicht ausschließt. Der entscheidende Punkt lag dazwischen: Es musste geklärt werden, ob die Mutter die Behandlung aus eigener Einsicht und trotz vorhandener Fähigkeit schuldhaft verweigerte.
Nur wenn sie die medizinische Möglichkeit, wieder arbeitsfähig zu werden, erkennen und sich frei für oder gegen die Behandlung entscheiden konnte, durfte ihr die Nichtbehandlung unter Umständen vorgeworfen werden. War ihre Einsichts- oder Handlungsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt, durfte nicht ohne Weiteres von einer absichtlichen Arbeitsverweigerung ausgegangen werden.
Warum „Du könntest doch arbeiten“ rechtlich nicht genügt
Beim Kindesunterhalt gilt grundsätzlich: Eltern müssen ihre Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren einsetzen. Wer ohne ausreichenden Grund nicht arbeitet oder eine realistische Möglichkeit zur Einkommenserzielung nicht nutzt, kann so behandelt werden, als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich verdienen. Diese Berechnung wird als Anspannung auf ein fiktives Einkommen bezeichnet.
Die Grundlage für den Kindesunterhalt findet sich heute vor allem in § 231 ABGB. Diese Bestimmung verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Entscheidend sind insbesondere der Bedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit und die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Eltern.
Die Anspannung darf jedoch nicht zu einem rein theoretischen Rechenmodell werden. Ein Gericht muss prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich arbeiten könnte, welche Tätigkeit zumutbar wäre und welches Einkommen realistisch erzielt werden könnte. Eine bloße abstrakte Arbeitsfähigkeit reicht dafür nicht immer aus.
Besonders sensibel ist die Beurteilung bei psychischen Erkrankungen. Die Krankheit kann nicht nur die Arbeitsleistung einschränken. Sie kann auch beeinflussen, ob jemand die eigene Situation realistisch einschätzt, eine Therapie als notwendig erkennt oder eine Behandlungsentscheidung frei trifft.
Eine medizinisch mögliche Therapie ist deshalb nicht automatisch eine rechtlich erzwingbare Therapie. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob die Behandlung zumutbar ist, welche Risiken und Nebenwirkungen bestehen und ob die betroffene Person überhaupt in der Lage war, die Bedeutung ihrer Entscheidung zu erfassen.
Der Unterschied zwischen Behandlungsmöglichkeit und schuldhafter Verweigerung
Für unterhaltspflichtige Eltern kann der Unterschied erhebliche finanzielle Folgen haben. Wird eine schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit angenommen, kann das Gericht ein Einkommen zugrunde legen, das tatsächlich gar nicht bezogen wird. Dadurch kann eine Unterhaltspflicht entstehen oder höher ausfallen.
Bei einer psychischen Erkrankung muss aber genauer hingesehen werden. Die Frage lautet nicht nur: „Hätte eine Behandlung theoretisch geholfen?“ Zusätzlich geht es darum: „War die betroffene Person in der Lage, diese Möglichkeit zu erkennen und sich eigenverantwortlich dafür zu entscheiden?“
Genau diese Prüfung verlangte der OGH im Verfahren der Mutter. Eine äußerlich erkennbare Weigerung, Medikamente einzunehmen, genügt nicht automatisch für die Annahme, dass sie den Kindesunterhalt schuldhaft nicht leisten wollte. Die krankheitsbedingte Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit kann für die unterhaltsrechtliche Beurteilung wesentlich sein.
Kindesunterhalt bei psychischer Erkrankung: Wann diese Entscheidung in der Praxis eine Rolle spielt
- Der betreuende Elternteil verlangt Unterhalt: Wenn der andere Elternteil wegen einer Erkrankung keiner Arbeit nachgeht, darf nicht automatisch ein bestimmtes Einkommen angenommen werden. Es braucht eine nachvollziehbare Prüfung der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit.
- Eine Therapie soll die Arbeitsfähigkeit herstellen: Eine Behandlungsempfehlung kann ein wichtiges Beweismittel sein. Sie beweist aber für sich allein noch nicht, dass die Behandlung zumutbar war und schuldhaft verweigert wurde.
- Ein Gutachten widerspricht den behandelnden Ärzten: Dann kommt es auf die konkrete Qualität und Aussagekraft der medizinischen Unterlagen an. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit, Einsicht und Handlungsvermögen.
- Unterhalt wird rückwirkend gefordert: Bei rückwirkenden Ansprüchen muss besonders genau festgestellt werden, wie sich der Gesundheitszustand im jeweiligen Zeitraum dargestellt hat. Eine spätere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beantwortet nicht automatisch die Frage nach früheren Monaten.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Diagnose dokumentieren. Wichtig sind auch der Krankheitsverlauf, konkrete Einschränkungen im Alltag, frühere Beschäftigungen, Behandlungsempfehlungen und die Frage, wie die betroffene Person mit diesen Empfehlungen umgehen konnte.
Diese Unterlagen können im Unterhaltsverfahren entscheidend sein
- fachärztliche Befunde und psychiatrische Stellungnahmen;
- Gutachten zur Arbeitsfähigkeit und zur möglichen beruflichen Wiedereingliederung;
- Dokumentation über Therapien, Medikamente und deren Nebenwirkungen;
- Unterlagen zum bisherigen Einkommen und zu früheren Arbeitsverhältnissen;
- Nachweise über Krankenstände, Rehabilitationsmaßnahmen oder stationäre Aufenthalte;
- Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, wann welche Behandlung empfohlen oder abgelehnt wurde.
Eine Behandlung sollte nicht allein aus Angst vor einer Unterhaltsforderung begonnen oder abgebrochen werden. Medizinische Entscheidungen gehören in die ärztliche Beratung. Für das Unterhaltsverfahren ist allerdings wichtig, dass nachvollziehbar bleibt, welche Empfehlungen bestanden, welche Gründe für oder gegen eine Behandlung sprachen und ob die betroffene Person entscheidungsfähig war.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei psychischer Erkrankung
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich wegen einer psychischen Erkrankung nicht arbeiten kann?
Eine psychische Erkrankung schließt die Unterhaltspflicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Sie tatsächlich arbeitsfähig sind und welche Erwerbstätigkeit Ihnen zugemutet werden kann. Eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen setzt grundsätzlich voraus, dass Sie eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit schuldhaft nicht nutzen.
Kann ich zu einer Therapie oder Medikamenteneinnahme verpflichtet werden?
Eine medizinische Behandlung wird nicht allein deshalb rechtlich verpflichtend, weil sie möglicherweise die Arbeitsfähigkeit verbessern könnte. Das Gericht muss unter anderem die Zumutbarkeit, die Erfolgsaussichten und die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person prüfen. Bei psychischen Erkrankungen kann gerade die Fähigkeit, die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen, eingeschränkt sein.
Was bedeutet „fiktives Einkommen“ beim Kindesunterhalt?
Damit ist ein Einkommen gemeint, das jemand nicht tatsächlich verdient, nach Ansicht des Gerichts aber bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft erzielen könnte. Dieses Einkommen kann bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Es darf jedoch nicht bloß auf einer theoretischen Möglichkeit beruhen, sondern muss anhand der persönlichen, gesundheitlichen und beruflichen Umstände nachvollziehbar sein.
Welche Beweise brauche ich, wenn ich wegen Krankheit nicht arbeiten kann?
Hilfreich sind aktuelle und frühere ärztliche Befunde, Gutachten, Krankenstandsunterlagen und Nachweise über Therapien. Die Unterlagen sollten möglichst konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht möglich sind und wie sich die Erkrankung auf die Belastbarkeit auswirkt. Bei psychischen Erkrankungen kann zusätzlich relevant sein, ob die Fähigkeit zur eigenständigen Behandlungsentscheidung beeinträchtigt war.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsfragen, wenn Krankheit, Behandlung und Erwerbsfähigkeit miteinander verknüpft sind. Gerade dann sollte nicht vorschnell von einer absichtlichen Arbeitsverweigerung ausgegangen werden.
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