
Kein eigenes Einkommen, aber trotzdem Kindesunterhalt? OGH setzt Grenzen beim „Taschengeld“ des neuen Ehepartners
Kindesunterhalt ohne eigenes Einkommen: Die Mutter verdient nichts, lebt vom Einkommen ihres neuen Mannes – und soll dennoch Kindesunterhalt für ihre eigenen Kinder zahlen. Genau diese Konstellation führte zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung vor dem Obersten Gerichtshof.
Die Mutter war Hausfrau – und plötzlich unterhaltspflichtig
Nach der Scheidung lebten die beiden Kinder beim Vater. Die Mutter heiratete erneut und führte im gemeinsamen Haushalt mit ihrem neuen Ehemann den Haushalt. Ein eigenes Einkommen hatte sie nicht.
Der neue Ehemann verdiente zunächst rund 33.000 Schilling netto im Monat. Auf den ersten Blick schien damit Geld vorhanden zu sein. Seine finanzielle Situation war allerdings deutlich angespannter: Er hatte selbst mehrere Kinder zu versorgen und Schulden aus seiner früheren selbstständigen Tätigkeit. Außerdem liefen Exekutionen.
Die Mutter argumentierte, dass sie deshalb keinen Kindesunterhalt leisten könne. Sie habe kein eigenes Einkommen und könne von ihrem Ehemann auch kein frei verfügbares Geld verlangen. Die Gerichte gingen zunächst dennoch davon aus, dass ihr ein sogenanntes Taschengeld zustehen könnte, aus dem sie zumindest einen Beitrag für die Kinder leisten müsse.
Für die Mutter bedeutete das eine schwierige Situation: Sie sollte Unterhalt aus Geld zahlen, das sie möglicherweise gar nicht tatsächlich erhielt und gegenüber ihrem neuen Ehemann vielleicht auch nicht durchsetzen konnte.
Was der OGH in der Entscheidung aus 1998 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hob die damalige Entscheidung für den betroffenen Zeitraum auf. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 18.12.1998, 6 Ob 285/98z. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung, enthält aber eine bis heute wichtige rechtliche Überlegung zur Unterhaltsbemessung.
Der OGH sagte weder, dass ein einkommensloser Elternteil automatisch keinen Kindesunterhalt zahlen muss, noch dass pauschal immer ein bestimmter Betrag aus dem Einkommen des neuen Ehepartners heranzuziehen ist.
Stattdessen verlangte das Höchstgericht eine genauere Prüfung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. Vor allem musste festgestellt werden, ob beim neuen Ehemann nach Abzug seiner eigenen Unterhaltspflichten, der notwendigen Lebenshaltungskosten und seiner Schulden überhaupt ein frei verfügbares Taschengeld übrig blieb.
Die Sache war damit nicht endgültig zugunsten der Mutter entschieden. Sie war aber ebenso wenig automatisch zur Zahlung des zuvor angenommenen Betrags verpflichtet. Das Verfahren musste in diesem Punkt ergänzt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum ein Einkommen des neuen Ehepartners eine Rolle spielen kann
Kindesunterhalt ist grundsätzlich von den Eltern des Kindes zu leisten. Der neue Ehepartner wird durch die Wiederheirat nicht zum unterhaltspflichtigen Elternteil. Seine bloße Existenz oder sein Einkommen ersetzt daher nicht die Unterhaltspflicht der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters.
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit kann das Einkommen des neuen Ehepartners trotzdem mittelbar wichtig werden. Lebt ein Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt, trägt der verdienende Ehepartner häufig die Kosten für Wohnung, Lebensmittel und den allgemeinen Lebensbedarf. Dadurch kann dem anderen Ehepartner ein persönlicher Geldbetrag verbleiben, über den dieser frei verfügen darf.
Dieses frei verfügbare Geld wird häufig als Taschengeld bezeichnet. Es ist nicht dasselbe wie jenes Einkommen, das bereits für Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen oder andere notwendige Familienausgaben benötigt wird.
Nur wenn ein solcher Betrag tatsächlich vorhanden ist oder rechtlich durchgesetzt werden kann, kann er bei der Frage der Unterhaltsleistung eine Rolle spielen. Ein bloß theoretischer Anspruch hilft nicht weiter, wenn der neue Ehepartner wegen eigener Verpflichtungen praktisch kein Geld zur Verfügung stellen kann.
Fünf Prozent sind keine automatische Rechnung
In Unterhaltsverfahren wird teilweise mit Prozentsätzen gearbeitet. Daraus darf aber keine starre Regel abgeleitet werden, wonach jedenfalls fünf Prozent des Nettoeinkommens des Ehepartners als Taschengeld zur Verfügung stehen.
Die finanzielle Wirklichkeit jeder Familie ist anders. Zu prüfen sind unter anderem:
- das tatsächliche Nettoeinkommen des neuen Ehepartners,
- die Zahl seiner eigenen unterhaltsberechtigten Kinder,
- notwendige Wohn- und Lebenshaltungskosten,
- bestehende Kredite und sonstige Verbindlichkeiten,
- laufende Exekutionen,
- der Grund und der Zeitpunkt der Schuldenentstehung sowie
- die Frage, ob Rückzahlungen notwendig sind, um eine weitere Verschlechterung der finanziellen Lage zu verhindern.
Schulden dürfen dabei nicht automatisch von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Ebenso wenig dürfen sie einfach ignoriert werden. Entscheidend ist, ob die Verbindlichkeiten nachvollziehbar, tatsächlich zu bedienen und für die Beurteilung der verfügbaren Mittel relevant sind.
Wann diese Frage in der Praxis entscheidend wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Entscheidung in mehreren Lebenslagen Bedeutung haben:
- Sie betreuen kleine Kinder und arbeiten derzeit nicht: Das fehlende Erwerbseinkommen beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob andere frei verfügbare Mittel vorhanden sind.
- Sie haben nach der Scheidung wieder geheiratet: Das Einkommen Ihres neuen Ehepartners kann bei der Leistungsfähigkeit mittelbar berücksichtigt werden, macht ihn aber nicht selbst zum Unterhaltsschuldner.
- Ihr neuer Ehepartner hat hohe Schulden: Kreditverträge, Exekutionsunterlagen und Rückzahlungsvereinbarungen können zeigen, dass ein angenommenes Taschengeld tatsächlich nicht oder nur in geringer Höhe vorhanden ist.
- Sie verlangen als betreuender Elternteil Unterhalt: Die Einkommenslosigkeit des anderen Elternteils beendet die Prüfung nicht. Es kommt auf dessen gesamte wirtschaftliche Situation an.
Besonders heikel ist die Situation, wenn bereits ein Unterhaltsbeschluss besteht und sich die Verhältnisse später ändern. Eine Wiederheirat, Arbeitslosigkeit, die Geburt weiterer Kinder oder eine erhebliche Verschuldung können eine Neubewertung auslösen. Eine Herabsetzung wirkt nicht automatisch, sondern muss in der Regel rechtzeitig geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite zu Unterhalt und zum Scheidungsrecht.
Kindesunterhalt ohne eigenes Einkommen: Rechtsanwalt Wien erklärt
Die rechtliche Beurteilung von Kindesunterhalt ohne eigenes Einkommen hängt immer von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Eine individuelle Prüfung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann klären, welche Einkünfte, Unterhaltspflichten und Schulden tatsächlich zu berücksichtigen sind.
Welche Unterlagen für die Prüfung gebraucht werden
Eine realistische Unterhaltsberechnung setzt vollständige Angaben voraus. Dazu gehören nicht nur Lohnzettel und Kontoauszüge, sondern auch die finanziellen Belastungen des neuen Ehepartners.
- Gehaltsabrechnungen und sonstige Einkommensnachweise,
- Nachweise über Arbeitslosengeld, Sozialleistungen oder Pensionen,
- Unterlagen zu weiteren Kindern und Unterhaltspflichten,
- Mietvertrag und Nachweise über laufende Wohnkosten,
- Kreditverträge und aktuelle Saldenbestätigungen,
- Exekutionsunterlagen und Zahlungsvereinbarungen,
- Belege über notwendige Versicherungs- und Gesundheitskosten sowie
- Nachweise darüber, ob tatsächlich ein persönliches Taschengeld ausbezahlt wird.
Unvollständige Angaben können zu einer falschen Unterhaltsentscheidung führen. Wer behauptet, kein Einkommen zu haben, sollte deshalb auch erklären können, wie der gemeinsame Haushalt finanziert wird und welche Mittel persönlich zur Verfügung stehen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt ohne eigenes Einkommen
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich selbst kein Einkommen habe?
Nicht jedes fehlende Erwerbseinkommen bedeutet automatisch, dass keine Unterhaltspflicht besteht. Entscheidend ist, ob andere verfügbare Mittel vorhanden sind und ob eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Lebt die unterhaltspflichtige Person von einem neuen Ehepartner, kann ein tatsächlich verfügbares Taschengeld berücksichtigt werden.
Muss der neue Ehemann meiner Mutter oder meines Vaters Kindesunterhalt zahlen?
Nein. Der neue Ehepartner wird durch die Heirat nicht zum Elternteil und grundsätzlich auch nicht zum Schuldner des Kindesunterhalts. Sein Einkommen kann aber bei der Beurteilung eine mittelbare Rolle spielen, wenn dadurch beim unterhaltspflichtigen Ehepartner eigene frei verfügbare Mittel vorhanden sind.
Werden die Schulden meines neuen Ehepartners beim Unterhalt berücksichtigt?
Das kann der Fall sein, aber nicht automatisch. Das Gericht muss prüfen, wann und warum die Schulden entstanden sind, wie hoch die Rückzahlungen sind und ob diese zur Vermeidung einer weiteren finanziellen Verschlechterung erforderlich sind. Eine pauschale Behauptung reicht nicht; die Belastungen sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Gilt immer ein bestimmter Prozentsatz als Taschengeld?
Nein. Ein fixer Prozentsatz, etwa fünf Prozent des Einkommens des Ehepartners, ist keine allgemeine automatische Lösung. Maßgeblich sind die konkreten Familien- und Vermögensverhältnisse. Bei mehreren Unterhaltspflichten und erheblichen Schulden kann das frei verfügbare Taschengeld deutlich geringer sein oder ganz entfallen.
Die Entscheidung des OGH zeigt damit eine wichtige Grenze: Kein eigenes Einkommen bedeutet nicht automatisch null Kindesunterhalt – ein Einkommen des neuen Ehepartners bedeutet aber ebenso wenig automatisch eine bestimmte Zahlungspflicht. Für Kindesunterhalt ohne eigenes Einkommen bleibt daher eine nachvollziehbare Prüfung der tatsächlich verfügbaren Mittel entscheidend.
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