
Kein Gehalt, trotzdem Unterhalt? Was eine neue Ehe für Kinder aus der ersten Beziehung bedeutet
Die Mutter betreut ein Baby, verdient selbst nichts und lebt vom Geld ihres neuen Ehemanns – müssen ihre älteren Kinder aus der ersten Ehe trotzdem Unterhalt bekommen? Diese Frage wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Schließlich kann niemand Geld verteilen, das gar nicht vorhanden ist. Im Unterhaltsrecht kommt es aber nicht nur auf ein eigenes Gehalt an, sondern auch darauf, welche finanziellen Mittel einer Person tatsächlich zur Verfügung stehen und welche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre.
Für die Frage Kindesunterhalt nach Wiederheirat ohne Einkommen sind daher die tatsächlichen Geldflüsse in der neuen Ehe und die konkrete Betreuungssituation entscheidend.
Eine Patchworkfamilie, zwei Unterhaltspflichten
Der Ausgangsfall spielte sich in einer Familie mit mehreren Kindern ab. Die Eltern von zwei Kindern wurden geschieden. Die Kinder blieben beim Vater, der damit den täglichen Betreuungsaufwand übernahm. Die Mutter heiratete später erneut und bekam mit ihrem neuen Ehemann zwei weitere Kinder.
In der neuen Ehe führte sie den Haushalt und kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder. Ein eigenes Einkommen hatte sie nicht. Der neue Ehemann verdiente jedoch gut und stellte ihr offenbar Haushaltsgeld sowie einen kleineren Betrag zur freien Verfügung bereit.
Die älteren Kinder aus der ersten Ehe verlangten weiterhin Unterhalt von ihrer Mutter. Dagegen wurde eingewendet, dass die Frau kein eigenes Gehalt beziehe, in der neuen Ehe als Hausfrau tätig sei und zusätzlich ein wenige Monate altes Kind betreue. Die Gerichte mussten daher klären, ob unter diesen Umständen überhaupt eine Unterhaltspflicht bestehen konnte.
Was der OGH 1996 zur einkommenslosen Mutter gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 11.07.1996, 6 Ob 2126/96g. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1996 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Seine grundsätzliche Überlegung zur Behandlung von frei verfügbarem Geld in einer neuen Ehe ist für vergleichbare Patchworkkonstellationen dennoch von Interesse. Die konkreten Berechnungswerte sind nicht ohne Weiteres auf heutige Fälle übertragbar.
Der OGH ging davon aus, dass auch ein Elternteil ohne eigenes Erwerbseinkommen zu Kindesunterhalt verpflichtet sein kann. Entscheidend war nicht allein, ob die Mutter ein Dienstverhältnis hatte. Geprüft werden musste vielmehr, welche finanziellen Mittel ihr aus der neuen Ehe tatsächlich zur Verfügung standen und ob sie ihre persönlichen Ausgaben zugunsten ihrer älteren Kinder einschränken konnte.
Der neue Ehemann wurde dadurch nicht selbst zum Unterhaltsschuldner der Kinder aus der früheren Beziehung. Seine wirtschaftliche Situation konnte aber mittelbar eine Rolle spielen: Verdient er gut, kann der Anspruch der Ehefrau auf frei verfügbares Geld innerhalb der Ehe höher sein. Dieses Geld kann wiederum bei der Beurteilung ihrer eigenen Unterhaltsleistung berücksichtigt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Nicht jedes Geld in der Ehe ist automatisch Einkommen
Für die rechtliche Beurteilung ist eine genaue Unterscheidung erforderlich. Leistungen des neuen Ehepartners können unterschiedlichen Charakter haben:
- Naturalunterhalt: Dazu zählen etwa die gemeinsame Wohnung, Lebensmittel, Kleidung, Krankenversicherung oder die allgemeine Versorgung im Haushalt. Diese Leistungen dienen der Lebensführung der neuen Ehefamilie und sind nicht ohne Weiteres als Einkommen der Mutter für die älteren Kinder zu behandeln.
- Frei verfügbares Geld: Haushaltsgeld, Taschengeld oder regelmäßige Überweisungen, über die die Mutter nach eigenem Ermessen verfügen kann, können unterhaltsrechtlich anders zu bewerten sein. Sie können bei der Ermittlung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Ob ein bestimmter Betrag wirklich frei verfügbar ist, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Eine Überweisung für Miete, Lebensmittel und Strom ist anders zu beurteilen als Geld, das ohne Zweckbindung auf dem eigenen Konto zur Verfügung steht. Auch übernommene persönliche Ausgaben können relevant sein, wenn sie die finanzielle Belastung der unterhaltspflichtigen Person dauerhaft verringern.
Die wichtigsten Regeln stehen nicht in einem einzigen Paragraphen
§ 231 ABGB regelt die elterliche Unterhaltspflicht: Beide Eltern müssen entsprechend ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag grundsätzlich durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil meist Geldunterhalt leistet.
Bei getrennt lebenden Eltern wird daher nicht nur gefragt, wer welches Gehalt bezieht. Maßgeblich sind unter anderem Einkommen, Vermögen, Betreuung, weitere Sorgepflichten und die konkreten Bedürfnisse der Kinder.
§ 94 EheG betrifft den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Die eheliche Beistandspflicht und der Anspruch auf angemessene Mitwirkung an den Lebensverhältnissen können dazu führen, dass der besser verdienende Ehepartner zur finanziellen Versorgung des anderen beiträgt. Diese Unterstützung wird aber nicht automatisch zu einer direkten Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus einer früheren Beziehung.
Das sogenannte Verschuldensprinzip spielt vor allem beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung eine Rolle. Für den Kindesunterhalt steht dagegen die Pflicht der Eltern gegenüber dem Kind im Vordergrund. Eine neue Ehe beseitigt diese Verantwortung nicht. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Warum ein Baby die Zumutbarkeit der Arbeit verändert
Der OGH rechnete der Mutter im damaligen Verfahren nicht automatisch ein fiktives Erwerbseinkommen an. Der Grund lag in der Betreuung eines wenige Monate alten Kindes. Eine sofortige Vollzeitbeschäftigung war unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres zumutbar.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Hausfrauen- oder Hausmannrolle dauerhaft vor jeder Unterhaltspflicht schützt. Wird das Kind älter, verbessert sich die Betreuungssituation oder besteht eine realistische Möglichkeit für eine Teilzeitbeschäftigung, kann sich die Beurteilung ändern. Dann kann geprüft werden, ob eigenes Einkommen zumutbar erzielbar wäre.
Auch eine freiwillige Reduktion der Arbeitszeit kann problematisch sein, wenn dadurch Unterhaltspflichten gegenüber älteren Kindern verkürzt werden. Ob eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt jedoch immer von Alter und Betreuung der Kinder, Gesundheitszustand, Ausbildung, bisherigen Tätigkeiten und den regionalen Arbeitsmöglichkeiten ab.
Kindesunterhalt nach Wiederheirat ohne Einkommen: Wann die neue Ehe wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Konstellationen relevant sein:
- Sie sind nach der Scheidung wieder verheiratet und beziehen selbst kein Gehalt, erhalten aber regelmäßig Geld von Ihrem neuen Ehepartner.
- Der andere Elternteil beruft sich auf seine neue Familie, obwohl er oder sie über Haushaltsgeld, Taschengeld oder andere finanzielle Vorteile verfügt.
- Es gibt Kinder aus mehreren Beziehungen und die vorhandenen Mittel müssen zwischen verschiedenen Unterhaltspflichten aufgeteilt werden.
- Ein Kleinkind wird betreut, während gleichzeitig die Frage im Raum steht, ob eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung aufgenommen werden müsste.
Gerade bei Patchworkfamilien reicht eine pauschale Aussage wie „Ich habe kein Einkommen“ daher oft nicht aus. Ebenso wenig genügt die Behauptung, der neue Ehemann oder die neue Ehefrau müsse für die Kinder aus der früheren Beziehung zahlen. Entscheidend ist die konkrete finanzielle Struktur der Familie. Für Kindesunterhalt nach Wiederheirat ohne Einkommen muss daher stets die gesamte familiäre und wirtschaftliche Situation geprüft werden.
Welche Unterlagen jetzt Klarheit schaffen
- Gehaltsabrechnungen und Steuerunterlagen des neuen Ehepartners sammeln.
- Regelmäßige Überweisungen, Haushaltsgeld und Taschengeld dokumentieren.
- Festhalten, welche Kosten der neue Ehepartner direkt übernimmt, etwa Miete, Versicherungen oder persönliche Ausgaben.
- Betreuungssituation, Alter der Kinder und mögliche Betreuungsangebote nachweisen.
- Eigene Einkünfte, Vermögen und laufende Verpflichtungen vollständig auflisten.
- Bei mehreren Kindern die jeweiligen Unterhaltsansprüche und Altersstufen getrennt berechnen lassen.
Wer Unterhalt fordert, sollte nicht nur nach dem Dienstgeber des anderen Elternteils fragen. Auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse und Geldflüsse in der neuen Ehe können für die Beurteilung wichtig sein. Wer Unterhalt leisten soll, sollte hingegen nachvollziehbar darstellen können, welche Beträge ausschließlich der gemeinsamen Haushaltsführung dienen und welcher Teil frei verfügbar bleibt.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einer Wiederheirat
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich selbst kein Einkommen habe?
Das kann der Fall sein. Neben einem eigenen Gehalt können auch frei verfügbare finanzielle Mittel aus einer neuen Ehe berücksichtigt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Eine automatische Unterhaltspflicht in bestimmter Höhe folgt daraus aber nicht.
Muss der neue Ehemann für die Kinder aus der ersten Ehe aufkommen?
Nein. Der neue Ehepartner wird nicht allein durch die Heirat zum Unterhaltsschuldner der Kinder aus der früheren Beziehung. Sein Einkommen kann jedoch mittelbar bedeutsam sein, wenn dadurch der unterhaltspflichtige Elternteil über frei verfügbares Geld verfügt.
Gilt Haushaltsgeld als Einkommen für den Kindesunterhalt?
Das hängt vom Zweck und der tatsächlichen Verwendung ab. Geld für gemeinsame Miete, Lebensmittel oder Strom ist anders zu beurteilen als ein Betrag, der ohne Einschränkung für persönliche Bedürfnisse verwendet werden kann. Die einzelnen Geldflüsse müssen daher konkret geprüft werden.
Muss eine Mutter mit einem Baby sofort wieder arbeiten?
Nicht automatisch. Bei der Betreuung eines Säuglings kann eine Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Mit zunehmendem Alter des Kindes und besseren Betreuungsmöglichkeiten kann sich die Situation ändern. Eine pauschale Antwort ist deshalb ohne genaue Kenntnis der Familien- und Betreuungssituation nicht möglich.
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