
Neue Ehe, neues Kind, weniger Kindesunterhalt? Was der OGH bei mehreren Unterhaltspflichten verlangt
Beim Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen taucht eine weitere Person auf: Ein Vater heiratet nach der Scheidung erneut, adoptiert ein Kind und möchte deshalb für seine älteren Kinder weniger zahlen. Doch bei der Berechnung taucht eine weitere Person auf: seine geschiedene Ehefrau, der er ebenfalls Unterhalt schuldet.
Wenn aus einer neuen Familie ein kompliziertes Unterhaltsgeflecht wird
Nach der Scheidung von der Mutter seiner beiden kleinen Kinder verpflichtete sich der Vater in einem Scheidungsvergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn und die Tochter. Die Beträge waren festgelegt und jeweils im Voraus zu bezahlen.
Wenig später veränderte sich sein Leben grundlegend. Er heiratete erneut und übernahm zusätzliche Verantwortung: für seine neue Ehefrau und für ein adoptiertes Kind. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit musste nun für mehrere unterhaltsberechtigte Personen ausreichen.
Der Vater wollte deshalb nicht nur für die Zukunft weniger Kindesunterhalt zahlen. Er beantragte eine rückwirkende Herabsetzung. Die Gerichte berechneten die Unterhaltspflichten teilweise neu, berücksichtigten aber nicht vollständig, dass auch seine geschiedene Ehefrau weiterhin unterhaltsberechtigt sein konnte.
Der Fall zeigt ein Problem, das in der Praxis häufig unterschätzt wird: Eine neue Ehe oder ein weiteres Kind führt nicht automatisch zu einer bestimmten Kürzung. Entscheidend ist vielmehr, wie alle Einkommen, Bedürfnisse und Unterhaltspflichten miteinander zusammenwirken.
Ein festgelegter Unterhalt ist nicht für immer unveränderlich
Nach § 231 ABGB richtet sich der Kindesunterhalt nach den Lebensverhältnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Der Unterhaltspflichtige muss daher nicht nur sein eigenes Einkommen offenlegen. Auch das Alter und der Bedarf der Kinder sowie weitere Sorgepflichten spielen eine Rolle.
Eine einmalige gerichtliche Entscheidung oder ein Scheidungsvergleich kann angepasst werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern. Eine solche Änderung wird häufig als Umstandsklausel bezeichnet. Sie kann etwa greifen, wenn das Einkommen deutlich sinkt, ein weiteres Kind geboren oder adoptiert wird oder eine zusätzliche Unterhaltspflicht entsteht.
§ 66 EheG betrifft den nachehelichen Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt unter anderem von den Umständen der Scheidung, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ab. Eine geschiedene Ehefrau darf bei der Berechnung daher nicht einfach ausgeblendet werden, wenn tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht.
Für die Aufteilung der Unterhaltslast ist außerdem entscheidend, ob eine Person tatsächlich Geld erhält, über eigenes Einkommen verfügt oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt unterhaltsberechtigt ist. Eine bloße Behauptung genügt weder für eine Herabsetzung noch für deren Abwehr.
Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen: Warum der Mai 1991 nicht genauso behandelt wurde wie die folgenden Monate
Der OGH befasste sich mit dieser Konstellation in der Entscheidung OGH vom 02.04.1995, 1 Ob 549/95. Die Entscheidung ist damit bereits viele Jahre alt. Ihre damaligen Schillingbeträge und Berechnungssätze lassen sich nicht unverändert auf heutige Unterhaltsverfahren übertragen. Die Grundsätze zur Änderung von Unterhaltspflichten und zur Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit sind aber weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der Vater hatte sich verpflichtet, den Unterhalt jeweils im Voraus zu leisten. Seine neue Ehe wurde erst am 17. Mai 1991 geschlossen. Für den Monat Mai blieb die bisherige Verpflichtung deshalb unverändert bestehen. Die Eheschließung konnte die bereits zu Monatsbeginn fällige Unterhaltsleistung nicht nachträglich beseitigen.
Anders war die Situation ab Juni. Ab diesem Zeitpunkt musste geprüft werden, wie sich die neue Ehe, das adoptierte Kind und sämtliche anderen Unterhaltspflichten auf die Leistungsfähigkeit des Vaters auswirkten.
Der OGH stellte klar, dass eine rückwirkende Anpassung grundsätzlich möglich sein kann. Dafür muss aber festgestellt werden, wann sich die Verhältnisse tatsächlich geändert haben und wie die finanzielle Situation in den jeweiligen Zeiträumen aussah.
Der entscheidende Fehler: Eine Unterhaltspflicht wurde übersehen
Die Vorinstanzen hatten die neue Ehefrau und das adoptierte Kind berücksichtigt. Nicht ausreichend geklärt war jedoch, ob und in welcher Höhe der Vater weiterhin seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt leisten musste. Ebenso fehlten Feststellungen zu ihrem eigenen Einkommen und zu tatsächlich erhaltenen Zahlungen.
Das war für die Berechnung wesentlich. Unterhaltspflichten werden nicht isoliert betrachtet. Wenn ein Vater neben mehreren Kindern auch einer geschiedenen Ehefrau Unterhalt schuldet, kann dies seine verfügbare Leistungsfähigkeit beeinflussen. Umgekehrt darf eine bloß behauptete Verpflichtung nicht automatisch zu einer Kürzung des Kindesunterhalts führen.
Der OGH legte deshalb nicht selbst endgültig fest, wie hoch der Kindesunterhalt sein sollte. Die Sache musste ergänzend geprüft werden. Erforderlich waren konkrete Feststellungen zum Einkommen des Vaters, zum Bedarf der Kinder, zur Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau, zum adoptierten Kind und zur geschiedenen Ehefrau.
Besondere Sorgfalt ist bei selbständig Erwerbstätigen erforderlich. Einzelne Monatszahlen oder eine Gewinn- und Verlustrechnung zeigen nicht immer die tatsächliche Leistungsfähigkeit. Schwankende Einnahmen, Entnahmen, betriebliche Aufwendungen und steuerliche Gestaltung können das Bild verzerren. Für vergangene Zeiträume kann dennoch maßgeblich sein, welche finanziellen Verhältnisse damals tatsächlich bestanden haben.
Wann eine neue Familie den Kindesunterhalt tatsächlich beeinflussen kann
- Weitere Kinder: Wird ein weiteres Kind geboren oder adoptiert, entsteht eine zusätzliche gesetzliche Unterhaltspflicht. Das kann eine Neuberechnung auslösen, führt aber nicht automatisch zu einer bestimmten prozentuellen Kürzung.
- Neue Ehe: Die neue Ehefrau kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst unterhaltsberechtigt sein. Entscheidend sind ihre Bedürftigkeit, ihr eigenes Einkommen und die konkrete Gestaltung der Ehe.
- Geschiedene Ehefrau: Ein bestehender Anspruch auf Ehegattenunterhalt aus der früheren Ehe kann bei der Gesamtberechnung relevant bleiben. Er muss deshalb ausdrücklich geprüft und belegt werden.
- Einkommensrückgang: Sinkt das Einkommen dauerhaft und unverschuldet, kann eine Anpassung des Kindesunterhalts in Betracht kommen. Bei freiwilliger Einkommensverringerung gelten strengere Maßstäbe.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf eine einzelne Veränderung schauen. Eine neue Ehe allein beantwortet nicht die Frage, wie viel Kindesunterhalt künftig geschuldet ist. Maßgeblich ist das gesamte wirtschaftliche Bild. Wer den Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen möchte, muss daher alle relevanten Umstände und Unterhaltspflichten berücksichtigen.
Was Unterhaltspflichtige und betreuende Eltern jetzt prüfen sollten
Wer eine Herabsetzung des Kindesunterhalts anstrebt, sollte den Zeitpunkt der Veränderung genau dokumentieren. Dazu gehören etwa die Geburts- oder Adoptionsurkunde eines weiteren Kindes, die Heiratsurkunde, Einkommensnachweise und Belege über tatsächlich geleisteten Ehegattenunterhalt.
- Bereiten Sie eine vollständige Liste aller unterhaltsberechtigten Personen vor.
- Sammeln Sie Einkommensnachweise für die Monate, für die eine Änderung verlangt wird.
- Dokumentieren Sie eigenes Einkommen und erhaltene Unterhaltszahlungen der geschiedenen Ehefrau.
- Prüfen Sie bei selbständiger Tätigkeit Bilanzen, Steuerbescheide, Privatentnahmen und Einkommensschwankungen.
- Stellen Sie einen Antrag auf Änderung möglichst präzise und mit einem klar genannten Beginn.
- Reduzieren Sie den bisher festgelegten Unterhalt nicht eigenmächtig, solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Wer eine Herabsetzung abwehren muss, sollte die behauptete Einkommensminderung und die zusätzlichen Sorgepflichten kritisch überprüfen. Besonders bei Selbständigen reichen einzelne schwache Monate oft nicht aus, um eine dauerhafte geringere Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur die rechnerische Unterhaltshöhe, sondern auch den maßgeblichen Änderungszeitpunkt, die Beweislage und die Auswirkungen aller bestehenden Unterhaltspflichten.
Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen: Häufige Fragen
Kann ich wegen einer neuen Ehe weniger Kindesunterhalt zahlen?
Eine neue Ehe allein führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung. Sie kann aber eine zusätzliche Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau begründen. Ob diese Pflicht berücksichtigt wird, hängt von deren Bedürftigkeit, eigenem Einkommen und den konkreten Umständen ab. Zusätzlich müssen alle Kinder und sonstigen Unterhaltspflichten einbezogen werden.
Kann der Kindesunterhalt rückwirkend herabgesetzt werden?
Das kann möglich sein, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse bereits früher wesentlich geändert haben. Der Beginn muss konkret festgestellt werden. Eine rückwirkende Änderung erfolgt nicht allein deshalb, weil später ein Antrag gestellt wurde. Bis zu einer neuen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung sollte der bisherige Betrag weiterbezahlt werden.
Wird ein adoptiertes Kind beim Unterhalt genauso berücksichtigt?
Grundsätzlich entsteht durch die Adoption eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung mit entsprechenden Unterhaltspflichten. Das adoptierte Kind kann daher bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Die konkrete Höhe hängt aber von allen Einkommen, dem Bedarf und den übrigen Sorgepflichten ab.
Spielt der Unterhalt für meine geschiedene Ehefrau beim Kindesunterhalt eine Rolle?
Ja, eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau kann für die Gesamtberechnung relevant sein. Dafür muss aber feststehen, ob ein Anspruch besteht, wie hoch er ist und ob tatsächlich Zahlungen erfolgen. Auch das eigene Einkommen der geschiedenen Ehefrau kann Bedeutung haben. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 02.04.1995 ausdrücklich beanstandet, dass diese Punkte nicht ausreichend festgestellt worden waren.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltspflichten umfassend prüfen
Bei der Frage, wie sich der Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen lässt, kommt es auf den konkreten Einzelfall, den maßgeblichen Änderungszeitpunkt und die nachweisbaren Einkommen an. Eine rechtliche Prüfung kann helfen, unberechtigte Kürzungen zu vermeiden und bestehende Ansprüche korrekt zu beurteilen.
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