
Neue Ehe, weiteres Kind, weniger Unterhalt? Was der OGH beim Kindesunterhalt genau prüft
Der Vater hatte wieder geheiratet, ein weiteres Kind bekommen und wollte deshalb den Unterhalt für seine Tochter aus erster Ehe deutlich senken. Wer den Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen möchte, muss jedoch mehr als das monatliche Gehalt berücksichtigen. Sonderzahlungen, Einsatzprämien, Reisegelder und staatliche Leistungen in der neuen Familie machten die Berechnung kompliziert.
Eine Tochter im Heim – und trotzdem blieb die Mutter unterhaltsrelevant
Katrins Eltern waren seit 1989 geschieden. Die Mutter hatte die Obsorge und kümmerte sich um ihre Tochter. Ende 2000 kam das Mädchen in ein Heim, dessen Kosten vom Land Kärnten getragen wurden.
Damit war die Beziehung zur Mutter aber keineswegs beendet. Katrin verbrachte weiterhin jedes zweite Wochenende bei ihr. Die Mutter kaufte Kleidung und übernahm andere Ausgaben. Auch die Familienbeihilfe wurde weiterhin an sie ausbezahlt.
Der Vater leistete zuletzt rund 276 Euro monatlich. Nach seiner Wiederverheiratung wollte er diesen Betrag auf etwa 203 Euro reduzieren. Seine neue Ehefrau hatte kein eigenes Erwerbseinkommen, das gemeinsame Paar hatte einen Sohn bekommen. Zusätzlich bezog die Ehefrau eine Leistung des Landes Kärnten zur Kinderbetreuung.
Die entscheidende Frage lautete deshalb nicht bloß: „Wie viel verdient der Vater?“ Zu prüfen war auch, welche weiteren Unterhaltspflichten bestanden, welche Leistungen die neue Ehefrau erhielt und ob bestimmte Zulagen tatsächlich Einkommen oder bloß Kostenersatz waren.
OGH vom 11.12.2002, 7 Ob 174/02t: Nicht jede Änderung senkt den Unterhalt automatisch
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesen Fragen in der Entscheidung OGH vom 11.12.2002, 7 Ob 174/02t. Das Urteil stammt aus dem Jahr 2002 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Seine Grundgedanken sind für typische Streitfragen bei der Unterhaltsberechnung weiterhin anschaulich. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH bestätigte, dass die Wiederheirat und die Geburt eines weiteren Kindes bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden können. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus der früheren Ehe bleibt jedoch bestehen. Eine neue Ehe führt nicht automatisch zu einer beliebigen Kürzung.
Auch die Leistung, welche die neue Ehefrau vom Land Kärnten erhielt, durfte als Einkommen berücksichtigt werden. Entscheidend war, dass es sich um eine regelmäßige Geldleistung handelte. Dass sie auf Landesrichtlinien und nicht auf einem klassischen gesetzlichen Anspruch beruhte, schloss ihre Berücksichtigung nicht aus.
Bei den beruflichen Zulagen des Vaters unterschied der OGH genauer. Eine einmalige Einsatz- oder Katastrophenzulage konnte grundsätzlich als Einkommen zählen. Sie wurde rechnerisch auf einen längeren Zeitraum verteilt, anstatt nur im Monat der Auszahlung berücksichtigt zu werden.
Reisegebühren, Dienstzuteilungs- oder Übungsgebühren sind dagegen nicht automatisch voll als Einkommen anzusetzen. Sie können teilweise oder vollständig tatsächliche berufliche Mehraufwendungen ersetzen. Wer sich darauf beruft, muss die konkreten Kosten aber nachweisen. Die bloße Bezeichnung „Reisegeld“ oder „Aufwandsentschädigung“ reicht nicht aus.
Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen: Was § 231 ABGB verlangt – Rechtsanwalt Wien
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere der Bedarf des Kindes, die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungsleistungen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
In der Praxis wird der Geldunterhalt häufig anhand von Prozentsätzen des Nettoeinkommens berechnet. Für ein Kind in der betreffenden Altersgruppe kann dabei ein Richtwert von ungefähr 20 Prozent des Nettoeinkommens herangezogen werden. Das ist jedoch keine starre Rechenformel. Wer den Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen möchte, muss stets die konkrete Familien- und Einkommenssituation prüfen.
Weitere gesetzliche Unterhaltspflichten können den Prozentsatz reduzieren. Dazu zählen etwa ein weiteres minderjähriges Kind oder unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche der Ehefrau. Die neue Ehe allein genügt dafür nicht. Es muss eine tatsächlich zu berücksichtigende Unterhaltspflicht bestehen.
Das Verschuldensprinzip spielt bei dieser Frage keine entscheidende Rolle. Beim Kindesunterhalt geht es nicht darum, wer das Scheitern der früheren Ehe verursacht hat. Im Mittelpunkt stehen die Bedürfnisse des Kindes und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern.
Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und zur Scheidung.
Familienbeihilfe wird nicht automatisch vom Unterhalt abgezogen
Eine weitere Streitfrage betraf die Familienbeihilfe und eine mögliche steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Vaters. Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich dem Haushalt zugutekommen, in dem das Kind betreut wird. Das sprach zunächst für eine Zuordnung zur Mutter beziehungsweise zum betreuenden Haushalt.
Der getrennt lebende Elternteil kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch steuerlich entlastet werden. Dafür muss eine individuelle Berechnung erfolgen. Eine automatische Halbierung oder vollständige Anrechnung der Familienbeihilfe gibt es nicht.
Zu berücksichtigen können unter anderem die Höhe des Unterhalts, das Einkommen und der Steuersatz des zahlenden Elternteils sowie der Unterhaltsabsetzbetrag sein. Auch der zeitliche Anwendungsbereich spielte bei der damaligen Entscheidung eine Rolle. Für die Vergangenheit war eine weitergehende Anrechnung erst ab der Veröffentlichung der verfassungsgerichtlichen Aufhebung am 13. September 2002 möglich; für Anlassfälle galten besondere Regeln.
Besonders schwierig war die Situation, weil Katrin in einem Heim lebte. Das Land Kärnten trug die Heimkosten, während die Mutter weiterhin Betreuung und Sachleistungen übernahm. Deshalb musste zunächst geklärt werden, an wen der Vater den Unterhalt tatsächlich leistete: an die Mutter, an das Heim oder an den Heimträger.
Vier Situationen, in denen diese Fragen heute wichtig werden
- Wiederheirat und weiteres Kind: Eine neue Familie kann die Unterhaltsberechnung verändern. Sie beseitigt die bisherige Verpflichtung gegenüber dem Kind aus der früheren Beziehung aber nicht.
- Staatliche Leistungen des neuen Partners: Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder andere regelmäßige Leistungen können bei der wirtschaftlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang, hängt von der konkreten Leistung ab.
- Unregelmäßiges Einkommen: Einsatzprämien und Sonderzahlungen können das relevante Jahreseinkommen erhöhen. Reise- und Auslagenersätze müssen hingegen mit tatsächlichen Kosten abgeglichen werden.
- Heim, Internat oder betreute Einrichtung: Wenn das Kind nicht dauerhaft im Haushalt eines Elternteils lebt, ist besonders genau zu prüfen, wer welche Kosten trägt und an wen der Unterhalt zu zahlen ist.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den bisherigen Unterhalt nicht eigenmächtig kürzen. Eine Änderung der Familienverhältnisse kann eine Neuberechnung rechtfertigen, ändert den bestehenden Unterhaltstitel aber nicht automatisch. Gerade wenn Sie den Kindesunterhalt nach Wiederheirat berechnen lassen möchten, sollten die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse vollständig offengelegt werden.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die richtige Berechnung
- aktuelle Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel beider Eltern;
- Nachweise über Sonderzahlungen, Prämien und einmalige Zulagen;
- Reiseabrechnungen und Belege über berufliche Mehraufwendungen;
- Geburtsurkunden weiterer Kinder und Nachweise über zusätzliche Unterhaltspflichten;
- Bescheide oder Zahlungsnachweise zu Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbaren Leistungen;
- Unterlagen über Heim-, Internats- oder Betreuungskosten;
- Nachweise darüber, wer Familienbeihilfe erhält und wer laufende Ausgaben für das Kind übernimmt.
Vor einem Herabsetzungsantrag sollte außerdem geklärt werden, ob die neue Ehefrau eigenes Einkommen hat, ob ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht und welche Zahlungen tatsächlich beim Kind ankommen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung solcher Einkünfte und Unterhaltspflichten.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einer Wiederheirat
Wird der Kindesunterhalt automatisch niedriger, wenn ich wieder heirate?
Nein. Die Wiederheirat allein reduziert den Unterhalt nicht automatisch. Berücksichtigt werden können aber zusätzliche gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber einem weiteren minderjährigen Kind oder unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Ehepartner. Entscheidend bleibt, wie viel Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht.
Zählen Reisegelder bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen?
Nicht zwingend vollständig. Reisegelder und ähnliche Zahlungen können echten Kostenersatz darstellen und dann ganz oder teilweise außer Betracht bleiben. Dafür müssen die beruflichen Mehraufwendungen konkret belegt werden. Eine bloße Bezeichnung als „Spesen“ genügt nicht.
Kann Kinderbetreuungsgeld der neuen Ehefrau meinen Unterhalt beeinflussen?
Regelmäßige Geldleistungen können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung von einem Land und nicht aufgrund eines klassischen Bundesgesetzes ausbezahlt wird. Ob sie tatsächlich einbezogen wird, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und der gesamten Unterhaltssituation ab.
Wird die Familienbeihilfe automatisch vom Kindesunterhalt abgezogen?
Nein. Eine steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Elternteils erfordert eine individuelle Prüfung. Einkommen, Unterhaltshöhe, Steuerbelastung und Unterhaltsabsetzbetrag können dabei eine Rolle spielen. Bei einer Heimunterbringung muss zusätzlich geklärt werden, wer die Familienbeihilfe erhält und an wen der Unterhalt geleistet wird.
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