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Kindesunterhalt nach Steuerreform berechnen: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Kindesunterhalt nach Steuerreform berechnen: OGH erklärt

Warum eine Steuerreform den Kindesunterhalt nicht automatisch senkt

Der Vater wollte weniger Unterhalt zahlen, weil sich die steuerliche Berechnung geändert hatte. Für den OGH war das allein jedoch kein ausreichender Grund. Wer den Kindesunterhalt nach Steuerreform berechnen möchte, muss mehrere Faktoren berücksichtigen. Hinter dem Streit standen zwei Töchter, rückwirkend erhöhte Unterhaltszahlungen und eine komplizierte Frage: Welche steuerliche Entlastung muss bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden?

Ein Vater, zwei Töchter und eine Rechnung mit vielen Variablen

Der Vater war gegenüber seinen Töchtern Desiree und Michelle unterhaltspflichtig. Die Gerichte erhöhten seine Geldunterhaltszahlungen rückwirkend ab 1. August 2004. Dabei ging es nicht nur um sein Einkommen oder einen bestimmten Prozentsatz.

Berücksichtigt wurden auch steuerliche Entlastungen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie die teilweise Anrechnung von Familienleistungen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der Vater durch die Unterhaltszahlungen steuerlich stärker belastet wird, als es sachlich gerechtfertigt ist.

Der Vater wandte sich gegen diese Berechnung. Besonders störte ihn, dass die Gerichte die bisherige Methode auch für Zeiträume nach einer Steuerrechtsänderung ab 1. Jänner 2005 heranzogen. Nach seiner Auffassung musste sich durch die geänderten steuerlichen Bestimmungen auch die Unterhaltsberechnung grundlegend verändern.

Sein Einwand blieb jedoch allgemein. Er zeigte nicht präzise auf, welcher Einkommensbestandteil, welcher Prozentsatz oder welcher einzelne Rechenschritt bei ihm falsch angewendet worden war.

Was der OGH zum Kindesunterhalt nach Steuerreform berechnen sagte

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 16.03.2007, 6 Ob 44/07z, dass die bisherige Berechnungsmethode grundsätzlich auch nach der Steueränderung ab 1. Jänner 2005 weiterverwendet werden konnte. Der Revisionsrekurs des Vaters wurde zurückgewiesen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2007 und ist daher nicht als aktuelle Berechnungstabelle für heutige Unterhaltsfälle zu verstehen. Ihre Grundidee bleibt aber wichtig: Eine Änderung der steuerlichen Darstellung führt nicht automatisch dazu, dass die Unterhaltslast neu oder niedriger berechnet werden muss.

Der OGH stellte sinngemäß darauf ab, dass die Steuerreform zwar die mathematische Darstellung verändert hatte. Das dahinterstehende System blieb jedoch erhalten. Die neuen Formeln konnten auf den ersten Blick wie ein einheitlicher Durchschnittssteuersatz wirken. Tatsächlich wurden die unterschiedlichen Steuerstufen weiterhin rechnerisch berücksichtigt.

Warum die Steuer bei der Unterhaltshöhe eine Rolle spielt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

In der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand des Nettoeinkommens und bestimmter Prozentsätze berechnet. Bei mehreren Kindern oder weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten kann eine Anpassung erforderlich sein. Die Berechnung endet aber nicht immer bei der simplen Anwendung eines Prozentsatzes auf das monatliche Einkommen.

Eine Rolle können auch steuerliche Entlastungen spielen. Dazu zählt etwa der Unterhaltsabsetzbetrag, der unter bestimmten Voraussetzungen Eltern zusteht, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und gesetzlichen Unterhalt leisten.

Auch Familienleistungen müssen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. § 12a FLAG regelt dabei insbesondere, dass die Familienbeihilfe grundsätzlich nicht als Einkommen des Kindes oder des betreuenden Elternteils behandelt wird. Nach der Rechtsprechung kann sie aber bei der Bemessung des Geldunterhalts teilweise entlastend berücksichtigt werden.

Das bedeutet nicht, dass jeder Unterhaltspflichtige seine Zahlung eigenständig um einen beliebigen Betrag reduzieren darf. Entscheidend ist vielmehr, wie die steuerliche Entlastung im jeweiligen Berechnungsmodell und für die konkrete Anzahl der Kinder berücksichtigt wird. Wer den Kindesunterhalt nach Steuerreform berechnen will, sollte daher die konkrete Einkommens- und Familiensituation prüfen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Eine allgemeine Kritik reicht vor Gericht nicht aus

Der Vater griff vor allem die Berechnungsmethode als solche an. Der OGH machte aber deutlich, dass eine abstrakte Kritik an einer Formel nicht genügt, wenn nicht zugleich dargelegt wird, dass die Formel im eigenen Fall falsch angewendet wurde.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Eine Partei muss nicht nur erklären, warum sie eine Methode für ungeeignet hält. Sie muss möglichst konkret vorrechnen, welches Ergebnis bei richtiger Anwendung herauskommen müsste.

Bei einem Rechtsmittel können daher folgende Fragen entscheidend sein:

  • Welches Einkommen wurde für welchen Zeitraum herangezogen?
  • Wurden Sonderzahlungen, Sachbezüge oder schwankende Einkünfte richtig berücksichtigt?
  • Wie viele unterhaltsberechtigte Kinder wurden einbezogen?
  • Wurde die steuerliche Entlastung richtig berechnet und verteilt?
  • Wurde die Familienbeihilfe in der zulässigen Weise berücksichtigt?
  • Ab welchem Zeitpunkt soll der erhöhte Unterhalt gelten?

Wann diese Frage für Eltern besonders relevant wird

Eine Unterhaltserhöhung wird rückwirkend verlangt

Wenn Unterhalt für einen längeren Zeitraum nachgefordert wird, kann schon der Beginn der neuen Berechnung erhebliche finanzielle Folgen haben. Eine monatliche Differenz summiert sich rasch zu einem hohen Nachzahlungsbetrag.

Mehrere Kinder haben Unterhaltsansprüche

Bei zwei oder mehreren Kindern kann die steuerliche Entlastung nicht losgelöst von den übrigen Unterhaltspflichten betrachtet werden. Sie muss sachgerecht in die gesamte Berechnung einfließen. Ein einzelner Rechenweg kann daher nicht ohne Prüfung auf jede Familienkonstellation übertragen werden.

Das Einkommen schwankt oder stammt aus einer selbstständigen Tätigkeit

Bei Selbstständigen, Provisionsempfängern oder Personen mit unregelmäßigen Einkünften ist das aktuelle Monatseinkommen oft kein verlässlicher Maßstab. Häufig braucht es eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum. Steuerliche Abzüge und betriebliche Aufwendungen müssen dabei sorgfältig eingeordnet werden.

Eine alte Berechnung wird aus dem Internet übernommen

Die im Urteil behandelten Steuersätze und Rechenparameter stammen aus der Zeit vor beziehungsweise rund um das Jahr 2005. Sie dürfen nicht ungeprüft auf heutige Unterhaltsfälle angewendet werden. Historische Entscheidungen können die rechtliche Grundlogik erklären, ersetzen aber keine aktuelle Berechnung.

Was Sie mit einem Rechtsanwalt Wien vor einer Einigung oder einem Rechtsmittel prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Unterhaltsberechnung nicht nur auf den Endbetrag prüfen. Lassen Sie sich jeden Rechenschritt nachvollziehbar darstellen.

  • Sammeln Sie Einkommensnachweise, Steuerbescheide und Informationen zu Sonderzahlungen.
  • Halten Sie fest, für welche Kinder und für welchen Zeitraum Unterhalt verlangt oder bezahlt wird.
  • Prüfen Sie, ob weitere gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.
  • Verlangen Sie eine Aufstellung von Einkommen, Prozentsatz, steuerlicher Entlastung und allfälliger Anrechnung von Familienleistungen.
  • Vergleichen Sie nicht bloß alte Tabellen mit neuen Tabellen, sondern prüfen Sie die zugrunde liegende Berechnung.
  • Benennen Sie bei einem Rechtsmittel konkret den fehlerhaften Rechenschritt und legen Sie eine nachvollziehbare Alternativberechnung vor.

Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine rückwirkende Erhöhung verlangt wird, mehrere Kinder betroffen sind oder bereits ein gerichtlicher Beschluss zugestellt wurde. Fristen können kurz sein. Allgemeine Einwände wie „die Steuerreform wurde nicht berücksichtigt“ reichen häufig nicht aus.

Häufige Fragen zur steuerlichen Entlastung beim Kindesunterhalt

Wird der Kindesunterhalt wegen einer Steuerreform automatisch niedriger?

Nein. Eine Änderung des Steuerrechts führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Unterhaltszahlung. Entscheidend ist, ob sich die konkrete Berechnung des Nettoeinkommens, der Unterhaltspflichten oder der steuerlichen Entlastung tatsächlich verändert. Der OGH hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2007 betont, dass eine geänderte mathematische Darstellung allein nicht genügt.

Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?

Die Familienbeihilfe wird nicht einfach vollständig vom Unterhalt abgezogen. Nach der Rechtsprechung kann sie unter bestimmten Voraussetzungen teilweise entlastend berücksichtigt werden. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von der konkreten Unterhaltsberechnung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann ich eine Unterhaltserhöhung mit einer Steueränderung ablehnen?

Eine Steueränderung kann für die Berechnung relevant sein. Sie ist aber kein pauschaler Grund, eine Unterhaltserhöhung abzulehnen. Sie müssten konkret zeigen, welche Berechnungsgrundlage unrichtig ist und wie sich der Fehler auf den geschuldeten Betrag auswirkt.

Gilt das Urteil 6 Ob 44/07z heute noch unverändert?

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 2007. Die damaligen Steuersätze und Berechnungsparameter sind nicht ohne Weiteres auf heutige Fälle übertragbar. Die wesentliche Aussage bleibt jedoch bedeutsam: Steuerliche Entlastungen können bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen, und ein Rechtsmittel muss konkrete Rechenfehler aufzeigen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler Unterhaltsberechnungen, rückwirkende Forderungen und die Auswirkungen mehrerer gesetzlicher Unterhaltspflichten auf den Kindesunterhalt.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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