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Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen: Wann?

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen: Wann?

Mehr Einkommen, ältere Kinder: Wann steigt der Kindesunterhalt?

8.500 Schilling pro Kind waren im Jahr 1999 vereinbart worden – doch zwei Jahre später reichte dieser Betrag nicht mehr aus. Wer den Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen lassen möchte, muss Einkommen, Alter und Bedarf der Kinder vergleichen. Der Vater verdiente inzwischen deutlich mehr, die Kinder waren älter geworden und ihr finanzieller Bedarf gestiegen. Die Frage war deshalb: Muss der Kindesunterhalt automatisch angepasst werden, wenn sich die Lebensverhältnisse verändern?

Ein alter Scheidungsvergleich wird zum neuen Streitpunkt

Nach der Scheidung lebten die beiden Kinder bei ihrer Mutter. Der Vater bezahlte monatlich Kindesunterhalt. Im Scheidungsvergleich aus dem Jahr 1999 war für jedes Kind ein Betrag von 8.500 Schilling festgelegt worden. Grundlage war das damalige Einkommen des Vaters.

Zwei Jahre später verlangten die Kinder eine Erhöhung. Der Vater verdiente mittlerweile deutlich mehr. Außerdem war zumindest eines der Kinder älter geworden, wodurch sich auch die laufenden Kosten veränderten. Aus Sicht der Kinder war der ursprünglich vereinbarte Betrag deshalb nicht mehr angemessen.

Der Vater wehrte sich gegen die Erhöhung. Er argumentierte unter anderem, dass die Mutter einen Teil des Geldes für Kreditrückzahlungen verwende. Zusätzlich habe er bestimmte Ausgaben für die Kinder übernommen. Diese Zahlungen müssten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Der Streit ging bis zum Obersten Gerichtshof. In seiner Entscheidung OGH vom 19.12.2002, 6 Ob 195/02y stellte der OGH klar: Eine Erhöhung des Kindesunterhalts kann gerechtfertigt sein, wenn sich Einkommen und Bedarf wesentlich verändern. Die konkrete Höhe durfte aber nicht ohne eine genaue Prüfung der steuerlichen Entlastung des zahlenden Elternteils festgesetzt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum ein alter Unterhaltsbetrag nicht für immer gilt

Die zentrale Grundlage bildet § 231 ABGB. Danach müssen Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung; der andere Elternteil leistet meist Geldunterhalt.

Eine frühere Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung ist nicht unveränderlich. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhalt neu bemessen werden. Diese Anpassungsmöglichkeit wird als Umstandsklausel bezeichnet.

Eine solche Veränderung kann auf mehreren Ebenen eintreten:

  • Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt oder sinkt erheblich.
  • Das Kind kommt in eine höhere Altersstufe.
  • Schule, Ausbildung, Gesundheit oder Betreuung verursachen höhere Kosten.
  • Ein besonderer Bedarf entsteht, etwa durch eine medizinische Behandlung oder eine notwendige Ausbildung.
  • Die Betreuungssituation verändert sich und dadurch verschieben sich die Naturalleistungen der Eltern.

Entscheidend ist nicht bloß, dass seit der letzten Vereinbarung Zeit vergangen ist. Es muss eine relevante Veränderung eingetreten sein, die eine neue Berechnung sachlich rechtfertigt.

Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen: Rechtsanwalt Wien erklärt die Berechnung

Die Vorinstanzen hatten den Kindesunterhalt erhöht. Sie sahen vor allem das deutlich gestiegene Einkommen des Vaters und den höheren Bedarf der älter gewordenen Kinder als maßgeblich an.

Der OGH stellte diese grundsätzliche Einschätzung nicht in Frage. Ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann dazu führen, dass Kinder an den verbesserten Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben. Auch der wachsende Bedarf älterer Kinder ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Die endgültige Höhe durfte jedoch nicht allein anhand des festgestellten Nettoeinkommens bestimmt werden. Nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung musste auch geprüft werden, welche steuerliche Entlastung dem zahlenden Elternteil zugutekommt.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Warum die Berechnung kompliziert wurde

Der OGH berücksichtigte, dass getrennt lebende Eltern steuerlich entlastet werden können, wenn ein Elternteil Geldunterhalt bezahlt. Neben dem Unterhaltsabsetzbetrag konnten dabei auch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag eine Rolle spielen.

Das bedeutet nicht, dass der zahlende Elternteil die Familienbeihilfe einfach vom Unterhalt abziehen darf. Vielmehr muss konkret berechnet werden, welcher Betrag zur steuerlichen Entlastung erforderlich ist und wie sich diese Entlastung auf die Unterhaltshöhe auswirkt.

Die Vorinstanzen hatten allerdings nur das Nettoeinkommen des Vaters festgestellt. Für die steuerliche Berechnung wäre auch sein zu versteuerndes Bruttojahreseinkommen erforderlich gewesen. Weil diese Grundlage fehlte, konnte der OGH die endgültige Unterhaltshöhe nicht selbst festlegen. Er hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurück.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2002. Die damaligen Steuerbeträge und Berechnungsmethoden dürfen daher nicht ungeprüft auf heutige Fälle übertragen werden. Die Grundidee bleibt jedoch wichtig: Eine Unterhaltsneuberechnung muss sämtliche relevanten finanziellen Faktoren erfassen.

Zusätzliche Zahlungen ersetzen den laufenden Unterhalt nicht automatisch

Der Vater hatte darauf hingewiesen, dass er neben dem monatlichen Unterhalt weitere Ausgaben für die Kinder übernommen habe. Solche Zahlungen können im Einzelfall bedeutsam sein. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass der laufende Unterhalt gekürzt werden darf.

Entscheidend ist, welchem Zweck die Zahlung diente. Kosten für eine Zahnbehandlung, eine Schulveranstaltung oder eine besondere Ausbildung können anders zu beurteilen sein als freiwillige Geschenke oder gelegentliche Freizeitkosten. Wer eine Zahlung auf den laufenden Unterhalt anrechnen möchte, sollte deshalb nachvollziehbar dokumentieren, wann und wofür bezahlt wurde.

Eine eigenmächtige Kürzung bleibt riskant. Solange keine neue Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann der bisher geschuldete Betrag weiter eingefordert werden.

Was die Verwendung des Unterhalts mit Kreditrückzahlungen zu tun hat

Auch der Einwand des Vaters, die Mutter verwende Unterhaltszahlungen für Kreditrückzahlungen, führte nicht automatisch zu einer Kürzung. Kindesunterhalt steht rechtlich den Kindern zu. Der zahlende Elternteil darf deshalb nicht selbst entscheiden, dass ein bestimmter Betrag wegen vermuteter Fehlverwendung einbehalten wird.

Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass Wohn- und Haushaltskosten generell nichts mit Kindesunterhalt zu tun haben. Der Unterhalt trägt regelmäßig auch dazu bei, dass das Kind angemessen wohnen, versorgt und betreut werden kann. Mietkosten, Energie und allgemeine Haushaltsausgaben lassen sich daher nicht ohne Weiteres von den Bedürfnissen des Kindes trennen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Kind tatsächlich nicht ausreichend versorgt wird, sind andere rechtliche Schritte zu prüfen. Eine private Verrechnung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil ersetzt diese Prüfung nicht.

Vier Situationen, in denen eine Neuberechnung wichtig werden kann

Wenn das Einkommen deutlich gestiegen ist: Eine Beförderung, ein Jobwechsel, regelmäßige Überstunden oder höhere selbstständige Einkünfte können eine neue Bemessung auslösen. Maßgeblich ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit, nicht nur das Einkommen im Monat der Antragstellung.

Wenn das Kind älter geworden ist: Mit zunehmendem Alter steigen häufig Ausgaben für Schule, Ausbildung, Mobilität, Kleidung und Freizeit. Bei mehreren Kindern können unterschiedliche Altersstufen zu unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen führen.

Wenn besondere Kosten entstehen: Regelmäßige Therapien, Zahnbehandlungen, Nachhilfe oder Ausbildungskosten können zusätzlich zum laufenden Unterhalt relevant werden. Ob diese Kosten als Sonderbedarf zu berücksichtigen sind, hängt von ihrer Notwendigkeit und Zumutbarkeit ab.

Wenn der zahlende Elternteil weniger verdient: Auch eine Einkommensverschlechterung kann eine Neuberechnung rechtfertigen. Sie muss allerdings nachvollziehbar und nicht bloß vorübergehend oder selbst herbeigeführt sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und den Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen möchten, sollten Sie nicht nur den bisherigen Unterhaltsbetrag betrachten. Entscheidend sind das aktuelle Einkommen, das Alter der Kinder, die tatsächlichen Bedürfnisse und die geltenden steuerlichen Regeln.

Diese Unterlagen schaffen eine belastbare Grundlage

  • die frühere Unterhaltsvereinbarung oder gerichtliche Entscheidung;
  • aktuelle Einkommensnachweise und, soweit erforderlich, Unterlagen zum Bruttojahreseinkommen;
  • Nachweise über Änderungen bei Arbeitgeber, selbstständiger Tätigkeit oder Sonderzahlungen;
  • Belege für Schul-, Ausbildungs-, Gesundheits- und Betreuungskosten;
  • Dokumentation zusätzlicher Zahlungen für die Kinder;
  • Informationen zu Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und sonstigen relevanten Entlastungen.

Wer Kindesunterhalt fordert, sollte die Veränderung konkret darstellen und nicht lediglich pauschal einen höheren Betrag verlangen. Wer Unterhalt bezahlt, sollte Zahlungen eindeutig zuordnen und den bestehenden Betrag nicht ohne rechtliche Prüfung reduzieren.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, ob eine Unterhaltsänderung sachlich begründet ist, welche Unterlagen benötigt werden und wie steuerliche Entlastungen in die aktuelle Berechnung einfließen können.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Kann ich den Kindesunterhalt erhöhen, wenn der andere Elternteil mehr verdient?

Ja, ein deutlich höheres Einkommen kann eine Neuberechnung rechtfertigen. Zusätzlich wird geprüft, ob sich der Bedarf des Kindes verändert hat. Die Erhöhung erfolgt nicht automatisch, sondern muss anhand der aktuellen Einkommens- und Lebensverhältnisse berechnet werden.

Darf ich den Unterhalt kürzen, wenn die Mutter das Geld für Kredite verwendet?

Eine eigenmächtige Kürzung ist grundsätzlich nicht zulässig. Wohn- und Haushaltskosten können durchaus auch der Versorgung des Kindes dienen. Bei konkreten Zweifeln an der Versorgung des Kindes müssen geeignete rechtliche Schritte geprüft werden, statt den Unterhalt selbst einzubehalten.

Werden zusätzliche Geschenke oder Zahlungen vom Unterhalt abgezogen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Zahlung als Unterhaltsleistung gedacht war oder einen besonderen Zweck hatte. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsbelege auf und klären Sie eine mögliche Anrechnung vorab.

Welche Rolle spielen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag?

Sie können bei der steuerlichen Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden. Sie berechtigen aber nicht zu einem pauschalen Abzug vom Kindesunterhalt. Erforderlich ist eine Berechnung nach der aktuellen Rechtslage und den konkreten Einkommensdaten. Wenn Sie den Kindesunterhalt nach Scheidung neu berechnen möchten, sollten die aktuellen steuerlichen Regeln daher sorgfältig geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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