Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen | OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen | OGH

Kindesunterhalt und Familienbeihilfe: Warum die Rechnung nicht beim Nettoeinkommen endet

Der Vater verdiente rund 2.730 Euro netto im Monat und zahlte regelmäßig Kindesunterhalt. Trotzdem verlangte die Mutter für den gemeinsamen Sohn 600 Euro monatlich. Die entscheidende Frage war nicht nur, wie viel der Vater verdient – sondern auch, welche steuerlichen Entlastungen und Familienleistungen in die Berechnung einfließen müssen. Wer den Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss daher mehr als nur das monatliche Nettoeinkommen betrachten.

Ein Vater, ein Sohn und ein Streit um mehrere hundert Euro

Nach der Scheidung lebte der minderjährige Sohn bei seiner Mutter. Sie betreute das Kind im Alltag und erhielt die Familienbeihilfe. Der Vater arbeitete häufig im Außendienst und leistete monatlich Unterhalt.

Die Mutter beziehungsweise der Unterhaltssachwalter hielt den bisherigen Betrag für zu niedrig. Wegen des Einkommens des Vaters wurde eine Erhöhung auf 600 Euro monatlich verlangt. Der Vater sah das anders: Seiner Ansicht nach wären 420 Euro angemessen.

Das Erstgericht setzte den Kindesunterhalt zunächst mit 546 Euro fest. Bei dieser Berechnung wurde die Familienbeihilfe nicht zugunsten des Vaters berücksichtigt. Für ihn bedeutete das eine deutliche zusätzliche Belastung. Er wandte sich deshalb gegen die Entscheidung.

Der Streit zeigt ein Problem, das viele getrennt lebende Eltern kennen: Der betreuende Elternteil trägt die tägliche Versorgung. Der andere Elternteil bezahlt Geldunterhalt. Sobald das Einkommen steigt oder steuerliche Vorteile hinzukommen, stellt sich die Frage, wie beide Beiträge fair zusammenwirken.

Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen: Was zählt?

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Maßgeblich sind vor allem die Bedürfnisse des Kindes sowie die Lebensverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht normalerweise durch Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet in erster Linie Geldunterhalt. Diese Aufteilung wird häufig als Naturalunterhalt und Geldunterhalt bezeichnet.

Für die Höhe des Geldunterhalts wird in Österreich oft mit der sogenannten Prozentmethode gearbeitet. Dabei kommt es auf das unterhaltsrelevante Einkommen und das Alter des Kindes an. Die Prozentmethode ist jedoch keine automatische Endabrechnung. Sonderzahlungen, variable Einkommen, weitere Unterhaltspflichten, berufliche Aufwendungen und steuerliche Entlastungen können das Ergebnis beeinflussen. Wer den Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen will, sollte deshalb sämtliche relevanten Einkommens- und Steuerdaten prüfen.

Die Familienbeihilfe ist dabei nicht einfach mit dem Kindesunterhalt gleichzusetzen. Sie wird zwar an den betreuenden Elternteil ausbezahlt, soll aber die finanzielle Belastung durch Kinder insgesamt abfedern. Deshalb kann sie mittelbar auch bei der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils eine Rolle spielen.

Warum die Familienbeihilfe nicht pauschal abgezogen wird

Der OGH stellte in der Entscheidung OGH vom 19.11.2002, 4 Ob 224/02y klar, dass Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen bei der Unterhaltsberechnung nicht einfach ignoriert werden dürfen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die gesamte Familienbeihilfe vom Unterhaltsbetrag abzuziehen ist. Ebenso wenig darf sie automatisch zusätzlich zum vollen Unterhalt verlangt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Berechnung, welche konkrete steuerliche Entlastung dem zahlenden Elternteil zugutekommt.

Für diese Berechnung können insbesondere folgende Punkte wichtig sein:

  • das tatsächliche Jahresbruttoeinkommen,
  • die Höhe des laufenden und des Sonderzahlungs-Einkommens,
  • die Steuerstufe des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  • der festgesetzte oder begehrte Unterhaltsbetrag,
  • bereits berücksichtigte Absetzbeträge,
  • weitere steuerliche Entlastungen und
  • die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Gerade bei einem Arbeitnehmer mit Außendiensttätigkeit kann die Einkommenssituation komplizierter sein als eine einzelne monatliche Gehaltsabrechnung vermuten lässt. Provisionen, Diäten, Prämien oder schwankende Zahlungen müssen unter Umständen gesondert geprüft werden.

Was der OGH 2002 tatsächlich entschieden hat

Das Erstgericht hatte im Verfahren im Wesentlichen auf das Nettoeinkommen des Vaters abgestellt. Für die steuerliche Entlastung fehlten jedoch ausreichende Feststellungen zum genauen Jahresbruttoeinkommen und zu den maßgeblichen steuerlichen Umständen.

Der OGH hob die Entscheidung daher auf, soweit der Unterhalt 462 Euro monatlich überstieg. Das bedeutet nicht, dass der OGH den endgültigen Unterhalt mit genau 462 Euro festgesetzt hätte. Dieser Betrag blieb vorläufig bestehen. Über den darüber hinausgehenden Betrag musste das Erstgericht nach weiteren Ermittlungen neu entscheiden.

Das Kernargument des Höchstgerichts war: Eine Unterhaltsberechnung darf nicht bei einer schematischen Betrachtung des monatlichen Nettoeinkommens stehen bleiben, wenn steuerliche Entlastungen und die Familienbeihilfe für die tatsächliche Belastungsverteilung relevant sind.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2002. Einzelne steuerrechtliche Rahmenbedingungen haben sich seither verändert. Dazu zählen insbesondere spätere Entlastungsmodelle wie der Familienbonus Plus. Die Grundidee der Entscheidung – steuerliche Auswirkungen bei der Unterhaltsberechnung mitzudenken – bleibt für die Praxis dennoch bedeutsam. Eine heutige Berechnung muss aber anhand der aktuell geltenden Regeln erfolgen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann diese Frage für getrennte Eltern besonders wichtig wird

Wenn eine Unterhaltserhöhung verlangt wird: Ein höheres Einkommen kann grundsätzlich zu einem höheren Kindesunterhalt führen. Ob die verlangte Summe richtig ist, hängt aber von der vollständigen Einkommens- und Entlastungssituation ab.

Wenn das Einkommen schwankt: Außendienst, Provisionen, Boni, Überstunden oder unregelmäßige Sonderzahlungen können dazu führen, dass ein einzelner Monatslohn kein verlässliches Bild vermittelt. Häufig ist eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum erforderlich.

Wenn Familienbeihilfe und Absetzbeträge unberücksichtigt bleiben: Weder die betreuende noch die zahlende Seite sollte pauschal annehmen, dass die Familienbeihilfe vollständig abzuziehen oder vollständig außer Betracht zu lassen ist. Entscheidend ist die konkrete steuerliche Auswirkung.

Wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht: Eine Änderung kann bei wesentlich veränderten Verhältnissen in Betracht kommen. Dabei müssen Einkommen, Kindesalter, weitere Sorgepflichten und die aktuelle Rechtslage gemeinsam geprüft werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den monatlichen Nettobetrag vergleichen. Entscheidend sind die Unterlagen und die Berechnung, die hinter diesem Betrag stehen.

Diese Unterlagen machen die Berechnung nachvollziehbar

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel,
  • Nachweise über Sonderzahlungen, Prämien und Provisionen,
  • Steuerbescheide und Unterlagen zu geltend gemachten Absetzbeträgen,
  • Nachweise über berufliche Ausgaben und auswärtige Tätigkeiten,
  • Informationen über weitere unterhaltsberechtigte Kinder,
  • bestehende Unterhaltstitel oder gerichtliche Entscheidungen und
  • Unterlagen zur Auszahlung von Familienbeihilfe und allfälligen Kinderabsetzbeträgen.

Wer eine Unterhaltserhöhung fordert, sollte die verlangte Summe nachvollziehbar begründen können. Wer sich gegen eine Erhöhung wehrt, sollte nicht nur einen Wunschbetrag nennen, sondern die eigene Leistungsfähigkeit und die steuerlichen Auswirkungen belegen.

Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen: Häufige Fragen

Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?

Nicht automatisch und nicht immer zur Gänze. Die Familienbeihilfe kann eine steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils bewirken. Dafür ist eine konkrete Berechnung erforderlich, bei der unter anderem Einkommen, Unterhaltshöhe und bereits berücksichtigte Absetzbeträge eine Rolle spielen.

Kann ich wegen der Familienbeihilfe weniger Kindesunterhalt zahlen?

Eine eigenmächtige Kürzung ist grundsätzlich keine sichere Vorgehensweise. Ob und in welchem Umfang eine Entlastung zu berücksichtigen ist, hängt von der Berechnung und der aktuellen Rechtslage ab. Besteht ein Unterhaltstitel, bleibt dieser grundsätzlich verbindlich, bis eine wirksame Änderung erfolgt.

Warum ist das Jahresbruttoeinkommen für den Unterhalt wichtig?

Das Jahresbruttoeinkommen kann steuerliche Auswirkungen sichtbar machen, die aus einer einzelnen Nettoabrechnung nicht hervorgehen. Dazu gehören etwa Sonderzahlungen, variable Entgeltbestandteile und die konkrete Steuerstufe. Gerade bei schwankendem Einkommen kann deshalb eine Jahresbetrachtung notwendig sein.

Gilt die OGH-Entscheidung aus 2002 heute noch unverändert?

Die Entscheidung OGH vom 19.11.2002, 4 Ob 224/02y ist wegen ihres Alters nicht ohne Weiteres als vollständige aktuelle Berechnungsvorgabe heranzuziehen. Steuerrechtliche Regelungen haben sich seit damals geändert. Die zentrale Aussage, dass steuerliche Entlastungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden müssen, ist jedoch weiterhin ein wichtiger Orientierungspunkt.

Kindesunterhalt nach Scheidung berechnen mit Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Unterhaltsforderungen, bestehenden Unterhaltstiteln und der erforderlichen Einkommensunterlagen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden