
Wenn die Kinder zum Vater ziehen: Warum die Mutter trotzdem Kindesunterhalt zahlen musste
Kindesunterhalt nach Obsorgewechsel: Die Mutter erhielt weiterhin Unterhalt von ihrem Ex-Mann – und musste gerade aus diesem Geld Kindesunterhalt für die beiden Söhne leisten, die nun beim Vater lebten. Der Fall zeigt, wie einschneidend ein Wechsel der Betreuung und Obsorge auch finanziell sein kann.
Eine Familie, drei Söhne und plötzlich andere Geldflüsse
Die Eltern waren bereits einvernehmlich geschieden. Zunächst lebten alle drei Söhne bei der Mutter. Der Vater bezahlte Kindesunterhalt und leistete zusätzlich Unterhalt für seine frühere Ehefrau.
Das Zusammenleben mit den beiden jüngeren Söhnen wurde jedoch zunehmend schwierig. Schließlich wechselten sie zum Vater. Der älteste Sohn blieb weiterhin regelmäßig bei der Mutter. Damit veränderte sich nicht nur der Alltag der Kinder, sondern auch die rechtliche und finanzielle Rollenverteilung zwischen den Eltern.
Der Vater übernahm die Obsorge für die beiden jüngeren Söhne und verlangte von der Mutter monatlich 2.500 Schilling pro Kind. Die Mutter arbeitete nur Teilzeit, verdiente wenig und wurde später arbeitslos. Zusätzlich hatte sie Einnahmen aus einer vermieteten Eigentumswohnung und musste einen Kredit zurückzahlen.
Aus ihrer Sicht war die Sache klar: Nach Abzug ihrer Wohn- und Kreditkosten blieb kaum Geld übrig. Sie meinte daher, keinen oder jedenfalls keinen nennenswerten Kindesunterhalt leisten zu können. Besonders widersprüchlich erschien ihr, dass der Vater ihr selbst weiterhin rund 10.000 Schilling monatlich an Ehegattenunterhalt zahlte und nun zugleich Kindesunterhalt von ihr forderte.
Der OGH trennte zwei Unterhaltsverhältnisse
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Konstellation in der Entscheidung OGH vom 28.01.1997, 5 Ob 3/97w. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1997 und ist daher nicht aktuell. Ihr rechtlicher Grundgedanke ist für vergleichbare Situationen nach einem Obsorge- oder Betreuungswechsel weiterhin von Bedeutung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte klar: Beide Eltern müssen entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Entscheidend ist dabei nicht ausschließlich das Arbeitseinkommen. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich verfügbaren Mittel und regelmäßigen geldwerten Leistungen.
Die Richter unterschieden zwischen zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen:
- Der Vater schuldete der Mutter Ehegattenunterhalt.
- Die Mutter war für den Unterhalt der beiden jüngeren Kinder mitverantwortlich, nachdem diese zum Vater gewechselt waren.
Dass der Ehegattenunterhalt grundsätzlich zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bestimmt war, schloss seine Berücksichtigung bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht aus. Nach Ansicht des OGH durfte diese Zahlung daher nicht vollständig außer Betracht bleiben.
Die Mutter musste ihre persönlichen Ausgaben entsprechend einteilen und aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch zum Unterhalt der Kinder beitragen. Der Vater verdiente zwar deutlich mehr. Dieser Einkommensunterschied führte aber nicht dazu, dass die Mutter von jeder Unterhaltspflicht befreit war. Er wirkte sich vielmehr auf die Höhe des geschuldeten Betrags aus.
Der OGH bestätigte deshalb nicht den rechnerisch möglicherweise höheren Betrag, sondern den vom Vater verlangten Unterhalt von 2.500 Schilling pro Kind. Ob auch die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung zusätzlich einzubeziehen waren, musste für die Entscheidung nicht abschließend geklärt werden.
Kindesunterhalt nach Obsorgewechsel: Rechtsanwalt Wien erklärt die aktuellen Grundsätze
Was beim Kindesunterhalt nach Obsorgewechsel gilt, richtet sich heute nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und den konkreten Lebensverhältnissen der Familie. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unterhalt und Obsorge.
Was das österreichische Unterhaltsrecht heute daraus ableiten lässt
§ 231 ABGB verpflichtet beide Eltern, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erfüllt seine Pflicht typischerweise durch Betreuung, Pflege und Versorgung. Der andere Elternteil leistet überwiegend Geldunterhalt.
Ändert sich der hauptsächliche Aufenthaltsort der Kinder, kann sich auch diese Rollenverteilung ändern. Wer bisher hauptsächlich betreut hat, kann dann selbst barunterhaltspflichtig werden. Eine frühere Unterhaltsvereinbarung passt daher nicht automatisch weiterhin zur neuen Lebenssituation.
Für die Höhe des Kindesunterhalts werden grundsätzlich Einkommen, sonstige regelmäßige Einnahmen und die persönlichen Verhältnisse beider Eltern betrachtet. Dazu können – abhängig von den Umständen – auch Ehegattenunterhalt, Arbeitslosengeld, Mieteinnahmen oder andere wiederkehrende Zahlungen gehören.
§ 66 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt und betrifft damit eine andere Unterhaltsbeziehung als den Kindesunterhalt. Dass ein geschiedener Ehegatte Unterhalt erhält, bedeutet nicht automatisch, dass er gegenüber den Kindern leistungsunfähig ist. Umgekehrt darf der Kindesunterhalt nicht ohne Weiteres mit dem Ehegattenunterhalt verrechnet werden.
Die konkrete Berechnung richtet sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen, dem Alter der Kinder, weiteren Sorgepflichten und der tatsächlichen Betreuung. Die im Urteil genannten Schillingbeträge lassen sich nicht auf heutige Fälle übertragen.
Vier Situationen, in denen ein Obsorgewechsel teuer werden kann
1. Die Kinder ziehen dauerhaft zum anderen Elternteil
Wenn ein Kind oder mehrere Kinder ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft verlagern, sollte die Unterhaltssituation neu berechnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Obsorge formal nicht sofort geändert wird.
2. Der bisher betreuende Elternteil arbeitet nur Teilzeit
Ein geringes Einkommen führt nicht automatisch zum Entfall des Kindesunterhalts. Es wird geprüft, welche Einnahmen tatsächlich vorhanden sind und ob eine höhere Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre.
3. Zusätzlich fließen Ehegattenunterhalt oder andere Leistungen
Regelmäßige Zahlungen des früheren Ehepartners, Arbeitslosengeld, Pensionen oder Mieteinnahmen können bei der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Entscheidend ist das Gesamtbild der finanziellen Mittel.
4. Kredite und hohe Wohnkosten werden eingewendet
Kreditraten, Mietkosten und sonstige Ausgaben werden nicht automatisch vollständig vom Einkommen abgezogen. Es kommt darauf an, welchem Zweck die Belastung dient und ob sie die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit tatsächlich vermindert.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie daher nicht nur das monatliche Gehalt gegenüberstellen. Relevant sind sämtliche Einnahmen, die Betreuung der Kinder, bestehende Unterhaltspflichten und die konkrete Vermögenssituation beider Eltern.
Was nach dem Wechsel der Betreuung zu tun ist
- Betreuung schriftlich festhalten: Dokumentieren Sie, seit wann die Kinder überwiegend bei welchem Elternteil leben und wie die Kontakte zum anderen Elternteil gestaltet sind.
- Alle Einnahmen zusammentragen: Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Mieteinnahmen, Pensionen und sonstige regelmäßige Leistungen.
- Die alte Vereinbarung überprüfen: Ein bisheriger Unterhaltsbetrag kann nach einer Änderung des Lebensmittelpunkts oder der Obsorge unpassend geworden sein.
- Keine Zahlungen eigenmächtig einstellen: Auch bei finanziellen Schwierigkeiten sollte der Unterhalt nicht ohne rechtliche Prüfung gekürzt oder beendet werden.
- Kosten getrennt bewerten: Schäden, die Kinder verursacht haben, können grundsätzlich nicht einfach vom Kindesunterhalt abgezogen werden. Solche Ansprüche müssen gesondert geprüft werden.
- Eine aktuelle Berechnung erstellen lassen: Eine professionelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn Immobilien, Kredite, mehrere Kinder oder Unterhaltszahlungen zwischen den geschiedenen Ehegatten im Spiel sind.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur einzelne Gehaltszettel, sondern die gesamte familiäre und finanzielle Situation. Gerade nach einem Wechsel der Betreuung können kleine Details die Berechnung erheblich beeinflussen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einem Obsorgewechsel
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, wenn ich selbst Ehegattenunterhalt bekomme?
Das kann der Fall sein. Ehegattenunterhalt wird bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zwingend vollständig ausgeblendet. Entscheidend ist, welche Mittel Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen und welche weiteren Belastungen bestehen. Die Zahlung für den eigenen Lebensunterhalt und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
Was passiert mit dem Unterhalt, wenn die Kinder zum Vater ziehen?
Der bisher betreuende Elternteil kann dadurch geldunterhaltspflichtig werden. Der Elternteil, bei dem die Kinder nun hauptsächlich leben, erfüllt seinen Beitrag überwiegend durch die tägliche Betreuung und Versorgung. Die bisherige Unterhaltsvereinbarung sollte an die neue Betreuungssituation angepasst werden.
Werden Mieteinnahmen beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Regelmäßige Mieteinnahmen können grundsätzlich Teil der finanziellen Betrachtung sein. Ob und in welchem Umfang sie berücksichtigt werden, hängt unter anderem von den tatsächlichen Erträgen, den damit verbundenen Kosten und der rechtlichen Einordnung ab. Eine pauschale Antwort ohne Unterlagen ist daher nicht möglich.
Kann ich Kreditraten vom Kindesunterhalt abziehen?
Nicht automatisch. Unterhaltsrechtlich wird geprüft, wofür der Kredit aufgenommen wurde und ob die Rückzahlung die verfügbare Leistungsfähigkeit tatsächlich mindert. Private Konsumausgaben oder selbst gewählte finanzielle Verpflichtungen haben nicht immer Vorrang vor dem Kindesunterhalt.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.