
Neue Familie, alte Unterhaltspflichten: Wann der Kindesunterhalt trotzdem nicht sinkt
Ein Vater heiratet erneut, bekommt ein weiteres Kind und beantragt deshalb weniger Unterhalt für seine beiden älteren Kinder. Gleichzeitig zahlt er weiterhin Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Muss das automatisch zu einer Kürzung des Kindesunterhalts führen? Wer den Kindesunterhalt nach neuer Ehe berechnen möchte, muss alle Unterhaltspflichten und die gesamte Leistungsfähigkeit prüfen.
Eine Scheidung, zwei Kinder und später eine zweite Familie
Die Eltern zweier Kinder ließen sich einvernehmlich scheiden. Die Kinder blieben bei ihrer Mutter. Der Vater verpflichtete sich, monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen. Zusätzlich sollte die Mutter Unterhalt von ihm erhalten.
Dieser Ehegattenunterhalt war nicht losgelöst von der Betreuungssituation vereinbart worden. Die Mutter arbeitete und benötigte eine Haushaltshilfe, um Berufstätigkeit und Kinderbetreuung miteinander vereinbaren zu können. Die damit verbundenen Kosten spielten bei der Bemessung des Unterhalts eine Rolle.
Später veränderte sich das Leben des Vaters grundlegend: Er heiratete erneut und bekam ein weiteres Kind. Seine finanzielle Belastung stieg. Deshalb wollte er den Unterhalt für die beiden älteren Kinder herabsetzen.
Die Kinder beziehungsweise ihre gesetzliche Vertreterin sahen die Sache anders. Sie verlangten teilweise sogar mehr Unterhalt, weil sich Einkommen, Bedürfnisse und andere Berechnungsgrundlagen verändert hatten. Das Verfahren zog sich über mehrere Instanzen. Zusätzlich stand die Frage im Raum, ob der Vater angeblich zu viel bezahlten Unterhalt mit späteren Forderungen verrechnen durfte.
Was bei einer einvernehmlichen Scheidung zum Ehegattenunterhalt gilt
§ 69 EheG regelt die Folgen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und ermöglicht eine Vereinbarung über den Unterhalt zwischen den geschiedenen Ehegatten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung entsteht der Unterhaltsanspruch nicht in gleicher Weise automatisch wie bei bestimmten streitigen Scheidungen. Entscheidend ist vielmehr, was die Ehegatten wirksam und angemessen vereinbart haben.
Eine solche Vereinbarung ist nicht nur eine private Nebenabsprache ohne Bedeutung für andere Unterhaltsfragen. Entspricht sie den Lebensverhältnissen während der Ehe und ist sie angemessen, kann der darin festgelegte Unterhalt bei der Beurteilung der gesamten finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Das betrifft auch notwendige Kosten der Kinderbetreuung. Eine Haushaltshilfe kann Teil des angemessenen Ehegattenunterhalts sein, wenn sie erforderlich ist, damit der betreuende Elternteil einer Berufstätigkeit nachgehen kann und die Kosten zum bisherigen Lebensstandard der Familie passen.
Warum der Unterhalt für die Mutter die Kinderberechnung beeinflusst
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen; maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei der Berechnung wird daher nicht nur auf das Einkommen geschaut. Auch weitere gesetzliche oder anerkannte Unterhaltspflichten können eine Rolle spielen.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte in dieser Angelegenheit den Unterhalt des Vaters für die geschiedene Ehefrau als relevante finanzielle Verpflichtung. Er durfte bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Das bedeutete allerdings nicht, dass der Kindesunterhalt beliebig reduziert werden konnte.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter und jene gegenüber den Kindern mussten in eine nachvollziehbare Gesamtberechnung einfließen. Auch die neue Ehefrau und das weitere Kind des Vaters waren zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Sorgepflicht kann die Leistungsfähigkeit gegenüber älteren Kindern vermindern. Sie beseitigt die bestehenden Pflichten aber nicht automatisch.
Entscheidend ist somit nicht die einzelne neue Belastung, sondern das gesamte Verhältnis zwischen Einkommen, notwendigen Ausgaben, Unterhaltspflichten und den Bedürfnissen aller unterhaltsberechtigten Personen. Wer den Kindesunterhalt nach neuer Ehe berechnen will, darf daher nicht nur die Geburt eines weiteren Kindes isoliert betrachten.
Was der OGH in der alten Entscheidung klargestellt hat
Der OGH bestätigte diese Grundsätze in seiner Entscheidung OGH vom 25.11.1997, 1 Ob 122/97s. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1997 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Seine rechtlichen Aussagen zu Unterhaltsvereinbarung, weiteren Sorgepflichten und Aufrechnung sind für vergleichbare Konstellationen dennoch weiterhin von Bedeutung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Nach Ansicht des OGH konnte der Vater den Unterhalt für die älteren Kinder nicht allein deshalb weiter herabsetzen, weil er eine neue Familie gegründet hatte. Die Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau war bei der Beurteilung seiner finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Ebenso durfte die Betreuungssituation nicht ausgeblendet werden.
Die unteren Instanzen hatten einzelne Berechnungsfragen anders beurteilt beziehungsweise den Unterhalt teilweise neu bewertet. Der OGH stellte jedoch klar, dass eine angemessene Unterhaltsvereinbarung aus der Scheidung in der Unterhaltsberechnung relevant bleiben kann. Das gilt auch dann, wenn sich die familiären Verhältnisse danach weiterentwickeln.
Rechtskräftige Zeiträume lassen sich nicht beliebig neu aufrollen
Eine weitere Frage betraf bereits entschiedene Zeiträume. Wurde über einen bestimmten Unterhaltszeitraum rechtskräftig entschieden, kann derselbe Zeitraum nicht ohne Weiteres vollständig neu aufgerollt werden. Die Rechtskraft bindet die Beteiligten grundsätzlich an die frühere Entscheidung.
Eine neue Berechnung kommt aber in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben. Dazu können ein deutlich verändertes Einkommen, ein neues Kind, der Wegfall einer Sorgepflicht oder veränderte Bedürfnisse des Kindes gehören. Auch ein bisher nicht berücksichtigter Umstand kann relevant werden.
Für die Praxis ist deshalb genau zu prüfen, auf welchen Zeitraum sich eine frühere Entscheidung bezieht und ab wann die behauptete Veränderung eingetreten ist. Ein Antrag, der ohne zeitliche Abgrenzung „den gesamten Unterhalt“ neu berechnen möchte, kann rechtlich zu weit greifen.
Eine unklare Aufrechnung reicht nicht aus
Der Vater wollte offenbar auch zu viel bezahlten Unterhalt mit späteren Unterhaltsforderungen verrechnen. Der OGH stellte dazu klar: Eine Aufrechnung muss eindeutig erklärt werden. Dazu gehört insbesondere, welcher konkrete Betrag aus welchem Grund mit welcher Forderung verrechnet werden soll.
Der bloße Hinweis, man werde allfällige Überzahlungen später „aufrechnen“, genügt nicht. Unterhaltsberechtigte müssen erkennen können, welche Forderung dadurch in welcher Höhe erlöschen soll. Gerade bei laufendem Kindesunterhalt kann eine eigenmächtige Kürzung neue Rückstände auslösen.
Das ist besonders wichtig, weil der Kindesunterhaltsanspruch dem Kind zusteht. Der betreuende Elternteil handelt bei minderjährigen Kindern normalerweise als gesetzliche Vertretung. Er ist nicht selbst Inhaber des Kindesunterhaltsanspruchs.
Kindesunterhalt nach neuer Ehe berechnen: Rechtsanwalt Wien
- Nach einer einvernehmlichen Scheidung: Wenn im Scheidungsvergleich Unterhalt für den früheren Ehepartner vereinbart wurde, kann diese Zahlung die Berechnung des Kindesunterhalts beeinflussen.
- Bei berufstätiger Betreuungsperson: Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Unterhaltsvereinbarung eine Rolle spielen.
- Nach Wiederverheiratung und Geburt weiterer Kinder: Neue Sorgepflichten müssen berücksichtigt werden, führen aber nicht automatisch zu einer bestimmten prozentuellen Kürzung.
- Bei behaupteten Überzahlungen: Eine eigenmächtige Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist riskant, wenn Betrag, Grundlage und Erklärung nicht eindeutig sind.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur einen einzelnen Prozentsatz betrachten. Relevant sind die gesamte Unterhaltsvereinbarung, die aktuelle Einkommenssituation, alle Sorgepflichten und die bereits rechtskräftig geregelten Zeiträume. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Scheidung und Unterhalt.
Welche Unterlagen Sie jetzt zusammentragen sollten
- Scheidungsbeschluss und Scheidungsvereinbarung;
- frühere Unterhaltsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche;
- aktuelle Einkommensnachweise aller relevanten Personen;
- Nachweise über Kinderbetreuung, Haushaltshilfe und sonstige notwendige Ausgaben;
- Geburtsurkunden und Nachweise über weitere Sorgepflichten;
- Aufstellungen über bereits geleistete Unterhaltszahlungen;
- Schriftverkehr zu behaupteten Überzahlungen oder Aufrechnungen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, ob eine Unterhaltsvereinbarung angemessen formuliert wurde, welche Verpflichtungen bei der Berechnung einzubeziehen sind und ob eine Änderung für einen bestimmten Zeitraum rechtlich noch möglich ist.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einer neuen Ehe
Kann der Kindesunterhalt wegen einer neuen Ehe automatisch reduziert werden?
Nein. Eine neue Ehe allein bestimmt die Höhe des Kindesunterhalts nicht. Die neue Ehefrau und weitere Kinder können als zusätzliche Sorgepflichten die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Notwendig ist aber eine Gesamtberechnung der Einkommen, Bedürfnisse und bestehenden Unterhaltspflichten.
Wird der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau bei der Kinderberechnung berücksichtigt?
Das kann der Fall sein, wenn der Unterhalt auf einer angemessenen Scheidungsvereinbarung beruht. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Vereinbarung den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Auch notwendige Kosten einer Haushaltshilfe können dabei eine Rolle spielen.
Kann ich zu viel bezahlten Unterhalt einfach von der nächsten Zahlung abziehen?
Eine eigenmächtige Kürzung ist rechtlich riskant. Eine Aufrechnung muss eindeutig erklären, welcher konkrete Betrag mit welcher Forderung verrechnet wird. Unklare Hinweise auf eine spätere Verrechnung reichen nicht verlässlich aus und können zu Unterhaltsrückständen führen.
Kann ein bereits entschiedener Unterhalt später neu berechnet werden?
Rechtskräftig entschiedene Zeiträume sind grundsätzlich bindend. Eine Änderung kann aber möglich sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse danach wesentlich verändert haben oder ein bisher nicht berücksichtigter Umstand hinzukommt. Entscheidend sind der genaue Zeitraum und der Zeitpunkt der Veränderung.
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