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Kindesunterhalt nach Jobwechsel: Abfertigung

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Kindesunterhalt nach Jobwechsel: Abfertigung

Weniger Gehalt, weniger Kindesunterhalt? Warum eine Abfertigung trotzdem zählen kann

Der neue Arbeitsplatz bringt weniger Gehalt, die Abfertigung ist bereits überwiesen – darf der Kindesunterhalt deshalb sofort sinken? Genau diese Frage kann nach einem Arbeitsplatzwechsel zum Streit zwischen getrennten Eltern führen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2001 zeigt, dass nicht ausschließlich der aktuelle Monatslohn zählt. Beim Kindesunterhalt nach Jobwechsel kommt es vielmehr auf die gesamte wirtschaftliche Situation an.

Der Vater wechselte den Job – und wollte pro Kind weniger zahlen

Der Vater musste für jedes seiner Kinder monatlich 2.700 Schilling Kindesunterhalt leisten. Dann wechselte er den Arbeitsplatz. Sein Einkommen fiel dadurch niedriger aus. Er wollte den monatlichen Unterhalt deshalb auf jeweils 1.825 Schilling reduzieren.

Kurz vor dem Wechsel hatte sein früherer Arbeitgeber ihm eine Abfertigung von rund 49.184 Schilling ausbezahlt. Der Vater hatte also nicht nur ein neues, niedrigeres Monatsgehalt, sondern auch eine größere Einmalzahlung erhalten.

Die neue Beschäftigung nahm er allerdings wieder relativ rasch auf. Er war nicht über längere Zeit ohne Arbeit und verfügte auch nicht dauerhaft über keinerlei Einkommen. Die Gerichte stellten deshalb die Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung die Abfertigung hatte: War sie nur für zwei Monate als Überbrückung gedacht oder konnte sie den Einkommensverlust über einen längeren Zeitraum ausgleichen?

Die Vorinstanzen entschieden, dass die Abfertigung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden durfte. Der Vater konnte den Kindesunterhalt daher zunächst nicht einfach auf den von ihm gewünschten Betrag herabsetzen.

OGH vom 17.10.2001, 7 Ob 232/01w: Eine Einmalzahlung verschwindet nicht aus der Rechnung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise in seiner Entscheidung OGH vom 17.10.2001, 7 Ob 232/01w. Der OGH nahm keine völlig neue Berechnung des Unterhalts vor, sah aber keinen Anlass, die Beurteilung der Vorinstanzen als rechtlich falsch aufzuheben.

Das zentrale Argument lautete: Für die Unterhaltsbemessung ist nicht immer nur jenes Einkommen maßgeblich, das im jeweiligen Monat auf dem Konto eingeht. Eine Abfertigung kann wirtschaftlich dazu bestimmt sein, einen vorübergehenden Einkommensrückgang auszugleichen. Sie darf deshalb unter Umständen auf mehrere Monate oder einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Der Vater hatte zwar nach dem Arbeitsplatzwechsel ein niedrigeres laufendes Einkommen. Die Abfertigung konnte jedoch rechnerisch dazu beitragen, sein bisheriges durchschnittliches Einkommensniveau noch eine gewisse Zeit annähernd aufrechtzuerhalten. Nach der Beurteilung der Gerichte war es nicht gerechtfertigt, die Einmalzahlung lediglich für zwei Monate zu berücksichtigen.

Eine starre Regel, wonach jede Abfertigung immer auf zwölf Monate oder einen bestimmten Zeitraum aufzuteilen wäre, ergibt sich daraus nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: die Höhe der Zahlung, die Dauer und Ursache des Einkommensrückgangs, die weitere Erwerbstätigkeit sowie die gesamte finanzielle Situation.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was beim Kindesunterhalt nach Jobwechsel zählt

§ 231 ABGB regelt den Unterhaltsanspruch des Kindes und verpflichtet die Eltern, nach ihren Kräften zum Unterhalt beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Bei der Leistungsfähigkeit geht es nicht nur um eine isolierte Momentaufnahme. Das Gericht betrachtet die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt. Dazu können neben dem laufenden Arbeitseinkommen auch Sonderzahlungen, Abfertigungen, Boni, Provisionen oder andere größere Geldleistungen gehören.

Eine Abfertigung ist daher nicht automatisch „unterhaltsfrei“, nur weil sie einmalig ausbezahlt wurde. Sie kann als Einkommen oder als wirtschaftlich verwertbare Leistung berücksichtigt werden. Über welchen Zeitraum die Zahlung verteilt wird, hängt von ihrer Funktion und den übrigen Umständen ab.

Auch die Ursache des Arbeitsplatzwechsels kann eine Rolle spielen. Nimmt jemand freiwillig eine deutlich schlechter bezahlte Stelle an, kann sich die Frage stellen, ob weiterhin das bisher erzielbare Einkommen zugrunde zu legen ist. Bei einem unfreiwilligen Stellenverlust, einer gesundheitlichen Einschränkung oder einer nachweislich nicht vermeidbaren beruflichen Veränderung ist die Beurteilung anders gelagert.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes frühere Einkommen dauerhaft weitergeschrieben wird. Ein tatsächlich eingetretener und nachvollziehbarer Einkommensverlust kann zu einer Unterhaltsänderung führen. Er muss jedoch ausreichend belegt und darf nicht vorschnell beurteilt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt sowie zur allgemeinen Scheidung.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung heute relevant bleibt

  • Arbeitsplatzwechsel mit Abfertigung: Ein Elternteil erhält nach dem Ende des Dienstverhältnisses eine größere Zahlung und verdient im neuen Job weniger. Die Abfertigung kann den Unterschied für eine gewisse Zeit ausgleichen.
  • Bonus oder Provision: Bei schwankendem Einkommen darf nicht nur ein besonders niedriger Monat betrachtet werden. Auch regelmäßige oder wirtschaftlich erhebliche Sonderzahlungen können in die Beurteilung einfließen.
  • Freiwillige Verschlechterung: Wer ohne nachvollziehbaren Grund eine schlechter bezahlte Tätigkeit annimmt, kann den Kindesunterhalt nicht zwingend allein mit dem neuen Gehalt begründen.
  • Streit über eine Unterhaltskürzung: Der betreuende Elternteil erhält plötzlich weniger Geld, obwohl der andere Elternteil erst vor kurzer Zeit eine Abfertigung bekommen hat. Dann sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und die Verwendung der Zahlung zu prüfen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Unterhaltszahlung nicht eigenmächtig verändern. Eine eigenständige Kürzung kann zu Rückständen führen. Ob eine Herabsetzung möglich ist, muss anhand der aktuellen Einkünfte, der Einmalzahlung und der familiären Verhältnisse beurteilt werden.

Diese Unterlagen schaffen Klarheit

Für den unterhaltspflichtigen Elternteil

  • legen Sie die letzten Gehaltsabrechnungen und den neuen Arbeitsvertrag vor;
  • dokumentieren Sie die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und den Grund für den Arbeitsplatzwechsel;
  • weisen Sie die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt der Abfertigung nach;
  • erklären Sie, weshalb das niedrigere Einkommen dauerhaft oder zumindest längerfristig zu erwarten ist;
  • setzen Sie den Kindesunterhalt nicht ohne rechtliche Prüfung herab.

Für den betreuenden Elternteil

  • verlangen Sie nachvollziehbare Nachweise zum neuen Einkommen;
  • prüfen Sie, ob eine Abfertigung, ein Bonus oder eine andere Einmalzahlung erhalten wurde;
  • hinterfragen Sie, ob der Einkommensverlust tatsächlich unvermeidbar war;
  • achten Sie darauf, ob die Zahlung nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum berücksichtigt werden kann;
  • halten Sie Rückstände und fehlende Zahlungen schriftlich fest.

Kindesunterhalt nach Jobwechsel: Rechtsanwalt Wien unterstützt bei der Prüfung

Besonders bei größeren Einmalzahlungen, häufigen Arbeitsplatzwechseln oder stark schwankenden Einkünften sollte die Berechnung vor einer Änderung der Zahlungen rechtlich geprüft werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Aufbereitung der Unterlagen und der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach einer Abfertigung

Kann ich den Kindesunterhalt bei einem neuen, schlechter bezahlten Job sofort reduzieren?

Nein, eine automatische Kürzung gibt es nicht. Das niedrigere Monatsgehalt muss gemeinsam mit allen weiteren wirtschaftlichen Umständen betrachtet werden. Eine kurz zuvor erhaltene Abfertigung kann den Einkommensverlust teilweise oder über einen längeren Zeitraum ausgleichen. Bis zu einer wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Änderung sollte der bisherige Unterhalt grundsätzlich weiterbezahlt werden.

Wird eine Abfertigung beim Kindesunterhalt immer berücksichtigt?

Nein. Es kommt auf die Höhe, den Zweck und die konkrete finanzielle Situation an. Eine Abfertigung kann berücksichtigt werden, wenn sie wirtschaftlich dazu dient, einen vorübergehenden Einkommensverlust abzufedern. Der anzurechnende Zeitraum ist nicht gesetzlich starr vorgegeben.

Was gilt, wenn ich freiwillig eine schlechter bezahlte Arbeit annehme?

Dann kann geprüft werden, ob der Einkommensrückgang selbst herbeigeführt wurde. Unter Umständen wird nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auch ein zumutbar erzielbares Einkommen berücksichtigt. Das hängt unter anderem von der bisherigen Tätigkeit, den Gründen für den Wechsel und den realistischen Verdienstmöglichkeiten ab.

Kann ich eine zu viel gezahlte Unterhaltssumme zurückfordern?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Unterhaltszahlungen werden grundsätzlich für den laufenden Lebensbedarf des Kindes verwendet. Eine spätere Rückforderung oder Verrechnung kann rechtlich schwierig sein. Deshalb sollte eine Änderung möglichst frühzeitig und formal korrekt beantragt oder vereinbart werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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