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Kindesunterhalt und Miete nach Trennung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Kindesunterhalt und Miete nach Trennung: OGH

Wer die Miete zahlt, darf den Kindesunterhalt nicht einfach kürzen

Kindesunterhalt und Miete nach Trennung: Er zahlte weiter für die Wohnung, in die er selbst nicht mehr durfte – doch gerade deshalb konnte er diese Zahlung nicht einfach vom Unterhalt für seine beiden Töchter abziehen.

Die Familie war getrennt – die Wohnkosten blieben

Die Ehefrau und der Ehemann hatten sich gegenseitig auf Scheidung geklagt. Die Trennung war bereits vollzogen. In der bisherigen Ehewohnung lebte weiterhin die Frau mit den beiden minderjährigen Töchtern.

Der Mann durfte die Wohnung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nicht mehr betreten. Trotzdem bezahlte er zunächst weiterhin das monatliche Nutzungsentgelt für die Familienwohnung. Für ihn lag darin eine erhebliche finanzielle Belastung: Er nutzte die Wohnung nicht selbst, kam aber weiterhin für deren Kosten auf.

Die Ehefrau verlangte zusätzlich vorläufigen Geldunterhalt für die Kinder. Der Mann wollte seine Zahlungen für die Wohnung auf diesen Kindesunterhalt anrechnen lassen. Seine Argumentation: Die Töchter wohnten schließlich in der Wohnung, deren Kosten er bezahlte. Deshalb müsse er weniger Geld überweisen.

Die Frage wirkte auf den ersten Blick naheliegend. Rechtlich kommt es aber entscheidend darauf an, welche Kosten bezahlt werden und welchem Zweck die Zahlung dient. Weitere Informationen zum Unterhalt und zur Scheidung helfen bei der ersten Orientierung.

Kindesunterhalt und Miete nach Trennung: OGH aus 1999

Der Oberste Gerichtshof stellte bereits in seiner Entscheidung OGH vom 08.09.1999, 7 Ob 193/99d klar: Die Zahlung des Miet- oder Nutzungsentgelts für die Ehewohnung ist grundsätzlich kein anrechenbarer Naturalunterhalt für die dort lebenden Kinder.

Der Mann durfte seine monatliche Zahlung für die Wohnung daher nicht einfach vom geschuldeten Geldunterhalt abziehen. Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her, das eine solche Anrechnung abgelehnt hatte.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1999 und ist daher nicht als neue oder aktuelle Entscheidung einzuordnen. Ihr rechtlicher Gedanke bleibt für Trennungssituationen aber wichtig: Eine Wohnungszahlung kann mehrere Funktionen haben. Sie dient nicht automatisch der unmittelbaren Versorgung der Kinder.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum zwischen Miete und Betriebskosten unterschieden wird

Das österreichische Unterhaltsrecht unterscheidet zwischen Geldunterhalt und Naturalunterhalt. Geldunterhalt wird regelmäßig durch monatliche Zahlungen geleistet. Naturalunterhalt besteht aus konkreten Leistungen, etwa Nahrung, Kleidung oder bestimmten unmittelbar übernommenen Kosten.

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Danach haben Eltern entsprechend ihren Lebensverhältnissen zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder beizutragen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter der Kinder und ihren konkreten Bedürfnissen.

Die Miete oder das Nutzungsentgelt für die gesamte Ehewohnung betrifft nach der Argumentation des OGH in erster Linie das Verhältnis zwischen den Ehegatten. Die Zahlung kann die Wohnmöglichkeit der Ehefrau sichern. Dass die Kinder dort ebenfalls leben, macht die Miete aber nicht automatisch zu einer Unterhaltsleistung an die Kinder.

Anders kann es bei laufenden Kosten aussehen. Betriebskosten, Strom, Gas oder Heizkosten stehen häufig in unmittelbarem Zusammenhang mit der täglichen Versorgung der Kinder. Solche Zahlungen können unter Umständen als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Eine automatische Anrechnung ist aber auch hier nicht in jedem Fall gegeben.

Entscheidend ist der Zweck der Zahlung: Geht es um die Sicherung der Wohnung selbst oder um laufende Kosten ihrer Benützung? Diese Unterscheidung kann bei Kindesunterhalt und Miete nach Trennung den geschuldeten Kindesunterhalt erheblich beeinflussen.

Die Ehewohnung hat einen eigenen rechtlichen Schutz

§ 97 ABGB schützt die Wohnmöglichkeit des Ehegatten in der Ehewohnung. Die Bestimmung soll verhindern, dass ein Ehepartner die Wohnsituation des anderen willkürlich gefährdet, wenn dieser auf die bisherige Wohnung angewiesen ist.

Dieser Schutz erklärt, weshalb das Nutzungsentgelt im Fall des OGH nicht ohne Weiteres als Kindesunterhalt behandelt wurde. Die Zahlung sicherte vor allem die weitere Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau. Die Töchter profitierten zwar faktisch ebenfalls davon, dass sie dort wohnen konnten. Ihr Wohnrecht leitete sich nach der damaligen rechtlichen Beurteilung jedoch aus der Wohnsituation der Mutter ab.

Der Umstand, dass der Mann selbst nicht mehr in die Wohnung durfte, machte die Zahlung nicht automatisch zu einer Leistung für seine Kinder. Gerade die gerichtliche Wohnungszuweisung und die getrennte Lebensführung spielten für die rechtliche Einordnung eine wichtige Rolle.

Was der Mann nicht selbst entscheiden durfte

Der Mann konnte nicht eigenmächtig bestimmen, dass seine Mietzahlungen den Kindesunterhalt ersetzen. Das gilt besonders dann, wenn bereits ein Unterhaltstitel, eine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung besteht.

Wer weniger überweist, weil er die Miete der früheren Familienwohnung bezahlt, riskiert Unterhaltsrückstände. Daraus können später Exekutionsmaßnahmen entstehen. Auch eine gut gemeinte Zahlung für Wohnkosten schützt nicht automatisch davor, dass der volle Kindesunterhalt eingefordert wird.

Umgekehrt muss ein betreuender Elternteil nicht jede Wohnungszahlung des anderen Elternteils als irrelevant behandeln. Bei Betriebskosten, Heizkosten oder bestimmten direkt übernommenen Leistungen kann eine andere Beurteilung möglich sein. Dafür müssen die Zahlungsbelege und die konkrete Wohnsituation geprüft werden.

Kindesunterhalt und Miete nach Trennung: Vier wichtige Situationen

  • Der Vater bezahlt weiterhin die Miete: Lebt die Mutter mit den Kindern in der Ehewohnung, darf die Miete grundsätzlich nicht einfach vom Kindesunterhalt abgezogen werden.
  • Der Vater übernimmt Strom und Heizung: Diese Zahlungen können einen unmittelbaren Versorgungsbeitrag darstellen. Ob sie angerechnet werden, hängt von den Umständen und einer rechtlichen Prüfung ab.
  • Es wird eine einstweilige Unterhaltsentscheidung beantragt: Bei einer Trennung kann rasch eine vorläufige Regelung erforderlich sein. Dann sollte klar dokumentiert werden, welche Zahlungen bereits erfolgen.
  • Die Wohnungszahlung ist eigentlich eine Kreditrate: Eine Kreditrate kann neben Wohnkosten auch Vermögensbildung bewirken. Sie ist daher nicht ohne Weiteres mit Miete oder Kindesunterhalt gleichzusetzen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Gesamtbetrag Ihrer Zahlungen schauen. Entscheidend ist, wofür jeder einzelne Betrag geleistet wird und ob er rechtlich dem Kind, dem anderen Ehegatten oder der Vermögensbildung zugutekommt.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sammeln

  • Mietvertrag oder Vereinbarung über das Nutzungsentgelt
  • Kontoauszüge über Miete, Betriebskosten und sonstige Wohnungszahlungen
  • Strom-, Gas- und Heizkostenabrechnungen
  • Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen
  • Unterlagen zur Wohnungszuweisung oder zu einem Betretungsverbot
  • Nachweise über Einkommen und regelmäßige finanzielle Belastungen

Zahlungen sollten möglichst eindeutig bezeichnet werden. Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, ob es sich um Miete, Betriebskosten, Energie, eine Kreditrate oder Kindesunterhalt handelt. Unklare Sammelüberweisungen erschweren später die rechtliche Zuordnung.

Wer Kindesunterhalt erhält, sollte eine eigenmächtige Kürzung nicht einfach hinnehmen. Wer Unterhalt zahlt, sollte den Betrag hingegen nicht selbst reduzieren, sondern vorab klären lassen, ob eine Anrechnung rechtlich zulässig ist. Bei bereits bestehenden Rückständen oder drohenden Exekutionsschritten ist rasches Handeln besonders wichtig.

Häufige Fragen zur Miete und zum Kindesunterhalt

Kann ich die Miete der Familienwohnung vom Kindesunterhalt abziehen?

Grundsätzlich nicht automatisch. Nach der Entscheidung OGH vom 08.09.1999, 7 Ob 193/99d ist das Miet- oder Nutzungsentgelt für die Ehewohnung grundsätzlich kein anrechenbarer Naturalunterhalt für die dort lebenden Kinder. Die Zahlung kann vor allem der Sicherung der Wohnmöglichkeit des anderen Ehegatten dienen. Eine eigenmächtige Kürzung des Kindesunterhalts ist daher riskant.

Werden Strom und Heizung beim Kindesunterhalt berücksichtigt?

Das kann unter Umständen möglich sein. Laufende Kosten wie Strom, Gas oder Heizung stehen eher in unmittelbarem Zusammenhang mit der täglichen Versorgung der Kinder als die Miete selbst. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt, hängt von der konkreten Wohn- und Familiensituation ab. Eine automatische Reduktion des Unterhalts folgt daraus nicht.

Was gilt, wenn ich selbst gar nicht mehr in der Wohnung leben darf?

Auch dann wird die Zahlung nicht automatisch zu Kindesunterhalt. Wenn die Wohnung der Ehefrau und den Kindern zur weiteren Nutzung überlassen wurde, kann das Nutzungsentgelt vor allem der Wohnsicherung der Ehefrau dienen. Das Betretungsverbot allein berechtigt daher nicht dazu, den Kindesunterhalt einseitig zu kürzen.

Was soll ich tun, wenn der andere Elternteil wegen der Miete weniger Unterhalt zahlt?

Prüfen Sie zunächst anhand der Kontoauszüge, welche Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Lassen Sie sich die rechtliche Anrechnung der Miete nicht ohne Weiteres vorgeben. Sichern Sie alle Unterlagen und lassen Sie die offenen Beträge sowie eine mögliche gerichtliche Durchsetzung des Kindesunterhalts prüfen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
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OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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