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Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnen: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnen: OGH

Wenn ein Vater doppelt zahlt: Wie der OGH den Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnet

Der Vater betreute seinen behinderten Sohn allein – und sollte trotzdem für zwei weitere Kinder Unterhalt leisten, als würde er für den Sohn keine finanziellen Kosten tragen. Genau diese Spannung stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Sie zeigt, dass mehrere Unterhaltspflichten nicht isoliert betrachtet werden dürfen, wenn ein Elternteil für ein Kind sowohl die Betreuung als auch dessen vollständige finanzielle Versorgung übernimmt. Wer den Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnen möchte, muss daher sämtliche tatsächlichen Belastungen berücksichtigen.

Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnen: Rechtsanwalt Wien

Drei Kinder, zwei Haushalte und eine besondere Belastung

Nach der Scheidung lebten die Kinder getrennt bei ihren Eltern. Die Mutter betreute Melanie und Valentin. Der Vater lebte mit dem dritten Kind, Stefan, in seinem Haushalt.

Für Melanie und Valentin verlangte die Mutter höhere Unterhaltszahlungen. Der Vater war grundsätzlich unterhaltspflichtig. Gleichzeitig konnte die Mutter für Stefan keinen ausreichenden finanziellen Beitrag leisten. Der Vater musste deshalb nicht nur für Stefans Betreuung, Erziehung und Wohnmöglichkeit sorgen, sondern auch dessen gesamten Lebensunterhalt finanzieren.

Stefan war behindert. Sein Betreuungsbedarf und die laufenden Kosten waren daher höher als bei einem Kind ohne besonderen Unterstützungsbedarf. Zusätzlich hatte der Vater monatliche Kreditraten für das Haus zu tragen und musste eine Unterhaltsabfindung an seine geschiedene Ehefrau leisten. Sein Nettoeinkommen betrug rund 36.000 Schilling im Monat.

Die wirtschaftliche Situation war damit komplex: Der Vater war Betreuungselternteil für Stefan, zugleich aber auch dessen alleiniger Geldunterhaltsschuldner. Für Melanie und Valentin sollte er daneben ebenfalls Geldunterhalt leisten.

Warum Betreuung normalerweise als Unterhaltsleistung zählt

§ 231 ABGB regelt den Kindesunterhalt. Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen, wobei die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern entscheidend sind.

Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht normalerweise durch Betreuung, Pflege, Erziehung und die Bereitstellung einer Wohnung. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag in der Regel durch Geldunterhalt.

Diese Aufteilung ist praktisch, aber nicht starr. Sie funktioniert nur dann ausgewogen, wenn der betreuende Elternteil auch tatsächlich in der Lage ist, seinen finanziellen Anteil zu tragen. Fällt dieser Beitrag vollständig aus, kann der betreuende Elternteil zusätzlich mit dem gesamten Geldunterhalt belastet sein.

Bei Kindern mit Behinderung können neben den normalen Lebenshaltungskosten weitere Aufwendungen anfallen. Dazu gehören etwa Therapien, Medikamente, Pflegeleistungen, Hilfsmittel oder ein erhöhter Betreuungsaufwand. Solche Kosten können bei der Unterhaltsbemessung eine wichtige Rolle spielen.

Was der OGH am 13. August 2002 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof entschied mit OGH vom 13.08.2002, 1 Ob 117/02s, dass der Vater bei der Berechnung des Unterhalts für Melanie und Valentin stärker entlastet werden durfte. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Das zentrale Argument: Für Stefan erbrachte der Vater nicht nur Betreuungsleistungen. Weil die Mutter keinen ausreichenden Unterhalt leisten konnte, musste er zusätzlich auch Stefans gesamten finanziellen Bedarf abdecken. Wirtschaftlich war er daher nicht bloß für ein betreuungsbedürftiges Kind verantwortlich, sondern trug für dieses Kind auch eine zusätzliche Geldunterhaltspflicht.

Diese Belastung durfte bei der Unterhaltsbemessung für die beiden anderen Kinder berücksichtigt werden. Der OGH setzte für den Zeitraum ab 21. August 2001 wieder niedrigere Unterhaltsbeträge fest: 3.500 Schilling monatlich für Melanie und 2.200 Schilling für Valentin. Bereits erbrachte Zahlungen und bestimmte Überzahlungen waren anzurechnen.

Die unteren Instanzen hatten die finanzielle Belastung des Vaters anders bewertet. Insbesondere reichte es nach Ansicht des OGH nicht aus, lediglich die Kreditraten für das Haus zu berücksichtigen. Der Vater musste für Stefan auch Kleidung, Ernährung, Betreuung, Therapien und sonstige Bedürfnisse finanzieren.

Eine exakte Aufstellung jedes einzelnen Euro – damals jedes einzelnen Schillings – war dabei nicht zwingend erforderlich. Die Gerichte durften den zusätzlichen Unterhaltsaufwand auch pauschal berücksichtigen. Der besondere Betreuungs- und Finanzbedarf eines behinderten Kindes verstärkte die Notwendigkeit, die tatsächliche Belastung umfassend zu betrachten.

Warum die Kreditrate allein nicht genügt

Wohnkosten und Kreditraten sind bei Unterhaltsverfahren häufig ein Streitpunkt. Sie können die Leistungsfähigkeit eines Elternteils beeinflussen, ersetzen aber nicht automatisch den gesamten Unterhalt für ein Kind.

Der Vater konnte daher nicht einfach argumentieren, dass seine Hauskreditrate bereits seine gesamte zusätzliche Belastung darstelle. Neben dem Wohnen musste er auch für den laufenden Lebensbedarf Stefans aufkommen. Erst die Gesamtschau machte sichtbar, dass eine weitere volle Unterhaltspflicht gegenüber Melanie und Valentin zu einer übermäßigen Belastung führen konnte.

Für die heutige Berechnung des Kindesunterhalts bei mehreren Kindern sind die damaligen Schillingbeträge selbstverständlich nicht übertragbar. Maßgeblich sind unter anderem das aktuelle Einkommen, das Alter der Kinder, der Betreuungsumfang, der konkrete Sonderbedarf sowie bereits bestehende Unterhaltstitel. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unterhalt.

Wann diese Rechtsprechung für getrennte Eltern wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Entscheidung insbesondere in folgenden Konstellationen Bedeutung haben:

  • Sie betreuen ein Kind überwiegend oder allein und der andere Elternteil zahlt für dieses Kind keinen oder nur sehr wenig Unterhalt.
  • Sie müssen für das betreute Kind neben der täglichen Versorgung auch sämtliche Kosten für Ernährung, Kleidung, Therapie, Pflege oder medizinische Hilfsmittel übernehmen.
  • Sie sind gleichzeitig für weitere Kinder geldunterhaltspflichtig, die beim anderen Elternteil leben.
  • Ein Kind hat wegen einer Behinderung oder eines besonderen Pflegebedarfs einen deutlich höheren Unterhalts- und Betreuungsbedarf.
  • Es bestehen hohe Wohnkosten, Kreditraten oder weitere Unterhaltsverpflichtungen, die die monatliche Leistungsfähigkeit erheblich reduzieren.

Entscheidend ist nicht allein, bei wem ein Kind wohnt. Relevant ist auch, wer die tatsächlichen Kosten trägt und ob der andere Elternteil seinen Beitrag überhaupt leisten kann.

Welche Unterlagen bei der Berechnung den Unterschied machen können

Eine Unterhaltsberechnung steht und fällt mit nachvollziehbaren Zahlen. Betroffene sollten insbesondere folgende Unterlagen sammeln:

  • Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte;
  • Nachweise über bereits geleistete oder erhaltene Unterhaltszahlungen;
  • Rechnungen für Therapien, Medikamente, Pflege, Hilfsmittel und besondere Betreuung;
  • Unterlagen zu Familienbeihilfe und sonstigen staatlichen Unterstützungen;
  • Mietverträge, Kreditunterlagen und Nachweise über laufende Wohnkosten;
  • ärztliche oder behördliche Nachweise zu einer Behinderung oder einem erhöhten Betreuungsbedarf;
  • bestehende gerichtliche Beschlüsse oder Unterhaltsvereinbarungen.

Unterhalt sollte nicht eigenmächtig gekürzt, verrechnet oder eingestellt werden. Ob eine Überzahlung, Familienbeihilfe oder sonstige Leistung mit späterem Unterhalt gegengerechnet werden darf, hängt von der rechtlichen Einordnung und den Umständen der Zahlung ab.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung, welche Belastungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können und ob eine Änderung eines bestehenden Unterhaltstitels in Betracht kommt.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei mehreren Kindern

Kann ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn ich ein anderes Kind allein finanziere?

Das kann möglich sein, hängt aber von den konkreten Umständen ab. Wenn Sie ein Kind betreuen und wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils auch dessen gesamten Geldunterhalt übernehmen, kann diese zusätzliche Belastung berücksichtigt werden. Eine automatische Kürzung tritt dadurch nicht ein. Einkommen, Bedarf, Betreuungsleistungen und weitere Verpflichtungen müssen gemeinsam geprüft werden. Für die konkrete Prüfung, wie Sie den Kindesunterhalt bei mehreren Kindern berechnen, sollten aktuelle Zahlen und Nachweise herangezogen werden.

Wird der Unterhalt für ein behindertes Kind automatisch höher?

Nicht automatisch, aber ein erhöhter Bedarf kann zu höheren Unterhaltskosten führen. Entscheidend sind die tatsächlichen zusätzlichen Aufwendungen, etwa für Therapie, Pflege, Medikamente oder Hilfsmittel. Auch der zeitliche Betreuungsaufwand kann die wirtschaftliche Belastung erhöhen. Nachweise erleichtern die rechtliche Beurteilung.

Kann ich meine Kreditrate vom Kindesunterhalt abziehen?

Kreditraten werden nicht automatisch in voller Höhe vom Einkommen abgezogen. Das Gericht prüft, ob die Wohnkosten angemessen sind und wie sie sich auf die gesamte Leistungsfähigkeit auswirken. Eine Kreditrate deckt außerdem nicht automatisch den übrigen Lebensbedarf eines Kindes ab. Die Kosten für Ernährung, Kleidung, Betreuung und medizinische Bedürfnisse bleiben zusätzlich relevant.

Gelten die Beträge aus dem OGH-Urteil heute noch?

Nein. Die im Urteil genannten Beträge von 3.500 und 2.200 Schilling beziehen sich auf den damaligen Zeitraum und können nicht für heutige Unterhaltsforderungen übernommen werden. Bedeutung hat weiterhin der rechtliche Grundgedanke: Eine vollständige finanzielle Belastung für ein betreutes Kind kann bei den Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern berücksichtigt werden. Die aktuelle Berechnung richtet sich nach den heutigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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