
FUNDSTELLE: OGH vom 13.03.2008, 6 Ob 5/08s
2.150 Euro fürs Haus – und trotzdem mehr Kindesunterhalt? Was Kreditraten wirklich wert sind
Der Vater zahlte monatlich rund 2.150 Euro für Kreditraten und Versicherungen des gemeinsamen Hauses. Trotzdem verlangte sein Sohn mehr Geldunterhalt. Die entscheidende Frage war nicht, wie hoch die monatlichen Zahlungen des Vaters waren, sondern welchen tatsächlichen Wohnwert der Sohn dadurch erhielt. Beim Kindesunterhalt und Kreditraten Österreich kommt es daher auf den objektiven Wohnwert und nicht automatisch auf die Kreditrate an.
Der Sohn wohnte im Haus – der Vater zahlte dafür
Die Eltern waren seit mehreren Jahren getrennt, aber noch verheiratet. Der minderjährige Sohn lebte weiterhin mit seiner Mutter im gemeinsamen Einfamilienhaus. Der Vater war ausgezogen und zahlte seinem Sohn monatlich 735 Euro Kindesunterhalt.
Der Mann verfügte über ein gutes Einkommen. Zusätzlich zum laufenden Unterhalt übernahm er die finanziellen Belastungen für das Haus. Dazu gehörten vor allem Kreditraten und Versicherungen von insgesamt etwa 2.150 Euro pro Monat.
Für den Vater war damit ein wesentlicher Teil seiner Unterhaltspflicht erfüllt. Schließlich konnte der Sohn im Haus wohnen, ohne selbst Miete bezahlen zu müssen. Der Sohn sah das anders und verlangte eine Erhöhung des monatlichen Geldunterhalts auf 1.000 Euro.
Damit entstand ein Konflikt, der nach einer Trennung häufig vorkommt: Zahlt ein Elternteil bereits für die Wohnung, darf dieser Betrag dann vom Kindesunterhalt abgezogen werden? Oder muss zusätzlich der volle Geldunterhalt fließen?
Warum die Kreditrate nicht automatisch der Wohnwert ist
Nach § 231 ABGB haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Der Kindesunterhalt umfasst nicht nur Essen und Kleidung, sondern auch Wohnversorgung, Ausbildung, Betreuung, Freizeit und weitere Bedürfnisse des Kindes.
Unterhalt kann als Geldunterhalt oder als Naturalunterhalt geleistet werden. Naturalunterhalt liegt beispielsweise vor, wenn ein Elternteil dem Kind Wohnraum zur Verfügung stellt, Mahlzeiten bereitstellt oder bestimmte Kosten unmittelbar übernimmt.
Die Wohnversorgung darf grundsätzlich berücksichtigt werden. Ein Kind soll seine Wohnkosten nicht doppelt erhalten: einmal durch die kostenlose Nutzung eines Hauses und zusätzlich durch einen ungekürzten Geldbetrag, der ebenfalls die Wohnversorgung abdecken soll.
Maßgeblich ist jedoch nicht automatisch die Kreditrate. Eine Kreditrate kann besonders hoch sein, weil ein Eigentümer schneller tilgen möchte. Sie enthält außerdem regelmäßig einen Anteil an Vermögensaufbau. Der Betrag sagt daher nicht zwingend aus, welchen Vorteil das Kind durch die Wohnung tatsächlich erhält.
Entscheidend ist vielmehr der fiktive Mietwert. Gemeint ist jene Miete, die für eine vergleichbare Wohnung oder ein vergleichbares Haus am freien Markt zu bezahlen wäre. Diese objektive Betrachtung verhindert, dass eine besonders hohe Kreditbelastung einseitig auf das Kind übertragen wird.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2008 klargestellt hat
Der OGH beschäftigte sich mit dieser Frage in seiner bereits aus dem Jahr 2008 stammenden Entscheidung OGH vom 13.03.2008, 6 Ob 5/08s. Der Gerichtshof hielt fest, dass die Wohnversorgung des Kindes grundsätzlich als Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann. Die Berechnung darf sich aber nicht schlicht an den tatsächlichen Kreditraten orientieren.
Stattdessen musste zunächst festgestellt werden, welchen objektiven Mietwert das Einfamilienhaus hatte. Danach war zu prüfen, welcher Anteil dieses Wohnwerts dem Sohn zugutekam.
Das war besonders wichtig, weil nicht nur der Sohn, sondern auch die Mutter im Haus wohnte. Der gesamte Mietwert konnte daher nicht automatisch dem Kindesunterhalt des Sohnes zugerechnet werden. Auch die wirtschaftliche Beteiligung der Mutter an der Wohnversorgung musste berücksichtigt werden.
Der OGH stellte außerdem klar, dass der Auszug des Vaters aus dem Haus seine Unterhaltspflicht nicht automatisch verringert. Er konnte nicht allein deshalb einen höheren Anteil seiner Wohnkosten auf den Sohn überwälzen, weil er selbst die Ehewohnung nicht mehr bewohnte.
Eine Haushaltsversicherung durfte hingegen anteilig berücksichtigt werden, soweit sie der gemeinsamen Wohnversorgung diente. Auch hier kam es auf den tatsächlichen Zusammenhang mit dem Haushalt und nicht auf eine pauschale Zuordnung an.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Hohe Einkommen führen nicht automatisch zum maximalen Unterhalt
Der Fall betraf außerdem die Frage, wie Kindesunterhalt bei einem besonders hohen Einkommen zu bemessen ist. Grundsätzlich orientiert sich der Unterhalt am Bedarf des Kindes und an den Lebensverhältnissen der Eltern. Häufig wird dabei mit Prozentsätzen des Nettoeinkommens gearbeitet.
Bei sehr hohen Einkommen führt diese Berechnung jedoch nicht zwingend dazu, dass der volle Prozentsatz ohne Begrenzung zugesprochen wird. Die Rechtsprechung kennt dafür die sogenannte Luxusgrenze oder den Unterhaltsstopp. Sie soll verhindern, dass der Unterhalt völlig außer Verhältnis zu den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes steigt.
Diese Grenze ist keine starre Zahl, die in jedem Verfahren gleich angewendet wird. Entscheidend bleiben unter anderem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes, seine konkreten Bedürfnisse und die Lebensführung der Familie.
Auch bei einer Anrechnung von Wohnleistungen muss dem Kind ein ausreichender Geldbetrag verbleiben. Eine Wohnung ersetzt nicht die Kosten für Kleidung, Schulbedarf, medizinische Versorgung, Freizeit, Ausbildung oder persönliche Bedürfnisse.
Kindesunterhalt und Kreditraten Österreich: Wann Wohnkosten eine Rolle spielen
Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt und Kreditraten Österreich ist stets eine konkrete Prüfung erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere der Wohnwert, die Nutzung der Räume und die tatsächliche Kostenverteilung. Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite zum Unterhalt.
- Das Kind lebt weiterhin in der Ehewohnung: Zahlt der ausgezogene Elternteil Kreditraten oder laufende Hauskosten, kann eine Naturalunterhaltsleistung vorliegen. Der anrechenbare Betrag richtet sich aber nach dem angemessenen Wohnwert und dem Anteil des Kindes.
- Eine Unterhaltserhöhung wird verlangt: Der zahlende Elternteil kann sich nicht pauschal auf sämtliche Zahlungen für das Haus berufen. Es muss unterschieden werden, welche Kosten der Wohnversorgung dienen und welche dem Vermögensaufbau zugutekommen.
- Ein Elternteil finanziert ein besonders teures Eigenheim: Hohe Rückzahlungen sind nicht automatisch ein Vorteil des Kindes. Eine freiwillig besonders hohe Tilgung darf den Geldunterhalt nicht beliebig reduzieren.
- Der unterhaltspflichtige Elternteil verdient sehr gut: Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Luxusgrenze eingreift. Eine pauschale Berechnung nach einem Prozentsatz kann zu einem unangemessenen Ergebnis führen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die monatlichen Zahlungen nicht nur addieren. Wichtig ist, wer in der Wohnung lebt, welcher Teil der Wohnfläche dem Kind zur Verfügung steht, welchen Mietwert das Objekt besitzt und wer die laufenden Kosten tatsächlich trägt.
Diese Unterlagen sollten Sie für die Berechnung sammeln
- Kreditverträge und aktuelle Tilgungspläne
- Nachweise über monatliche Kreditraten und Zinsen
- Versicherungsunterlagen, insbesondere zur Haushaltsversicherung
- Grundriss und Angaben zur Größe sowie Ausstattung der Wohnung
- Nachweise über vergleichbare Mietobjekte in derselben Gegend
- Dokumentation, wer in der Wohnung lebt und welche Räume genutzt werden
- Nachweise über Einkommen und bereits geleisteten Kindesunterhalt
Wer Kindesunterhalt fordert, sollte nicht akzeptieren, dass sämtliche Kreditraten automatisch abgezogen werden. Wer Unterhalt zahlt, sollte umgekehrt nicht jede Zahlung für das Haus als Naturalunterhalt bezeichnen. Eine nachvollziehbare Aufstellung trennt Wohnwert, laufende Betriebskosten, Versicherungen, Zinsen und Vermögensaufbau.
Kindesunterhalt und Kreditraten Österreich rechtlich prüfen lassen – Rechtsanwalt Wien
Gerade bei Immobilien ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll, bevor eine Unterhaltsvereinbarung unterschrieben oder eine Änderung des bestehenden Unterhaltstitels beantragt wird. Eine Kanzlei mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann dabei insbesondere die Berechnung des Wohnwerts und die Aufteilung zwischen den Bewohnern prüfen.
Häufige Fragen zu Kreditraten und Kindesunterhalt
Kann ich die Kreditrate für das Haus vom Kindesunterhalt abziehen?
Nicht automatisch. Berücksichtigt werden kann grundsätzlich die Wohnversorgung des Kindes als Naturalunterhalt. Maßgeblich ist aber regelmäßig der objektive Mietwert der Wohnung und nicht einfach die Höhe der Kreditrate. Der Anteil des Kindes und die Mitwirkung des anderen Elternteils müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Was zählt mehr: Kreditrate oder Mietwert?
Für die Anrechnung kommt es grundsätzlich auf den tatsächlichen Wohnwert an. Eine Kreditrate kann neben Zinsen auch Tilgung und damit Vermögensaufbau enthalten. Deshalb kann eine hohe Rückzahlung nicht ohne Weiteres als gleich hoher Unterhaltsbetrag behandelt werden.
Wird die gesamte Miete als Kindesunterhalt angerechnet?
Nein. Lebt auch der betreuende Elternteil in der Wohnung, kommt nicht der gesamte Mietwert dem Kind zugute. Es muss ein angemessener Anteil ermittelt werden. Dabei spielen unter anderem die Zahl der Bewohner, die Größe der Wohnung und die konkrete Nutzung eine Rolle.
Gibt es bei sehr hohem Einkommen immer mehr Kindesunterhalt?
Nein. Bei besonders hohen Einkommen kann die Luxusgrenze oder ein Unterhaltsstopp relevant werden. Der Unterhalt soll den angemessenen Lebensbedarf des Kindes decken, aber nicht völlig außer Verhältnis zu diesem Bedarf stehen. Die konkrete Grenze hängt von den Umständen der Familie und den Bedürfnissen des Kindes ab.
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