Kindesunterhalt und Insolvenz: Muss ich trotz hoher Sanierungsraten zahlen?

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-333 Kindesunterhalt und Insolvenz: Muss ich trotz hoher Sanierungsraten zahlen?

Kindesunterhalt trotz Insolvenz? Warum hohe Sanierungsraten den Unterhalt nicht einfach stoppen

4.666 Euro Rückzahlung im Monat – und trotzdem weiterhin Kindesunterhalt zahlen? Genau an diesem Punkt scheitern viele Fehlannahmen rund um Schulden, Sanierungspläne und Unterhalt. Wer glaubt, dass eine Insolvenz den laufenden Kindesunterhalt automatisch schrumpfen lässt, irrt.

Für betroffene Eltern ist das keine bloß technische Frage. Es geht um den Alltag eines Kindes: Miete, Essen, Kleidung, Schule. Und auf der anderen Seite steht oft ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der finanziell massiv unter Druck geraten ist. Das Spannungsfeld ist real – rechtlich löst es sich aber nicht nach dem Motto „Gläubiger zuerst, Kind später“.

Ein Vater wollte ab September gar nichts mehr zahlen

Der Fall begann mit einem Betrag, der in vielen Unterhaltsverfahren vorkommt: Ein Vater zahlte für seinen Sohn seit Jahren 300 Euro monatlich. Dann kam die wirtschaftliche Krise. Gegen ihn wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet, und im Zuge des Sanierungsplans verpflichtete er sich zu sehr hohen Rückzahlungen an seine Gläubiger.

Teilweise lagen diese Raten bei 4.666 Euro pro Monat – also in einer Höhe, die deutlich machte, wie massiv der finanzielle Druck war. Der Vater argumentierte deshalb, dass für den Sohn ab September 2014 kein Unterhalt mehr möglich sei. Hilfsweise beantragte er zumindest eine Reduktion.

Das Erstgericht senkte den Unterhalt zunächst nur kurzfristig auf 200 Euro. Das Rekursgericht korrigierte danach teilweise und stellte für Juli und August 2014 jeweils 211 Euro fest, ab September 2014 aber wieder 300 Euro monatlich. Der Vater zog weiter vor den Obersten Gerichtshof – ohne Erfolg.

Schulden sind nicht gleich ein Freibrief für weniger Unterhalt

Der entscheidende Gedanke der Gerichte ist einfach, aber für viele überraschend: Insolvenz oder Sanierung senken den Kindesunterhalt nicht automatisch. Maßgeblich ist, was dem Unterhaltspflichtigen nach den Regeln des sogenannten Unterhaltsexistenzminimums noch zur Verfügung stehen muss.

Die Grundlage dafür liegt in der Exekutionsordnung. Vereinfacht gesagt schützt sie einen Betrag, der trotz Zwangsvollstreckung und Schulden für Unterhaltszwecke verfügbar bleiben soll. Für den Kindesunterhalt zählt daher nicht bloß, wie hoch die Schulden sind, sondern ob der Sanierungs- oder Zahlungsplan so gestaltet wurde, dass der gesetzliche Mindestspielraum für Unterhalt gewahrt bleibt.

Auch ältere Schulden können bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle spielen, wenn sie schon vor der Unterhaltspflicht entstanden sind. Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebige Rückzahlungsvereinbarung zulasten des Kindes akzeptiert wird. Berücksichtigt werden Schulden nur in einem angemessenen Ausmaß.

Der Knackpunkt: Wer den Plan unterschreibt, muss ihn auch unterhaltstauglich machen

Genau hier lag das Problem des Vaters. Nicht die bloße Existenz der Schulden war ausschlaggebend, sondern der fehlende Nachweis, dass die vereinbarten Rückzahlungsraten wirklich alternativlos waren.

Das Gericht verlangte mehr als den Hinweis auf hohe Monatsraten. Der Vater hätte darlegen und belegen müssen, warum etwa niedrigere Raten, eine längere Laufzeit oder eine andere Staffelung gegenüber den Gläubigern nicht möglich gewesen wären. Mit anderen Worten: Wer einen Sanierungsplan abschließt, muss zeigen können, dass die Interessen des Kindes dabei mitgedacht wurden.

Gelingt dieser Nachweis nicht, wird bei der Unterhaltsbemessung nicht einfach auf die tatsächlich drückenden Raten abgestellt. Stattdessen ist zumindest vom allgemeinen Existenzminimum auszugehen, das für Unterhaltszwecke heranzuziehen ist. Hohe Rückzahlungen an Gläubiger allein rechtfertigen daher keine Aussetzung des Kindesunterhalts.

Was der OGH daran klarstellt

Der Oberste Gerichtshof ließ das Rechtsmittel des Vaters scheitern. Ausschlaggebend war, dass er nicht ausreichend aufgezeigt hatte, warum seine Sanierungsvereinbarung nicht schonender gestaltet werden konnte. Die Gerichte mussten daher nicht akzeptieren, dass der Kindesunterhalt wegen dieser Rückzahlungsverpflichtungen auf null fällt.

Wichtig ist dabei auch ein oft missverstandener Punkt: Niemand muss Kredite aufnehmen, um Unterhalt zu leisten. Das Recht verlangt also keine neue Verschuldung zugunsten des Kindesunterhalts. Aber dass ein festgesetzter Unterhalt schwer einbringlich ist, weil das Geld gleichzeitig an Gläubiger fließt, ändert nichts an der Höhe des festzusetzenden Unterhalts.

Für die Praxis heißt das: Die Frage lautet nicht nur „Was kann ich tatsächlich zahlen?“, sondern auch „Warum wurde die Schuldenregelung so abgeschlossen, dass der Unterhalt darunter leidet?“

Familienbeihilfe wird nicht automatisch abgezogen

Ein zweiter Punkt des Verfahrens ist besonders praxisrelevant. Viele Unterhaltspflichtige gehen davon aus, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ohnehin automatisch zu ihren Gunsten angerechnet werden. Das stimmt so nicht.

Wer eine Anrechnung solcher Transferleistungen erreichen will, muss das konkret und nachvollziehbar vorbringen. Dazu gehören insbesondere Angaben dazu, wer die Familienbeihilfe bezieht, wie hoch das eigene Einkommen ist und welche steuerliche Auswirkung sich daraus ergibt. Fehlen diese Zahlen, nimmt das Gericht die Anrechnung nicht einfach von selbst vor.

Auch daran scheiterte der Vater. Sein Vorbringen war zu ungenau. Deshalb blieb es bei keiner entsprechenden Entlastung.

Wann dieses Thema in Ihrem Alltag plötzlich brisant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen heikel:

  • Sie zahlen Unterhalt und stehen vor einem Sanierungs- oder Zahlungsplan: Dann sollte die Ratenstruktur vor Unterschrift darauf geprüft werden, ob der Kindesunterhalt weiterhin leistbar bleibt.
  • Der andere Elternteil erklärt, wegen Insolvenz nichts mehr zahlen zu können: Hohe Schulden oder ein laufendes Sanierungsverfahren bedeuten noch nicht automatisch, dass der Unterhalt rechtlich sinkt.
  • Sie möchten eine Unterhaltsherabsetzung beantragen: Ohne Belege zu Verhandlungen mit Gläubigern, Alternativen und abgelehnten Vorschlägen ist ein solcher Antrag oft zu schwach.
  • Sie wollen Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag berücksichtigt wissen: Dann braucht das Gericht konkrete Zahlen statt bloßer Hinweise.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie vor Abschluss eines Sanierungsplans, ob die Rückzahlungsraten den laufenden Kindesunterhalt faktisch verdrängen würden.
  • Dokumentieren Sie Verhandlungen mit Gläubigern sorgfältig: Angebote, Gegenangebote, Ablehnungen, E-Mails, Protokolle.
  • Beantragen Sie keine Herabsetzung des Unterhalts nur mit dem Satz, die Raten seien „zu hoch“.
  • Bereiten Sie zur Familienbeihilfe konkrete Angaben vor: Bezugsperson, Höhe, Einkommen, steuerliche Auswirkungen.
  • Reagieren Sie früh. Gerade vor der Unterschrift unter einen Zahlungs- oder Sanierungsplan lassen sich Fehler oft noch vermeiden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis immer wieder: Nicht die Insolvenz allein entscheidet, sondern die Qualität des Vorbringens und die Frage, ob der Schuldenplan nachvollziehbar auf die Unterhaltspflicht Rücksicht nimmt.

FAQ: Was Eltern dazu tatsächlich googeln

Kann ich wegen Insolvenz den Kindesunterhalt einfach stoppen?

Nein. Eine Insolvenz oder ein Sanierungsverfahren führt nicht automatisch dazu, dass kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Entscheidend ist, welcher Betrag nach den Regeln des Unterhaltsexistenzminimums für den Unterhalt verfügbar bleiben muss. Zusätzlich prüft das Gericht, ob der Schuldenplan überhaupt so gestaltet wurde, dass der Unterhalt weiterhin möglich bleibt.

Zählen hohe Sanierungsraten als Grund für weniger Unterhalt?

Nicht automatisch. Hohe Raten reichen für sich allein nicht aus, um den Unterhalt zu kürzen oder auszusetzen. Der Unterhaltspflichtige muss nachvollziehbar darlegen, warum keine niedrigeren Raten, keine längere Laufzeit und keine andere Gestaltung möglich waren. Ohne diesen Nachweis bleibt der Unterhalt oft unverändert.

Wird die Familienbeihilfe beim Unterhalt automatisch angerechnet?

Nein. Die Anrechnung erfolgt nicht von selbst. Wer sich darauf berufen will, muss die maßgeblichen Tatsachen und Zahlen konkret vorbringen, also etwa Einkommen, Bezug der Familienbeihilfe und steuerliche Auswirkungen. Fehlt dieses Vorbringen, bleibt die gewünschte Entlastung meist aus.

Muss ich für Unterhalt einen Kredit aufnehmen?

Nein, eine Pflicht zur Kreditaufnahme besteht nicht. Das Gericht verlangt keine neue Verschuldung, um Unterhalt zu finanzieren. Trotzdem kann der Unterhalt festgesetzt werden, auch wenn seine tatsächliche Einbringung schwierig ist, weil parallel Gläubigerforderungen bedient werden. Entscheidend ist die rechtliche Leistungsfähigkeit, nicht nur die momentane Liquidität.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.