Kindesunterhalt im Ausland: Komplexes Recht und Ermessensspielraum

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Kindesunterhalt im Ausland: Warum der Vater in Dänemark nicht einfach nach österreichischer Tabelle zahlen musste

100 Euro im Monat für ein Kind in Österreich, obwohl der Vater im Ausland rund 2.300 Euro verdient? Genau an solchen Fällen zeigt sich, dass Kindesunterhalt im Ausland selten nach einem simplen Schema funktioniert.

Die Mutter lebte mit dem Kind in Österreich. Der Vater wohnte in Dänemark, hatte dort ein monatliches Einkommen von rund 2.300 Euro und keine weiteren Kinder, für die er aufkommen musste. Ein ausländisches Gericht hatte den Unterhalt früher mit 100 Euro festgesetzt. Jahre später wollte die Mutter mehr: ab Oktober 2016 sollten es 400 Euro sein. Der Vater hielt dagegen, sein Alltag in Dänemark sei deutlich teurer als in Österreich. Deshalb könne man sein Einkommen nicht einfach so behandeln, als würde er hier leben.

Genau an diesem Punkt wird es rechtlich spannend: Welches Recht gilt überhaupt? Und wie rechnet man Kindesunterhalt, wenn das Kind in Österreich lebt, der unterhaltspflichtige Elternteil aber in einem Land mit höherem Preisniveau?

Österreichische Recht gilt – aber nicht blind nach Inlandsschema

Wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist für den Unterhalt grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich ist dabei das Haager Unterhaltsprotokoll 2007. Vereinfacht gesagt legt es fest, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen zur Anwendung kommt.

Für den Kindesunterhalt selbst ist in Österreich vor allem § 231 ABGB wichtig. Diese Bestimmung regelt, dass Eltern nach ihren Kräften anteilig für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Wer das Kind im Alltag betreut, leistet seinen Beitrag meist durch Pflege und Erziehung; der andere Elternteil zahlt regelmäßig Geldunterhalt.

Normalerweise wird dieser Geldunterhalt häufig nach der sogenannten Prozentsatzmethode berechnet. Das bedeutet: Ausgangspunkt ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, davon wird – je nach Alter des Kindes und weiteren Sorgepflichten – ein bestimmter Prozentsatz als Orientierung herangezogen.

Bei einem Wohnsitz des zahlenden Elternteils in einem deutlich teureren Ausland greift diese Methode aber nicht unverändert. Sonst würde man so tun, als hätte derselbe Euro in Kopenhagen und in Österreich exakt dieselbe Kaufkraft. Das stimmt im Alltag nicht.

Was „Mischunterhalt“ bei Berechnung des Kindesunterhalts im Ausland wirklich bedeutet

Der entscheidende Begriff lautet Mischunterhalt. Dahinter steckt der Versuch, zwei Interessen fair zusammenzubringen: Das Kind soll am Lebensstandard des zahlenden Elternteils teilhaben. Gleichzeitig darf nicht ignoriert werden, dass dieser Elternteil in einem Land lebt, in dem Wohnen, Lebensmittel und laufende Ausgaben spürbar teurer sind.

Wichtig ist dabei ein Detail, das viele überrascht: Nicht der Unterhaltsprozentsatz selbst wird automatisch reduziert. Vielmehr wird zuerst die Unterhaltsbemessungsgrundlage, also das relevante Einkommen, um einen angemessenen Abschlag gekürzt. Erst auf diese verringerte Basis werden dann die üblichen Prozentsätze angewendet.

Der Preisunterschied wird auch nicht eins zu eins übernommen. Wenn das Leben im Ausland etwa um 25 % teurer ist, bedeutet das noch lange nicht, dass das Einkommen für Unterhaltszwecke ebenfalls um 25 % sinkt. Das Gericht hat hier einen Ermessensspielraum und sucht einen Mittelweg.

Der Weg durch die Instanzen: Aus 100 Euro wurden deutlich mehr

Die Vorinstanzen hatten den Unterhalt zunächst neu bemessen, ohne einen solchen Abschlag in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof. Dort wurde klar festgehalten: Lebt das Kind in Österreich und der unterhaltspflichtige Elternteil in einem Staat mit deutlich höherem Preisniveau, muss dieser Umstand in die Berechnung einfließen.

Für Dänemark wurde ein spürbar höheres Preisniveau angenommen. Die Preise lagen ungefähr 25 % über jenen in Österreich. Der OGH hielt jedoch keinen vollen Ausgleich für angemessen, sondern einen Abschlag von 15 % auf die Einkommensbasis des Vaters.

Auf dieser Grundlage setzte das Gericht den Unterhalt mit 353 Euro monatlich für den Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2018 und mit 392 Euro monatlich ab Mai 2018 fest. Das darüber hinausgehende Begehren der Mutter wurde abgewiesen.

Damit entstand eine Lösung zwischen den beiden Extremen: deutlich mehr als die bisherigen 100 Euro, aber weniger als eine starre Berechnung ohne Rücksicht auf den teureren Wohnsitzstaat ergeben hätte.

Warum bloße Behauptungen über hohe Kosten bei Kindesunterhalt im Ausland nicht reichen

Der Vater hatte argumentiert, in Dänemark sei alles teurer. Grundsätzlich war dieser Einwand berechtigt. Was vor Gericht aber zählt, sind nicht pauschale Sätze, sondern nachvollziehbare Grundlagen.

Allgemeine Behauptungen wie „im Ausland zahlt man weniger Unterhalt“ oder „die Inflation ist hoch“ helfen wenig, wenn sie rechtlich und tatsächlich nicht sauber belegt werden. Gerichte achten auf objektive Daten zum Preisniveau, auf das gesicherte Nettoeinkommen und auf konkrete Sorgepflichten.

Ebenso wichtig: Ein alter ausländischer Unterhaltsbeschluss blockiert eine Neubemessung nicht automatisch. Wenn sich wesentliche Umstände ändern – etwa der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes – kann der Unterhalt neu beurteilt werden.

Wann diese Aspekte bei Kindesunterhalt im Ausland für Sie besonders wichtig werden

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Ihr Kind lebt in Österreich, der andere Elternteil aber in einem Land mit höherem Preisniveau, etwa Dänemark, Norwegen oder der Schweiz.
  • Es existiert bereits ein ausländischer Unterhaltsbeschluss, der nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation passt.
  • Das Einkommen wird im Ausland erzielt und es ist unklar, welche Abzüge oder Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen sind.
  • Seit der letzten Entscheidung haben sich Einkommen, Sorgepflichten oder der Aufenthaltsort des Kindes wesentlich verändert.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH in solchen Fällen immer wieder dasselbe Problem: Viele Betroffene rechnen entweder zu hoch oder zu niedrig, weil sie Preisniveau-Unterschiede falsch einordnen. Entscheidend ist nicht ein Bauchgefühl, sondern eine saubere Aufbereitung der Zahlen.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Neuberechnung des Kindesunterhalts im Ausland sammeln

  • Nachweise über das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Belege über weitere Sorgepflichten, etwa für andere Kinder
  • Objektive Daten zum Preisniveau im Wohnsitzstaat, etwa von Eurostat oder OECD
  • Unterlagen zu besonderen Bedürfnissen des Kindes, etwa Betreuung, Schule oder Gesundheit
  • Frühere gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Unterhalt

Gerade in grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren entscheidet oft die Vorbereitung. Wer nur mit allgemeinen Behauptungen argumentiert, verschenkt Möglichkeiten. Wer dagegen Einkommen, Preisniveau und Kindesbedarf sauber belegt, schafft eine tragfähige Grundlage für eine faire Entscheidung.

FAQ: So wird nach Kindesunterhalt im Ausland wirklich gesucht – Ein Überblick von Ihrem Rechtsanwalt Wien

Gilt bei Kindesunterhalt immer das Recht von dem Land, in dem der Vater lebt?

Nein. Maßgeblich ist häufig der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Lebt das Kind in Österreich, ist daher oft österreichisches Recht anzuwenden, auch wenn der zahlende Elternteil im Ausland wohnt. Welche Regeln konkret gelten, hängt vom internationalen Unterhaltsrecht ab.

Wird der Unterhalt automatisch niedriger, wenn ich in einem teuren Land lebe?

Automatisch nicht. Ein höheres Preisniveau kann berücksichtigt werden, aber nur in angemessenem Umfang. Das Gericht prüft, wie stark die Lebenshaltungskosten tatsächlich abweichen und welcher Abschlag auf die Bemessungsgrundlage sachgerecht ist. Den vollen Preisunterschied gibt es meist nicht.

Kann ein alter ausländischer Unterhaltsbeschluss in Österreich geändert werden?

Ja, das ist möglich. Vor allem dann, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, etwa der Aufenthaltsort des Kindes, das Einkommen oder die Lebensverhältnisse. Ein früherer Betrag bleibt nicht auf ewig unverändert. Entscheidend ist, ob heute andere Grundlagen vorliegen als damals.

Was muss ich beweisen, wenn ich wegen der hohen Kosten im Ausland weniger zahlen will?

Sie brauchen belastbare Unterlagen. Dazu gehören vor allem Einkommensnachweise, Angaben zu weiteren Unterhaltspflichten und objektive Daten zum Preisniveau im Aufenthaltsstaat. Reine Behauptungen reichen regelmäßig nicht aus. Das Gericht will nachvollziehen können, warum ein Abschlag gerechtfertigt sein soll.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
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Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
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Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
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