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Kindesunterhalt bei geringerem Einkommen: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Kindesunterhalt bei geringerem Einkommen: OGH-Urteil

Wieder Arbeit gefunden – und trotzdem zu wenig für den Kindesunterhalt? Was der OGH von Eltern verlangt

Kindesunterhalt bei geringerem Einkommen: Der Vater hatte endlich wieder einen Job. Doch die neue Stelle brachte deutlich weniger Geld als seine frühere Beschäftigung – und genau deshalb musste er weiter um die Höhe des Kindesunterhalts kämpfen.

Ein beruflicher Neustart mit überraschender Nebenwirkung

Der Mann hatte für sein Kind monatlich 2.200 Schilling Unterhalt bezahlt. Dann verlor er seine bisherige Arbeit. Eine neue Beschäftigung war zwar in Aussicht, sie war jedoch zeitlich befristet und brachte ihm nur 5.560 Schilling netto im Monat.

Zuvor hatte der Vater Arbeitslosengeld von rund 7.362 Schilling monatlich erhalten. Dieses bezog er nicht weiter, weil er eine Arbeitsstelle erwartete. Er wollte den Unterhalt deshalb auf 1.500 Schilling herabsetzen lassen. Seine Argumentation war einfach: Sein tatsächliches Einkommen war deutlich gesunken.

Das Jugendamt sah die Sache anders. Der Vater sei gesund und arbeitsfähig. Er müsse sich stärker um eine besser bezahlte Beschäftigung bemühen. Die entscheidende Frage lautete somit: Wird beim Kindesunterhalt nur berücksichtigt, was tatsächlich verdient wird – oder auch, was unter realistischen Umständen verdient werden könnte?

Warum das aktuelle Gehalt nicht immer die ganze Wahrheit ist

Nach § 231 ABGB haben Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Die Höhe richtet sich unter anderem nach den Bedürfnissen des Kindes und den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils. Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Beitrag in der Regel durch die Betreuung und Versorgung des Kindes; der andere Elternteil leistet meist Geldunterhalt.

Zur Leistungsfähigkeit gehört nicht nur das Einkommen auf dem Gehaltszettel. Ein Elternteil muss grundsätzlich auch seine Arbeitskraft einsetzen und seine realistischen beruflichen Möglichkeiten ausschöpfen. Wer ohne nachvollziehbaren Grund weniger arbeitet oder eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit wählt, kann daher unter Umständen so behandelt werden, als würde er ein höheres Einkommen erzielen.

Diese rechtliche Betrachtung wird als Anspannungstheorie bezeichnet. Das Gericht darf ein erzielbares Einkommen annehmen, obwohl dieses tatsächlich nicht bezogen wird. Dafür genügt aber kein bloßer Verdacht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine besser bezahlte Beschäftigung tatsächlich erreichbar und zumutbar gewesen wäre.

Der OGH verlangte mehr als eine einfache Rechnung

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf: OGH vom 24.11.1994, 2 Ob 596/94. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1994 und ist daher keine neue Entscheidung. Ihre rechtliche Fragestellung bleibt für Unterhaltsverfahren dennoch verständlich und praktisch bedeutsam.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH stellte klar, dass eine Anspannung nicht nur bei völliger Arbeitsunwilligkeit in Betracht kommt. Auch ein freiwilliger Verzicht auf ein höheres Einkommen kann relevant sein. Gleichzeitig darf das Gericht nicht einfach das frühere Gehalt oder das bezogene Arbeitslosengeld als Grundlage heranziehen, ohne die tatsächlichen Beschäftigungschancen zu prüfen.

Die unteren Instanzen hatten nach Ansicht des OGH noch nicht ausreichend geklärt, welche Möglichkeiten der Vater tatsächlich hatte. Er hatte selbst angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein. Unklar blieb aber, ob sein früherer Arbeitgeber ihm wirklich keine weitere Arbeit anbieten konnte und welche konkreten Stellen das Arbeitsamt für ihn vermittelt hätte.

Erst diese Feststellungen konnten zeigen, ob der Vater seine Einkommenssituation selbst herbeigeführt hatte oder ob die schlechter bezahlte Beschäftigung unter den damaligen Umständen die beste realistische Möglichkeit gewesen war. Das Erstgericht musste deshalb genauer ermitteln, gegebenenfalls auch mit sachverständiger Unterstützung.

Welche Fragen Gerichte zur Erwerbsfähigkeit prüfen

  • Ausbildung und Berufserfahrung: Welche Tätigkeiten kann die unterhaltspflichtige Person tatsächlich ausüben?
  • Gesundheit: Ist sie arbeitsfähig oder bestehen nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen?
  • Arbeitsmarkt: Gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt passende und erreichbare Arbeitsplätze?
  • Arbeitszeit: Wäre eine Vollzeitbeschäftigung möglich oder ist eine Teilzeitbeschäftigung sachlich begründet?
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wurde gekündigt, selbst gekündigt oder war die Beschäftigung ohnehin befristet?
  • Nachweisbare Bemühungen: Wurden Bewerbungen geschrieben und Vermittlungsvorschläge ernsthaft verfolgt?

Entscheidend ist nicht, ob theoretisch irgendwo ein höheres Einkommen denkbar wäre. Maßgeblich sind konkrete, realistische und zumutbare Möglichkeiten. Eine Person darf nicht auf ein Einkommen angespannt werden, das am tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht erreichbar war.

Wann Kindesunterhalt bei geringerem Einkommen problematisch wird

Wenn ein Elternteil freiwillig kündigt und danach nur noch geringfügig oder deutlich schlechter bezahlt arbeitet, kann die Unterhaltsbemessung strittig werden. Gleiches gilt, wenn eine Vollzeitstelle ohne nachvollziehbaren Grund auf Teilzeit reduziert wird oder eine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit abgelehnt wird.

Eine Einkommenssenkung führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Unterhalt. Wer eine schlecht bezahlte Arbeit annimmt, obwohl keine bessere Stelle verfügbar ist, handelt nicht zwangsläufig pflichtwidrig. Auch gesundheitliche Gründe, Betreuungspflichten, fehlende Qualifikationen oder ein tatsächlich begrenztes Arbeitsplatzangebot können die Situation erklären.

Besonders heikel ist der Übergang zwischen Arbeitslosigkeit und Beschäftigung. Der Vater im Fall des OGH hatte nicht einfach jede Arbeit verweigert. Er hatte eine Tätigkeit angenommen, obwohl sie schlechter bezahlt war. Trotzdem musste geprüft werden, ob er unter den konkreten Umständen noch bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt sowie zum Scheidungsrecht.

Was Unterhaltsberechtigte jetzt konkret belegen sollten

Wenn Sie als betreuender Elternteil vermuten, dass der andere Elternteil sein Einkommen freiwillig niedrig hält, reichen allgemeine Vorwürfe nicht aus. Hilfreich sind konkrete Informationen:

  • frühere Gehaltsabrechnungen oder Angaben zu früheren Arbeitgebern,
  • Hinweise auf eine freiwillige Kündigung oder einen unbegründeten Arbeitsplatzwechsel,
  • Informationen über Ausbildung, Berufserfahrung und mögliche Tätigkeiten,
  • konkrete Stellenangebote, die zumutbar und erreichbar gewesen wären,
  • Anhaltspunkte dafür, dass eine Vollzeitbeschäftigung oder eine besser bezahlte Tätigkeit möglich wäre.

Das Gericht kann anschließend prüfen, ob weitere Erhebungen erforderlich sind. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten – nicht bloß die Behauptung, der andere Elternteil könne „bestimmt mehr verdienen“.

Was Unterhaltspflichtige dokumentieren sollten

Wer selbst weniger verdient und deshalb eine Herabsetzung des Kindesunterhalts anstrebt, sollte seine Situation lückenlos erklären können. Dazu gehören Bewerbungen, Absagen, Vermittlungsvorschläge des Arbeitsmarktservice und Nachweise über absolvierte Vorstellungsgespräche.

Auch der Grund für die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses kann entscheidend sein. Wurde die Stelle vom Arbeitgeber beendet? War sie befristet? Gab es keine Verlängerung? Oder wurde selbst gekündigt? Je genauer diese Fragen beantwortet werden, desto besser lässt sich beurteilen, ob die Einkommensminderung unvermeidbar oder selbst verursacht war.

Gesundheitliche Einschränkungen sollten durch geeignete Unterlagen belegt werden. Eine bloße Behauptung, eine bestimmte Tätigkeit sei nicht möglich, wird in einem Unterhaltsverfahren regelmäßig weniger Gewicht haben als nachvollziehbare medizinische oder berufliche Nachweise.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei geringerem Einkommen

Kann der Kindesunterhalt automatisch gekürzt werden, wenn ich weniger verdiene?

Nein. Ein niedrigeres tatsächliches Einkommen führt nicht automatisch zu einer Unterhaltsherabsetzung. Das Gericht prüft auch, warum das Einkommen gesunken ist und ob eine besser bezahlte Tätigkeit zumutbar erreichbar gewesen wäre. Eine Änderung muss in der Regel beantragt und nachvollziehbar begründet werden.

Was bedeutet Anspannung beim Kindesunterhalt?

Bei einer Anspannung kann das Gericht ein Einkommen berücksichtigen, das tatsächlich nicht verdient wird, aber unter den konkreten Umständen erzielbar wäre. Das kommt etwa bei unbegründeter Arbeitsverweigerung oder einem freiwilligen Verzicht auf eine realistische besser bezahlte Arbeit in Betracht. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus.

Muss ich jede angebotene Arbeit annehmen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen?

Nicht jede Arbeit ist automatisch zumutbar. Entscheidend sind unter anderem die Ausbildung, die Gesundheit, die Arbeitszeit, die Entfernung und die konkreten Verdienstmöglichkeiten. Wer eine Beschäftigung ablehnt, sollte aber nachvollziehbar erklären können, weshalb sie nicht geeignet oder nicht erreichbar war.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil absichtlich weniger arbeitet?

Sammeln Sie konkrete Hinweise auf frühere Einkommen, mögliche Arbeitsplätze und die beruflichen Qualifikationen des anderen Elternteils. Pauschale Vorwürfe helfen wenig; verwertbar sind nachvollziehbare Tatsachen und Unterlagen. Vor einem Antrag oder einer Stellungnahme sollte geprüft werden, welche Beweise zur tatsächlichen Erwerbsfähigkeit vorhanden sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur den aktuellen Gehaltszettel, sondern auch die berufliche Entwicklung, die Arbeitsfähigkeit und die realistischen Verdienstmöglichkeiten der betroffenen Person.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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