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Kindesunterhalt bei gemeinsamer Obsorge: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Kindesunterhalt bei gemeinsamer Obsorge: Was gilt?

Gemeinsame Obsorge, fast halbe Woche beim Vater – warum trotzdem Kindesunterhalt fällig bleibt

Kindesunterhalt bei gemeinsamer Obsorge: Drei Tage beim Vater, vier Tage bei der Mutter – und trotzdem stellt sich am Monatsende dieselbe Frage: Wer bezahlt Kleidung, Schule, Essen und die vielen unsichtbaren Aufgaben des Kindes?

Viele getrennte Eltern gehen davon aus, dass bei einer annähernd gleichmäßigen Betreuung auch der Geldunterhalt automatisch entfällt. Das stimmt nicht ohne Weiteres. Gemeinsame Obsorge und die Aufteilung der Betreuung sagen allein noch nicht, wie der Kindesunterhalt finanziell zu berechnen ist. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Vier Tage bei der Mutter, drei beim Vater: Eine Vereinbarung funktioniert nicht mehr

Die Eltern waren geschieden und hatten die gemeinsame Obsorge für ihren damals etwa 14-jährigen Sohn vereinbart. Auf dem Papier sollte der Jugendliche überwiegend bei der Mutter leben. Tatsächlich verbrachte er ungefähr vier Tage pro Woche bei ihr und drei Tage beim Vater.

Anfangs wollten die Eltern die Kosten gemeinsam organisieren. Beide sollten den sogenannten Naturalunterhalt durch Betreuung und Versorgung übernehmen. Zusätzlich war vorgesehen, dass jeder zehn Prozent seines Einkommens auf ein gemeinsames Konto für größere Ausgaben einzahlt.

Nach der Trennung geriet dieses Modell jedoch ins Wanken. Die Eltern konnten sich nicht mehr verlässlich darüber einigen, wann der Sohn bei welchem Elternteil war und wer welche Kosten tragen sollte. Was während der Ehe oder unmittelbar nach der Trennung praktikabel erschien, bot damit keine ausreichende Sicherheit mehr.

Die gesetzliche Vertretung des Kindes verlangte deshalb vom Vater monatlichen Geldunterhalt. Der Vater betreute den Sohn immerhin an drei von sieben Tagen und war der Ansicht, dass seine zusätzlichen Betreuungsleistungen stärker berücksichtigt werden müssten.

Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch gleiche Unterhaltszahlungen

§ 177 ABGB regelt die gemeinsame Obsorge: Beide Eltern können danach grundsätzlich gemeinsam für wichtige Angelegenheiten des Kindes verantwortlich sein. Die gemeinsame Obsorge beantwortet aber nicht automatisch die Frage, bei wem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt hat und wie die laufenden Kosten verteilt werden.

Nach § 231 ABGB müssen beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Der Beitrag richtet sich insbesondere nach den persönlichen Verhältnissen, den finanziellen Möglichkeiten und den Bedürfnissen des Kindes. Ein Elternteil erfüllt seinen Beitrag überwiegend durch die tägliche Betreuung, während der andere Elternteil grundsätzlich Geldunterhalt leistet.

Der betreuende Elternteil übernimmt dabei weit mehr als einzelne Übernachtungen. Dazu gehören etwa die Organisation des Schulbesuchs, Arzttermine, Kleidung, Hausaufgaben, Kommunikation mit Lehrern und die laufende Versorgung. Diese Leistungen werden als Naturalunterhalt berücksichtigt.

Für die Beurteilung zählt deshalb nicht allein die Zahl der Tage. Entscheidend ist auch, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wer den Alltag organisiert und welche Kosten dauerhaft anfallen.

Was der OGH zur Betreuung im Verhältnis vier zu drei sagte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in seiner bereits aus dem Jahr 2004 stammenden Entscheidung OGH vom 31.03.2004, 7 Ob 277/03s. Die Entscheidung ist daher nicht neu. Ihre Grundgedanken zur Verbindung von Betreuung und Geldunterhalt sind für getrennte Eltern mit gemeinsamer Obsorge aber weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH hielt fest: Auch wenn ein Kind regelmäßig und umfangreich beim anderen Elternteil betreut wird, bleibt der Elternteil mit dem hauptsächlichen Aufenthalt grundsätzlich der hauptsächlich betreuende Elternteil. Der andere Elternteil bleibt daher grundsätzlich geldunterhaltspflichtig.

Eine überdurchschnittlich umfangreiche Betreuung kann den Geldunterhalt allerdings vermindern. Sie führt nicht automatisch dazu, dass nur noch die Hälfte oder überhaupt kein Unterhalt mehr bezahlt werden muss.

Im damaligen Verfahren betreute der Vater seinen Sohn an drei von sieben Tagen. Ausgehend von einem Einkommen des Vaters von rund 1.930 Euro ergab sich zunächst ein rechnerischer Unterhalt von ungefähr 386 Euro monatlich. Letztlich wurde der Unterhalt mit 280 Euro pro Monat festgesetzt. Der OGH hielt die Kürzung um rund 20 Prozent im Ergebnis für vertretbar, obwohl die Begründung des Vorgerichts nicht in allen Punkten übernommen wurde.

Warum eigene Ausgaben nicht automatisch vom Unterhalt abgezogen werden dürfen

Ein häufiger Streitpunkt sind Ausgaben, die der andere Elternteil während seiner Betreuung übernimmt. Dazu zählen etwa Lebensmittel, Freizeitaktivitäten, Kleidung, Schulsachen oder Sportausrüstung.

Für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht einfach darauf an, wie viel Geld der Vater oder die Mutter während der eigenen Betreuung ausgibt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Kosten beim hauptsächlich betreuenden Elternteil durch die zusätzliche Betreuung tatsächlich wegfallen.

Viele Ausgaben bleiben unabhängig von einzelnen Betreuungstagen bestehen. Das Kind braucht weiterhin ein Zimmer, Kleidung, Schulsachen, einen Computer oder eine Sportausrüstung. Auch Kosten für Schule, Ausbildung, Versicherungen und bestimmte Freizeitaktivitäten lassen sich nicht einfach nach Übernachtungen aufteilen.

Der Vater durfte daher selbst gekaufte Kleidung, Sportartikel oder andere Anschaffungen nicht eigenmächtig vom monatlichen Geldunterhalt abziehen. Eine Anrechnung kann nur sicher erfolgen, wenn sie mit dem anderen Elternteil klar vereinbart wurde. Besonders bei größeren Anschaffungen sollte schriftlich festgehalten werden, ob es sich um eine zusätzliche Leistung oder um einen anrechenbaren Unterhaltsbeitrag handelt.

Wann die Entscheidung im Alltag eine Rolle spielt

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Konstellationen relevant sein:

  • Das Kind verbringt mehrere Nächte beim anderen Elternteil: Eine Betreuung von drei oder vier Tagen pro Woche kann den Geldunterhalt beeinflussen, beseitigt den Anspruch aber nicht automatisch.
  • Die schriftliche Vereinbarung entspricht nicht mehr dem Alltag: Wird ein Kind tatsächlich wesentlich häufiger beim Vater als bei der Mutter betreut, muss die reale Betreuung berücksichtigt werden.
  • Die Eltern streiten über größere Ausgaben: Ein Laptop, eine Zahnbehandlung oder eine Sportausrüstung ist nicht ohne Weiteres mit dem laufenden Unterhalt verrechenbar.
  • Ein gemeinsames Konto funktioniert nach der Trennung nicht mehr: Eine private Kostenaufteilung kann scheitern, wenn Kommunikation und Vertrauen zwischen den Eltern fehlen.

Auch eine beinahe hälftige Betreuung bedeutet daher nicht automatisch, dass kein Geldunterhalt mehr geschuldet wird. Je näher die Betreuung an eine echte gleichteilige Betreuung herankommt, desto genauer müssen Aufenthaltszeiten, Alltagsorganisation, Einkommen und konkrete Bedürfnisse des Kindes geprüft werden. Bei der Prüfung von Kindesunterhalt bei gemeinsamer Obsorge kommt es daher stets auf den Einzelfall an.

Diese Unterlagen sollten getrennte Eltern jetzt sammeln – Rechtsanwalt Wien

  • Führen Sie einen Kalender mit tatsächlichen Übernachtungen, Ferienaufenthalten, Übergaben und kurzfristigen Änderungen.
  • Dokumentieren Sie, wer das Kind zu Schule, Arztterminen, Therapien und Freizeitaktivitäten bringt.
  • Erstellen Sie eine Liste der laufenden Kosten für Kleidung, Schule, Wohnen, Gesundheit und Freizeit.
  • Bewahren Sie Rechnungen auf und notieren Sie, ob eine Ausgabe mit dem anderen Elternteil abgesprochen war.
  • Kürzen Sie den Unterhalt nicht eigenmächtig wegen zusätzlicher Betreuung oder eigener Anschaffungen.
  • Lassen Sie eine Vereinbarung über ein gemeinsames Konto oder über Sachleistungen rechtlich prüfen, bevor sie als alleinige Unterhaltsregelung verwendet wird.
  • Sorgen Sie für einen klaren und durchsetzbaren Unterhaltstitel, wenn freiwillige Zahlungen unregelmäßig erfolgen oder die Kommunikation dauerhaft belastet ist.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 liefert dabei keine heute automatisch anzuwendende Prozentformel. Die konkrete Höhe des Unterhalts hängt unter anderem vom Einkommen, Alter und Bedarf des Kindes sowie vom tatsächlichen Betreuungsmodell ab.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei gemeinsamer Obsorge

Muss ich bei gemeinsamer Obsorge überhaupt Kindesunterhalt zahlen?

Ja, gemeinsame Obsorge schließt eine Geldunterhaltspflicht nicht aus. Entscheidend ist zusätzlich, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und wie die Betreuung tatsächlich organisiert ist. Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil muss grundsätzlich Geldunterhalt leisten. Umfangreiche Betreuung kann diesen Betrag reduzieren.

Kann der Unterhalt entfallen, wenn mein Kind die halbe Woche bei mir ist?

Nicht automatisch. Selbst eine Betreuung im Verhältnis von drei zu vier Tagen kann dazu führen, dass weiterhin Geldunterhalt geschuldet ist. Für eine genaue Beurteilung zählen nicht nur die Übernachtungen, sondern auch Lebensmittelpunkt, Alltagsorganisation, Einkommen und Fixkosten. Eine echte annähernd gleichteilige Betreuung muss im Einzelfall umfassend geprüft werden.

Darf ich Kleidung und Sportausrüstung vom Unterhalt abziehen?

Grundsätzlich dürfen solche Ausgaben nicht einseitig vom laufenden Unterhalt abgezogen werden. Viele Anschaffungen bleiben unabhängig davon notwendig, bei welchem Elternteil das Kind gerade ist. Eine Anrechnung sollte vor dem Kauf klar mit dem anderen Elternteil vereinbart und möglichst schriftlich festgehalten werden.

Reicht ein gemeinsames Konto der Eltern für den Kindesunterhalt?

Ein gemeinsames Konto kann eine praktische Lösung sein, solange beide Eltern zuverlässig einzahlen und sich über die Ausgaben einig sind. Es ersetzt aber nicht ohne Weiteres einen rechtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch des Kindes. Wenn die Vereinbarung später nicht mehr funktioniert, kann eine formelle Regelung oder ein Unterhaltstitel notwendig werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Eltern dabei, Betreuungsmodelle, Unterhaltszahlungen und Kostenaufteilungen rechtlich nachvollziehbar zu ordnen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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