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Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen | OGH

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Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen | OGH

FUNDSTELLE: OGH vom 11.03.1999, 6 Ob 119/98p

Steuerlicher Verlust, hohe Entnahmen: Wie Selbstständige beim Kindesunterhalt wirklich gerechnet werden

Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen: Ein Unternehmer weist einen geringen Gewinn aus, entnimmt aber weiterhin beträchtliche Beträge aus seinen Firmen. Muss davon trotzdem Kindesunterhalt bezahlt werden?

Wenn auf dem Papier kaum Gewinn bleibt

Nach der Scheidung zahlte ein Vater für sein Kind monatlich 8.175 Schilling. Der Mann war selbstständig tätig, besaß mehrere Gesellschaften und führte diese auch als Geschäftsführer. Dann verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage seiner Unternehmen. Er beantragte, den monatlichen Kindesunterhalt auf 3.000 Schilling zu reduzieren.

Seine Begründung: Die Gewinne seiner Unternehmen waren deutlich gesunken. Teilweise wurden sogar Verluste ausgewiesen. Für die Vorinstanzen war das jedoch nicht überzeugend. Der Vater hatte weiterhin hohe Beträge aus seinem Unternehmen entnommen. Daraus schlossen die Gerichte, dass ihm tatsächlich mehr Geld zur Verfügung stand, als es die offiziellen Gewinnzahlen vermuten ließen.

Die Geldflüsse hatten allerdings eine Besonderheit. Der Vater verwendete einen Teil der Entnahmen nicht für private Ausgaben. Er brachte das Geld als Darlehen in eine andere Gesellschaft ein. Diese Gesellschaft gehörte ebenfalls ihm und war für sein Architekturbüro wirtschaftlich von Bedeutung. Ihr Zusammenbruch hätte daher auch seine eigene berufliche Existenz gefährden können.

Damit stand eine entscheidende Frage im Raum: Wurde das Geld für den privaten Lebensstandard verwendet oder zur Rettung der Erwerbsgrundlage?

Der OGH verlangt einen genaueren Blick auf das Geld

Der OGH beschäftigte sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 11.03.1999, 6 Ob 119/98p. Die Entscheidung ist damit bereits aus dem Jahr 1999 und nicht als aktuelle Entscheidung zu verstehen. Ihre Grundsätze sind für die Beurteilung von Kindesunterhalt bei Selbstständigen dennoch weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH stellte klar: Privatentnahmen können grundsätzlich als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht allein, welcher Gewinn in der Bilanz oder im Steuerbescheid aufscheint. Maßgeblich ist vielmehr, welche finanziellen Mittel dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehen und wie er sie verwendet.

Wer Geld aus seinem Unternehmen entnimmt und dadurch seinen privaten Lebensstandard finanziert, kann sich nicht ohne Weiteres auf einen niedrigen Bilanzgewinn berufen. Das gilt auch, wenn die Entnahmen durch Kredite, Rücklagen oder eine Erhöhung der Bankschulden ermöglicht werden. Kinder sollen grundsätzlich an den tatsächlichen Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben.

Der OGH zog aber eine wichtige Grenze. Nicht jede Entnahme ist automatisch privates Einkommen. Wird Geld eingesetzt, um den eigenen Betrieb zu erhalten, einen wesentlichen Auftraggeber abzusichern oder die berufliche Existenz vor dem Zusammenbruch zu bewahren, kann diese Zahlung wirtschaftlich einer notwendigen Betriebsausgabe entsprechen.

Die Gerichte mussten deshalb genauer feststellen, welcher Teil der Entnahmen der privaten Lebensführung diente und welcher Teil zur Sicherung der Erwerbsgrundlage verwendet wurde. Die Vorinstanzen hatten diese Unterscheidung nicht ausreichend vorgenommen. Der OGH setzte den Unterhalt aber nicht selbst herab, sondern hob die Entscheidungen auf und verlangte eine Ergänzung der Beweise.

Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen: Was § 231 ABGB für Unternehmer bedeutet

§ 231 ABGB regelt die elterliche Unterhaltspflicht: Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beitragen, wobei die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Bei unselbstständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen meist relativ einfach anhand von Lohnzetteln und Gehaltsabrechnungen feststellen. Bei Unternehmern ist die Rechnung komplizierter. Der steuerliche Gewinn kann durch Investitionen, Abschreibungen, Rückstellungen oder innerbetriebliche Gestaltungen deutlich niedriger ausfallen als die tatsächlich verfügbaren Mittel.

Das bedeutet nicht, dass jeder ausgewiesene Verlust ignoriert werden darf. Ein echter wirtschaftlicher Einbruch kann eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigen. Dafür muss aber nachvollziehbar sein, wie sich die finanzielle Situation verändert hat und ob der Elternteil seine Leistungsfähigkeit tatsächlich verloren hat.

Auch die sogenannte Anspannung kann eine Rolle spielen. Wer seine Erwerbsmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht ausschöpft, darf sich nicht einfach auf ein geringes Einkommen zurückziehen. Bei Selbstständigen wird daher häufig geprüft, ob die Unternehmensstruktur, die Entnahmen und die private Lebensführung zusammenpassen. Wer den Kindesunterhalt für Selbstständige berechnen will, muss daher die gesamte wirtschaftliche Situation und nicht nur den Steuerbescheid betrachten.

Warum ein Steuerbescheid allein nicht genügt

Ein Steuerbescheid beantwortet vor allem eine steuerrechtliche Frage: Welches Einkommen ist steuerlich anzusetzen? Für den Kindesunterhalt ist zusätzlich entscheidend, welche Mittel im Alltag tatsächlich verfügbar waren.

Relevant können daher unter anderem folgende Positionen sein:

  • Privatentnahmen aus Einzelunternehmen oder Gesellschaften;
  • Gesellschafterdarlehen und Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen;
  • private Nutzung von Firmenfahrzeugen oder betrieblich bezahlten Wohn- und Lebenshaltungskosten;
  • Kreditaufnahmen, mit denen der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten wird;
  • Gewinnausschüttungen, Entnahmen aus Rücklagen und sonstige finanzielle Vorteile;
  • Investitionen, die tatsächlich dem Betrieb dienen und nicht bloß private Ausgaben verdecken.

Die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet nicht allein über ihre rechtliche Einordnung. Ein als „Darlehen“ verbuchter Betrag kann wirtschaftlich eine private Entnahme sein. Umgekehrt kann eine Zahlung an eine verbundene Gesellschaft tatsächlich notwendig sein, um den Betrieb und damit die laufende Einkommensquelle zu erhalten.

Für beide Elternteile entstehen unterschiedliche Risiken

Wenn Sie Kindesunterhalt verlangen

Ein niedriger Gewinn oder ein negativer Jahresabschluss beweist nicht automatisch, dass der andere Elternteil wenig verdient. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Steuerbescheid schauen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter Unterhalt.

Hinweise auf eine höhere tatsächliche Leistungsfähigkeit können etwa ein unverändert hoher Lebensstandard, mehrere Firmenfahrzeuge, regelmäßige Reisen, private Zahlungen über das Unternehmen oder Überweisungen an verbundene Gesellschaften sein. Auch die Frage, wer von einer Gesellschaft wirtschaftlich profitiert, kann wichtig werden.

Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen reichen für eine belastbare Unterhaltsberechnung meist nicht aus.

Wenn Sie selbstständig unterhaltspflichtig sind

Unternehmer müssen nicht jede betriebliche Zahlung als Einkommen behandeln lassen. Sie sollten aber klar dokumentieren können, weshalb eine Entnahme oder Überweisung wirtschaftlich notwendig war.

Besonders wichtig sind nachvollziehbare Bilanzen, Kreditverträge, Darlehensvereinbarungen, Zahlungsbelege und Unterlagen über die wirtschaftliche Verbindung zwischen mehreren Gesellschaften. Aus den Dokumenten sollte hervorgehen, ob das Geld im privaten Haushalt verbraucht oder im Unternehmen eingesetzt wurde.

Unterhaltszahlungen eigenmächtig einzustellen oder zu reduzieren, ist riskant. Selbst wenn sich die Einkommenslage verschlechtert hat, muss die Änderung rechtlich und rechnerisch sauber beurteilt werden.

Diese Unterlagen können den Unterschied machen

  • Jahresabschlüsse und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen mehrerer Jahre;
  • Steuerbescheide und Gewinnermittlungen;
  • Kontoauszüge der relevanten Privat- und Geschäftskonten;
  • Verträge über Gesellschafterdarlehen und Kredite;
  • Unterlagen zu Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen;
  • Nachweise über Investitionen und betriebliche Notwendigkeit;
  • Belege über den tatsächlichen privaten Lebensstandard.

Eine einzelne Bilanz bildet die wirtschaftliche Situation häufig nur unvollständig ab. Aussagekräftiger kann die Entwicklung über mehrere Jahre sein. Dabei ist zu prüfen, ob der Gewinnrückgang dauerhaft ist, ob Vermögen verschoben wurde und ob trotz Verlusten weiterhin private Mittel vorhanden waren.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Selbstständigen

Wird beim Kindesunterhalt immer der Gewinn aus der Steuererklärung verwendet?

Nein. Der steuerliche Gewinn ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht zwingend das einzige Kriterium. Auch Privatentnahmen, Ausschüttungen, Kredite und sonstige tatsächlich verfügbare Mittel können berücksichtigt werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Muss ich als Unternehmer auf jede Entnahme Kindesunterhalt bezahlen?

Nicht automatisch. Dient eine Entnahme ausschließlich der privaten Lebensführung, kann sie als Einkommen relevant sein. Wird das Geld nachweisbar für die notwendige Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzt, muss es gesondert beurteilt werden. Die konkrete Verwendung und die wirtschaftliche Notwendigkeit sind entscheidend.

Kann ich den Unterhalt bei einem Verlust sofort reduzieren?

Ein Verlust berechtigt nicht automatisch zu einer eigenmächtigen Kürzung. Zuerst muss geprüft werden, ob der Verlust tatsächlich die private Leistungsfähigkeit vermindert und wie sich die übrigen Geldflüsse darstellen. Eine Herabsetzung sollte grundsätzlich rechtlich geklärt und entsprechend beantragt werden.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil seine Firmenstruktur verschleiert?

Sammeln Sie konkrete Hinweise auf Entnahmen, verbundene Unternehmen, private Vorteile oder einen unverändert hohen Lebensstandard. Im Unterhaltsverfahren können relevante Unterlagen und eine genauere Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine zentrale Rolle spielen. Bei komplexen Unternehmensstrukturen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Rechtsanwalt Wien: Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Buchungstext

Für den Vater aus dem Verfahren war das Geld zwar aus seinem Architekturbüro verschwunden. Die entscheidende Frage war jedoch, ob es im privaten Familienleben verbraucht wurde oder ob er damit seine berufliche Existenz sichern wollte.

Genau diese Unterscheidung prägt die Aussage der Entscheidung OGH vom 11.03.1999, 6 Ob 119/98p: Hohe Entnahmen können den Kindesunterhalt erhöhen, dürfen aber nicht ohne Prüfung als privates Einkommen behandelt werden, wenn sie nachweisbar dem Erhalt der Erwerbsgrundlage dienen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Unterlagen und Geldflüsse im Scheidungs- und Familienrecht.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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