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Kindesunterhalt bei freiwilligem Jobwechsel: Recht

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Kindesunterhalt bei freiwilligem Jobwechsel: Recht

Kindesunterhalt trotz Jobwechsel: Wann das Anspannungsprinzip greift

Der Vater wollte sich beruflich neu erfinden – doch seine Kinder sollten nicht mehrere Jahre lang für ein unsicheres Zukunftsprojekt bezahlen. Genau um diese Frage ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1997: Darf ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine gut bezahlte Anstellung aufgeben und danach weniger Kindesunterhalt zahlen, weil das neue Unternehmen zunächst kaum Einnahmen bringt? Für die Beurteilung von Kindesunterhalt bei freiwilligem Jobwechsel ist diese Entscheidung besonders aufschlussreich.

Vom sicheren Postgehalt zur Vieh- und Pferdezucht

Der Mann war lange bei der Post beschäftigt. Zuletzt verdiente er nach den damaligen Verhältnissen rund 22.200 Schilling netto im Monat. Nach der Scheidung musste er Unterhalt für seine drei Kinder und zusätzlich für seine frühere Ehefrau leisten.

Dann kündigte er seine sichere Anstellung. Statt weiterhin bei der Post zu arbeiten, begann er, eine Vieh- und Pferdezucht aufzubauen. Das Projekt befand sich noch in der Anfangsphase. Dem Vater standen daraus zunächst nur ungefähr 5.000 Schilling monatlich zur Verfügung.

Er wollte deshalb den Unterhalt für jedes Kind deutlich herabsetzen. Seine frühere Ehefrau widersprach. Aus ihrer Sicht hatte der Vater sein deutlich höheres Einkommen freiwillig aufgegeben. Die Kinder sollten nicht deshalb weniger bekommen, weil er sich für eine wirtschaftlich unsichere Tätigkeit entschieden hatte.

Eine der Töchter absolvierte bereits eine Lehre und erhielt eine Lehrlingsentschädigung. Damit stellte sich zusätzlich die Frage, ob dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch automatisch verringerte.

Was der OGH am 25.11.1997 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner bereits lange zurückliegenden Entscheidung OGH vom 25.11.1997, 4 Ob 345/97g, dass der Kindesunterhalt nicht einfach nach dem tatsächlich niedrigen Einkommen berechnet werden muss, wenn der Unterhaltspflichtige seine finanzielle Lage ohne ausreichenden Grund selbst verschlechtert.

Wer eine gut bezahlte Beschäftigung aufgibt und in eine wirtschaftlich unsichere Selbständigkeit wechselt, kann sich gegenüber seinen Kindern nicht ohne Weiteres auf die geringeren aktuellen Einnahmen berufen. Maßgeblich kann stattdessen jenes Einkommen sein, das der Elternteil bei zumutbarer Ausübung seiner Arbeitskraft weiterhin erzielen könnte.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Der OGH stellte dabei nicht den Grundsatz auf, dass ein Berufswechsel immer unzulässig wäre. Selbständigkeit, Unternehmensgründung oder eine berufliche Neuorientierung können berechtigte Gründe haben. Entscheidend ist, ob die Einkommenseinbuße nachvollziehbar und wirtschaftlich vertretbar ist – und ob die neue Tätigkeit realistische Aussichten auf ein vergleichbares oder höheres Einkommen bietet.

Beim Vater fehlten nach den Feststellungen wesentliche Voraussetzungen für eine sichere Übergangsphase. Er verfügte kaum über Rücklagen und hatte keine landwirtschaftlichen Grundstücke. Außerdem hatte er selbst erklärt, dass ein besseres Einkommen möglicherweise erst nach zwei bis drei Jahren zu erwarten sei. Nicht einmal ein annähernd gleich hohes späteres Einkommen wie bei der Post wurde konkret in Aussicht gestellt.

Das Anspannungsprinzip schützt Kinder vor freiwilligen Einkommensverlusten

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Dabei zählt nicht nur das Geld, das am Monatsende tatsächlich zufließt. Berücksichtigt werden auch die Erwerbsmöglichkeiten, die ein Elternteil zumutbar nutzen könnte.

Diese rechtliche Betrachtung wird als Anspannungsprinzip bezeichnet. Vereinfacht bedeutet es: Ein Elternteil darf seine Unterhaltspflicht nicht dadurch verringern, dass er ohne ausreichenden Grund weniger arbeitet, eine gut bezahlte Stelle aufgibt oder bewusst eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit annimmt.

Das Gericht prüft daher nicht bloß den aktuellen Kontoauszug. Es kann auch fragen:

  • Welche Ausbildung und Berufserfahrung hat der unterhaltspflichtige Elternteil?
  • Wie viel hat er früher verdient?
  • Warum wurde die bisherige Beschäftigung beendet?
  • War der Einkommensverlust vorhersehbar?
  • Gibt es für die neue Tätigkeit einen realistischen Geschäftsplan?
  • Welche Rücklagen und Verdienstmöglichkeiten bestehen?

Eine vorübergehende Einkommensminderung muss nicht automatisch vorwerfbar sein. Krankheit, unverschuldete Arbeitslosigkeit, notwendige Betreuung eines Kindes oder ein nachweislich tragfähiger beruflicher Wechsel können anders zu beurteilen sein. Wer jedoch ein unsicheres Projekt beginnt, obwohl eine zumutbare und gut bezahlte Beschäftigung vorhanden wäre, muss damit rechnen, dass das Gericht weiterhin auf das erzielbare Einkommen abstellt.

Lehrlingsentschädigung: Eigenes Geld des Kindes zählt nicht automatisch voll

Die Tochter des Mannes erzielte während ihrer Lehre ein eigenes Einkommen. Der OGH berücksichtigte die Lehrlingsentschädigung grundsätzlich bei der Unterhaltsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Betrag automatisch vom Unterhalt abgezogen wird.

Zunächst sind Kosten zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängen. Dazu können etwa Fahrtkosten, besondere Ausgaben für Arbeitskleidung oder andere notwendige Ausbildungskosten gehören. Nur jener Betrag, der nach Abzug dieser Aufwendungen tatsächlich verbleibt, kann als Beitrag des Kindes zur Deckung seines eigenen Unterhalts eine Rolle spielen.

Auch die Familienbeihilfe wurde nicht als eigenes Einkommen der Tochter behandelt. Letztlich führte die Lehrlingsentschädigung in dieser Konstellation nicht zu einer Herabsetzung, weil der bisherige Unterhalt ohnehin relativ niedrig war.

Wann diese Entscheidung heute noch eine Rolle spielt

Die Schillingbeträge aus dem Verfahren lassen sich nicht auf heutige Unterhaltsberechnungen übertragen. Der rechtliche Gedanke ist jedoch weiterhin relevant, wenn ein Elternteil seine Einkommenssituation selbst verändert. Gerade beim Kindesunterhalt bei freiwilligem Jobwechsel kommt es auf die konkreten Umstände und die zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten an.

Der gut bezahlte Job wird freiwillig aufgegeben

Wer eine sichere Anstellung kündigt, um ein Unternehmen, eine Landwirtschaft oder ein anderes Projekt aufzubauen, sollte mit einer genauen Prüfung rechnen. Ein bloßer Hinweis auf eine mögliche spätere Gewinnentwicklung genügt nicht immer.

Der Elternteil arbeitet plötzlich nur noch Teilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung kann familiär oder gesundheitlich begründet sein. Wird sie jedoch ohne nachvollziehbaren Anlass gewählt, obwohl eine Vollzeitbeschäftigung möglich wäre, kann das Gericht die erzielbare Vollzeitvergütung zugrunde legen.

Das Einkommen aus der Selbständigkeit ist auffällig niedrig

Bei Selbständigen sind Steuerbescheide, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Kontobewegungen, Aufträge und Investitionen besonders wichtig. Ein geringer Gewinn beweist nicht automatisch, dass tatsächlich kein höheres Einkommen erzielt werden könnte.

Das Kind beginnt eine Lehre oder arbeitet neben der Schule

Eigenes Einkommen des Kindes kann den Unterhaltsbedarf beeinflussen. Dabei müssen aber Ausbildungs- und Fahrtkosten sowie die konkrete Höhe und Dauer der Einkünfte berücksichtigt werden. Ein Ferienjob ist anders zu beurteilen als eine regelmäßige Lehrlingsentschädigung.

Was Unterhaltspflichtige vor einem Berufswechsel dokumentieren sollten

Wenn Sie eine gut bezahlte Stelle aufgeben möchten, sollten Sie die wirtschaftlichen Gründe vorab sorgfältig festhalten. Dazu gehören ein realistischer Geschäftsplan, erwartete Einnahmen, laufende Kosten, vorhandene Rücklagen und konkrete Nachweise über berufliche Alternativen.

  • Lassen Sie vor der Kündigung berechnen, wie sich der Wechsel auf den Kindesunterhalt auswirken kann.
  • Dokumentieren Sie Bewerbungen, Aufträge, Einnahmen und ernsthafte Bemühungen um eine ausreichende Erwerbstätigkeit.
  • Reduzieren Sie den bisher festgelegten Unterhalt nicht eigenmächtig.
  • Beantragen Sie eine Änderung des Unterhalts, wenn sich die Verhältnisse tatsächlich wesentlich verändert haben.
  • Heben Sie Nachweise über Investitionen und Anlaufkosten der neuen Tätigkeit auf.

Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind verlangen, sollten Sie das frühere Einkommen, die Qualifikation und den Ablauf des Berufswechsels des anderen Elternteils möglichst genau zusammentragen. Auch öffentliche Informationen über ein Unternehmen oder Angaben aus früheren Unterhaltsverfahren können für die Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten bedeutsam sein. Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Unterhalt sowie zum Thema Scheidung.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Jobwechsel

Darf ich weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn ich selbständig werde?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Wechsel in die Selbständigkeit sachlich begründet und wirtschaftlich realistisch ist. Das Gericht kann weiterhin jenes Einkommen berücksichtigen, das bei einer zumutbaren Beschäftigung erzielbar wäre. Eine bloße Anlaufphase schützt daher nicht zwingend vor einer Berechnung nach dem früheren Einkommen.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn ich meinen sicheren Job kündige?

Eine freiwillige Kündigung kann beim Unterhalt nachteilig sein, wenn dadurch ein deutlich höheres Einkommen ohne ausreichenden Grund aufgegeben wird. Besonders problematisch ist ein Wechsel, bei dem über Jahre kein vergleichbares Einkommen zu erwarten ist. Vor einer Kündigung sollten die Folgen für die Kinder und die eigene Unterhaltspflicht rechtlich geprüft werden.

Wird eine Lehrlingsentschädigung vom Kindesunterhalt abgezogen?

Eine Lehrlingsentschädigung kann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Das Einkommen des Kindes wird aber nicht zwingend in voller Höhe angerechnet. Zunächst können notwendige Ausbildungs- und Fahrtkosten abzuziehen sein. Ob sich der Unterhalt tatsächlich verändert, hängt außerdem von der bisherigen Unterhaltshöhe und dem gesamten Bedarf des Kindes ab.

Kann das Gericht ein höheres Einkommen annehmen, als tatsächlich verdient wird?

Ja, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsmöglichkeiten schuldhaft nicht ausschöpft. Das Gericht kann dann mit einem erzielbaren Einkommen rechnen. Dafür werden unter anderem die bisherige Tätigkeit, Ausbildung, Berufserfahrung, gesundheitliche Situation und die Gründe für den Einkommensverlust geprüft.

Kindesunterhalt bei freiwilligem Jobwechsel: Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Beurteilung von Kindesunterhalt, Unterhaltsherabsetzungen und Fragen rund um das Anspannungsprinzip.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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