
Kindesunterhalt bei fiktivem Einkommen Österreich: Die Mutter verdiente tatsächlich kaum noch Geld. Trotzdem musste sie weiterhin Kindesunterhalt leisten, als könnte sie fast das Dreifache verdienen. Der Grund: Beim Unterhalt zählt nicht immer nur das Einkommen auf dem Lohnzettel.
Fundstelle: OGH vom 18.12.2002, 3 Ob 40/02g
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Nur 3.500 Schilling Einkommen – warum die Mutter trotzdem mehr Kindesunterhalt zahlen musste
Nach der Scheidung wurde aus einem Jobverlust ein Unterhaltsstreit
Die Ehe war geschieden. Der gemeinsame Sohn lebte beim Vater, während die Mutter zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt verpflichtet war. Zunächst hatte sie rund 11.300 Schilling netto im Monat verdient. Daraus ergab sich ein Unterhaltsbetrag von 2.000 Schilling monatlich.
Dann verlor die Frau ihre Beschäftigung. Sie verwies auf gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, und auf die Betreuung ihrer jüngeren Tochter. Eine Vollzeitbeschäftigung sei für sie nicht ohne Weiteres möglich.
Die Mutter arbeitete danach nur etwa sechs Stunden pro Woche im Aufsperrdienst ihres Bruders und später ihres Ehemanns. Ihr tatsächliches Einkommen lag bei ungefähr 3.500 Schilling im Monat. Für einige Monate wurde der Unterhalt deshalb herabgesetzt.
Diese Entlastung blieb jedoch nicht dauerhaft. Die Gerichte gingen davon aus, dass die Frau wieder mehr arbeiten oder eine besser bezahlte Tätigkeit aufnehmen konnte. Deshalb wurde der ursprüngliche monatliche Unterhaltsbetrag von 2.000 Schilling wieder festgesetzt.
Beim Kindesunterhalt zählt auch, was jemand verdienen könnte
Der zentrale Begriff lautet Anspannung. Damit ist gemeint, dass eine unterhaltspflichtige Person ihre Arbeitskraft zumutbar einsetzen muss. Wer ohne ausreichenden Grund weniger arbeitet, eine mögliche Beschäftigung nicht annimmt oder sich mit einem ungewöhnlich niedrigen Einkommen begnügt, kann so behandelt werden, als würde ein höheres Einkommen erzielt.
Das Gericht darf dann ein sogenanntes fiktives Einkommen zugrunde legen. Maßgeblich ist nicht irgendein theoretischer Spitzenverdienst, sondern jenes Einkommen, das unter den persönlichen Umständen realistisch erzielbar wäre.
Bei dieser Beurteilung spielen unter anderem die Ausbildung, das bisherige Berufsleben, das Alter, die Gesundheit, die Betreuungspflichten und die Lage am Arbeitsmarkt eine Rolle. Auch die Frage, ob tatsächlich Bewerbungen geschrieben und zumutbare Stellen gesucht wurden, kann entscheidend sein.
Die Anspannung ist keine automatische Bestrafung für Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit. Gesundheitliche Einschränkungen und die Betreuung eines weiteren Kindes können eine geringere Erwerbstätigkeit rechtfertigen. Sie müssen allerdings nachvollziehbar und möglichst gut belegbar sein.
Warum die gesundheitlichen Gründe nur vorübergehend halfen
Die Gerichte berücksichtigten, dass die Mutter zeitweise gesundheitlich belastet war und ihre jüngere Tochter betreuen musste. Deshalb wurde ihr für einen begrenzten Zeitraum ein niedrigeres Einkommen zugestanden.
Für die Zeit danach sahen die Gerichte aber keinen ausreichenden Grund mehr, warum sie nicht wieder umfangreicher arbeiten konnte. Die bloße Tatsache, dass tatsächlich nur rund 3.500 Schilling verdient wurden, bewies aus Sicht des Gerichts noch nicht, dass auch nur dieses Einkommen erzielbar war.
Besonders kritisch kann eine Tätigkeit im Familienbetrieb sein. Wenn Arbeitszeit, Entlohnung und Aufgaben nicht klar dokumentiert sind, kann der Eindruck entstehen, dass die Beschäftigung bewusst klein gehalten wird. Das gilt vor allem dann, wenn eine besser bezahlte Arbeit außerhalb des Familienumfelds möglich wäre.
OGH bestätigte zugerechnetes Einkommen von knapp 10.000 Schilling
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 18.12.2002, 3 Ob 40/02g, dass die Mutter weiterhin 2.000 Schilling monatlichen Kindesunterhalt zahlen musste. Obwohl sie tatsächlich deutlich weniger verdiente, durfte ihr ein höheres erzielbares Einkommen zugerechnet werden.
Der Kern der Entscheidung lag damit nicht in der Frage, wie hoch der tatsächliche Lohn war. Entscheidend war vielmehr, ob die Mutter ihre Arbeitsmöglichkeiten ausreichend ausschöpfte. Nach der Beurteilung der Gerichte war ihr ein Einkommen von knapp 10.000 Schilling zurechenbar.
Die unteren Instanzen und der OGH unterschieden damit zwischen einer vorübergehenden, sachlich begründeten Einschränkung und einer länger dauernden Reduktion der Erwerbstätigkeit ohne ausreichenden Nachweis. Für die erste Phase wurde die geringere Leistungsfähigkeit akzeptiert. Danach galt wieder das höhere erzielbare Einkommen.
Familienbeihilfe führte nicht zu einer weiteren Kürzung
Die Mutter argumentierte zusätzlich, dass die vom Vater bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müsse. Grundsätzlich können Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine Rolle spielen.
Der Zweck solcher Entlastungen besteht unter anderem darin, die steuerliche Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Damals war insbesondere der Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
Im Verfahren führte diese Argumentation jedoch nicht zu einer weiteren Reduktion. Nach der damaligen Berechnung war die steuerliche Entlastung durch den Unterhaltsabsetzbetrag bereits ausreichend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug wegen der Familienbeihilfe kam daher nicht mehr in Betracht.
Die konkreten Schillingbeträge und das Berechnungsmodell stammen aus dem Jahr 2002. Sie lassen sich nicht einfach in heutige Euro-Beträge übertragen. Der Grundgedanke bleibt aber wichtig: Steuerliche Entlastungen werden nicht automatisch mehrfach zugunsten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
Wann die Entscheidung heute besonders wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Frage der Anspannung in mehreren Lebenslagen entscheidend sein:
- Arbeitslosigkeit: Der Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dauerhaft zu weniger Kindesunterhalt. Entscheidend ist, ob ernsthaft nach einer neuen zumutbaren Beschäftigung gesucht wird.
- Teilzeitarbeit: Eine Reduktion der Arbeitszeit kann wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder anderer gewichtiger Gründe zulässig sein. Eine freiwillige Einschränkung ohne nachvollziehbare Begründung kann dagegen zu einem fiktiven Einkommen führen.
- Neue Partnerschaft oder weitere Kinder: Familiäre Veränderungen müssen bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sie beseitigen die Unterhaltspflicht für bereits vorhandene Kinder aber nicht automatisch.
- Gesundheitliche Probleme: Ärztliche Beschwerden können eine geringere Erwerbsfähigkeit erklären. Dafür sind Befunde, Behandlungsunterlagen und konkrete Angaben zur tatsächlichen Belastbarkeit wichtig.
Umgekehrt können betreuende Eltern prüfen lassen, ob der andere Elternteil sein Einkommen tatsächlich nicht erhöhen kann oder ob eine freiwillige Einkommensreduktion vorliegt. Das gilt etwa bei einer unbegründeten Kündigung, einer auffällig geringen Arbeitszeit oder einer nicht nachvollziehbaren Tätigkeit im Familienbetrieb.
Diese Unterlagen sollten Sie bei einer Unterhaltsänderung sammeln
- Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Nachweise über die tatsächliche Arbeitszeit
- ärztliche Befunde und Unterlagen zu gesundheitlichen Einschränkungen
- Nachweise über Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und abgelehnte Stellen
- Unterlagen zur Betreuung weiterer Kinder
- Informationen über mögliche Beschäftigungen und branchenübliche Einkommen
- bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen
Wer weniger verdient, sollte den Unterhalt nicht einfach eigenmächtig reduzieren. Eine solche Vorgangsweise kann zu Rückständen führen, obwohl die Leistungsfähigkeit möglicherweise tatsächlich gesunken ist. Umgekehrt sollte eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse rechtzeitig rechtlich geprüft und gegebenenfalls durch eine Vereinbarung oder einen gerichtlichen Antrag geklärt werden. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung, welches Einkommen tatsächlich maßgeblich ist, ob eine Anspannung droht und welche Unterlagen für eine Unterhaltsänderung erforderlich sind.
Kindesunterhalt bei fiktivem Einkommen Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt die wichtigsten Fragen
Kann mein Kindesunterhalt erhöht werden, obwohl ich tatsächlich weniger verdiene?
Ja, das ist möglich, wenn das Gericht davon ausgeht, dass Sie bei zumutbarer Nutzung Ihrer Arbeitskraft mehr verdienen könnten. Dafür müssen konkrete Umstände sprechen, etwa eine unbegründete Arbeitszeitreduzierung oder eine nicht ausreichende Arbeitssuche. Ein fiktives Einkommen darf nicht völlig losgelöst von Ihrer beruflichen und persönlichen Situation angenommen werden.
Was muss ich bei Krankheit für eine Unterhaltsherabsetzung nachweisen?
Sie sollten die gesundheitlichen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befunde dokumentieren. Wichtig ist nicht nur die Diagnose, sondern auch, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten konkret möglich oder nicht möglich sind. Je nach Situation können zusätzlich Rehabilitationsunterlagen oder berufliche Einschätzungen Bedeutung haben.
Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen können in die Unterhaltsberechnung einfließen, dürfen aber nicht automatisch mehrfach berücksichtigt werden. Welche Auswirkung entsteht, hängt von der aktuellen Rechtslage, dem Einkommen und der konkreten Unterhaltssituation ab.
Darf ich wegen eines weiteren Kindes weniger Kindesunterhalt zahlen?
Ein weiteres Kind kann die gesamte Unterhaltssituation verändern und bei der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht für das erste Kind fällt dadurch aber nicht automatisch weg. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung aller Unterhaltspflichten, Einkommen und Betreuungsverhältnisse.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.