
FUNDSTELLE: OGH vom 20.03.2003, 6 Ob 189/02s
Kindesunterhalt und Familienbeihilfe: Warum ein durchschnittliches Nettoeinkommen nicht genügt
Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen: Der Unterhalt war bereits herabgesetzt und schließlich ganz weggefallen. Trotzdem musste der Vater weiter damit rechnen, dass sein Sohn erneut Geld verlangt. Der Grund: Eine Lehrstelle kann verloren gehen, eine Unterhaltspflicht aber bestehen bleiben.
Als die Lehrstelle weg war, begann der Streit von Neuem
Der Sohn war 1984 geboren worden. Sein Vater hatte zunächst monatlich 3.000 Schilling Kindesunterhalt bezahlt. Dann verlor der Sohn seine Lehrstelle als Koch. Die finanzielle Situation veränderte sich, und der Unterhalt wurde zuerst auf 1.400 Schilling reduziert und später zur Gänze eingestellt.
Damit war die Angelegenheit jedoch nicht dauerhaft erledigt. Der Sohn verlangte – vertreten durch den Unterhaltssachwalter – erneut Unterhalt. Seine Ausbildungssituation hatte sich verändert, aber die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters war nicht automatisch beendet.
Der Vater wollte eine möglichst niedrige Unterhaltsbemessung erreichen. Er argumentierte, dass bei der Berechnung nicht nur sein Einkommen, sondern auch die Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen berücksichtigt werden müssten. Wenn diese Vorteile einbezogen würden, müsse sein monatlicher Geldunterhalt geringer ausfallen.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz folgten dieser Argumentation zunächst nicht. Sie gingen davon aus, dass die Familienbeihilfe vor allem dem Haushalt zugutekommen sollte, in dem das Kind tatsächlich betreut wird. Der Vater wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Was Kindesunterhalt rechtlich bestimmt
§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Eltern müssen grundsätzlich nach ihren Lebensverhältnissen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen. Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt jener Elternteil seinen Beitrag meist durch Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt. Mehr zum Thema finden Sie unter Unterhalt.
Die Höhe des Kindesunterhalts hängt daher nicht von einer einzigen Zahl ab. Relevant sind insbesondere das Einkommen des zahlenden Elternteils, das Alter und die Bedürfnisse des Kindes, die Betreuungssituation sowie allfällige eigene Einkünfte des Kindes.
Ein Einkommen des Kindes kann den Unterhaltsbedarf vermindern. Das gilt etwa bei einer Lehrlingsentschädigung oder bei anderem regelmäßigem Einkommen. Ob und in welchem Umfang dieses Einkommen berücksichtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Lehrling ist deshalb nicht automatisch vollständig selbsterhaltungsfähig.
Auch die Familienbeihilfe ist nicht einfach mit dem Unterhalt gleichzusetzen. Sie wird nicht automatisch in voller Höhe vom monatlichen Geldunterhalt abgezogen. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang sie gemeinsam mit steuerlichen Entlastungen die Belastung des zahlenden Elternteils beeinflusst.
Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen: Warum der OGH eine neue Berechnung verlangte
In seiner Entscheidung OGH vom 20.03.2003, 6 Ob 189/02s hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er legte nicht selbst den endgültigen Unterhaltsbetrag fest. Stattdessen verlangte er eine ergänzende Prüfung der steuerlichen Situation des Vaters.
Der Kern der Entscheidung lag in einer inzwischen geänderten verfassungsrechtlichen Betrachtung der Familienbeihilfe. Sie soll bei getrennt lebenden Eltern nicht ausschließlich die Betreuung im Haushalt des Kindes unterstützen. Soweit es für einen angemessenen Ausgleich erforderlich ist, kann sie auch eine steuerliche Entlastung jenes Elternteils ermöglichen, der Geldunterhalt bezahlt.
Das bedeutet nicht: Familienbeihilfe erhalten, den Betrag vollständig vom Kindesunterhalt abziehen und damit ist die Berechnung erledigt. Zuerst muss festgestellt werden, welche steuerliche Entlastung dem unterhaltspflichtigen Elternteil konkret zusteht. Wer Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen möchte, muss daher die individuelle steuerliche Situation prüfen.
Dafür können mehrere Faktoren eine Rolle spielen:
- das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des zahlenden Elternteils,
- die Höhe des geschuldeten Unterhalts,
- der Unterhaltsabsetzbetrag,
- die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag,
- das Einkommen des Kindes, etwa eine Lehrlingsentschädigung,
- die konkrete steuerliche Belastung des Unterhaltspflichtigen.
Die unteren Instanzen hatten im Wesentlichen mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters gerechnet. Das reichte nach Ansicht des OGH nicht aus. Für die steuerliche Berechnung musste sein genaues steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen festgestellt werden. Das 13. und 14. Gehalt sollte dabei nicht einfach in derselben Weise wie laufendes Einkommen behandelt werden.
Der OGH entschied nicht, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist
Die Entscheidung wird manchmal missverstanden. Der OGH sprach dem Vater keinen vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht zu. Er sagte auch nicht, dass die Familienbeihilfe automatisch zu einer bestimmten Reduktion führt.
Das Verfahren musste vielmehr zurück an die Vorinstanzen. Dort waren die fehlenden Einkommens- und Steuerdaten zu erheben. Erst danach konnte der Unterhalt korrekt berechnet werden.
Auch die Einkünfte des Sohnes aus seiner Lehre durften berücksichtigt werden. Das bedeutete aber nicht automatisch, dass der Sohn keinen Unterhalt mehr benötigte. Der Verlust der Lehrstelle konnte seine finanzielle Lage wiederum verschlechtern.
Gerade darin liegt die menschliche Spannung des Falles: Der Vater hatte bereits weniger bezahlt und schließlich gar keinen Unterhalt mehr geleistet. Der Sohn war dennoch nicht zwingend selbsterhaltungsfähig. Zwischen Ausbildungsabbruch, Lehrlingsgehalt und tatsächlicher Selbsterhaltungsfähigkeit liegen rechtlich wichtige Unterschiede.
Was diese Entscheidung für getrennte Eltern heute bedeutet
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2003 und ist daher nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Ihre grundlegende Aussage bleibt jedoch relevant: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts dürfen steuerliche Entlastungen nicht ohne Prüfung außer Betracht bleiben.
Die heutige Berechnung muss allerdings an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Das Steuerrecht hat sich seit damals mehrfach verändert. Dazu zählen insbesondere neue Entlastungsmodelle wie der Familienbonus Plus. Aus dem alten Urteil lässt sich daher kein fixer Prozentsatz und kein heute automatisch geltender Abzugsbetrag ableiten.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Entscheidung vor allem in diesen Fällen Bedeutung haben:
- Das Kind verliert eine Lehrstelle: Das eigene Einkommen fällt weg oder sinkt deutlich. Der Unterhalt kann neu zu beurteilen sein.
- Der Unterhaltspflichtige erzielt ein höheres Einkommen: Eine bloße monatliche Nettolohnabrechnung zeigt möglicherweise nicht alle relevanten steuerlichen Daten.
- Familienbeihilfe und Steuerbegünstigungen werden geltend gemacht: Es muss geprüft werden, welche Entlastung tatsächlich dem zahlenden Elternteil zugutekommt.
- Es besteht bereits ein Unterhaltstitel: Eine Änderung darf nicht einfach eigenmächtig vorgenommen werden, nur weil sich Einkommen oder Ausbildung geändert haben.
Diese Unterlagen können für die Berechnung entscheidend sein
Wer Kindesunterhalt fordert oder bezahlt, sollte die finanzielle Situation vollständig dokumentieren. Ein einzelner Gehaltszettel reicht oft nicht aus.
- Jahreslohnzettel und aktuelle Gehaltsabrechnungen,
- Nachweise über das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen,
- Einkommensteuerbescheide, sofern vorhanden,
- Informationen zu Sonderzahlungen und sonstigen Einkünften,
- Nachweise über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
- Unterlagen zu Unterhaltsabsetzbetrag oder anderen steuerlichen Entlastungen,
- Lehrverträge und Nachweise über die Lehrlingsentschädigung,
- Dokumente über den Verlust oder Abbruch einer Ausbildung.
Eine Reduktion des Unterhalts sollte nicht einfach selbst vorgenommen werden. Besteht bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein anderer Unterhaltstitel, kann eine eigenmächtige Kürzung zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen. Umgekehrt sollte auch eine neuerliche Forderung nachvollziehbar begründet und mit aktuellen Unterlagen belegt werden.
Kindesunterhalt mit Familienbeihilfe berechnen: Häufige Fragen
Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?
Nein, die Familienbeihilfe wird nicht automatisch in voller Höhe vom Kindesunterhalt abgezogen. Zu prüfen ist vielmehr, ob sie gemeinsam mit steuerlichen Entlastungen die Belastung des zahlenden Elternteils vermindert. Dafür müssen unter anderem Einkommen, Unterhaltshöhe und anwendbare Steuerbegünstigungen berücksichtigt werden.
Was passiert mit dem Unterhalt, wenn mein Kind die Lehrstelle verliert?
Der Verlust einer Lehrstelle kann den Unterhaltsbedarf des Kindes erhöhen, weil das eigene Einkommen wegfällt. Die Unterhaltspflicht des Elternteils endet dadurch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Kind weiterhin unterhaltsbedürftig ist, ob es sich ernsthaft um eine weitere Ausbildung oder Arbeit bemüht und welche eigenen Einkünfte vorhanden sind.
Darf ich den Kindesunterhalt wegen meiner Steuerbegünstigung selbst reduzieren?
Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant, insbesondere wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht. Steuerliche Entlastungen müssen konkret berechnet und rechtlich richtig eingeordnet werden. Bis zu einer wirksamen Änderung kann der bisher festgesetzte Betrag weiterhin geschuldet sein.
Welche Einkommensunterlagen braucht das Gericht für die Unterhaltsberechnung?
Erforderlich können insbesondere Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über das steuerpflichtige Bruttoeinkommen sein. Zusätzlich können Unterlagen über Sonderzahlungen, Familienbeihilfe und das Einkommen des Kindes notwendig sein. Der Fall 6 Ob 189/02s zeigt, dass ein bloßes durchschnittliches Nettoeinkommen für die steuerliche Beurteilung zu ungenau sein kann.
Rechtsanwalt Wien: Kindesunterhalt und Familienbeihilfe rechtlich prüfen
Die vollständige OGH-Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
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